Department of Justice San Andreas
Official Document, 29.05.2021
Gesetzbuch des Staates San Andreas
WaffenGesetz (WaffG)
§1 Grundlagen
- Handfeuerwaffen sind all diejenigen Waffen, bei denen Geschosse (jeglicher Art) durch einen Lauf getrieben werden. Handfeuerwaffen können mit einer Hand bedient werden und haben eine Lauflänge unter 300 mm (30 cm).
- Langwaffen sind all diejenigen Waffen, bei denen Geschosse (jeglicher Art) durch einen Lauf getrieben werden. Langwaffen können i.d.R. nur mit der Verwendung von zwei Händen bzw. entsprechenden Hilfsstützen (o.ä.) ordnungsgemäß bedient werden und haben eine Lauflänge von mindestens 300 mm (30 cm) oder mehr.
- Als illegale Waffen gelten
- Stichwaffen mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm (z.B. Machete)
- Kal. 50 Pistole
- Langwaffen
- Als illegale Waffenanbauteile gelten
- Magazine für nicht legale Waffen
- Schalldämpfer
- Trommelmagazine für illegale Waffen nach § 1 Abs. 3 WaffG
- vergrößerte Magazine für legale Waffen
- Handfeuerwaffen des Typs “Pistole” und “Gefechtspistole” sind mit gültigem Waffenschein legal.
- Das Mitführen von mehr als zwei Magazinen an der Person ist strafbar und wird nach §1 Abs. 4a WaffG bestraft. Ausnahme bilden Staatsbeamte des Staates Los Santos.
§2 Besitz legaler Waffen ohne Waffenschein
Legale Waffen sind Handfeuerwaffen gemäß § 1 Absatz 5 WaffG. Der Besitz dieser Handfeuerwaffen ohne gültigen Waffenschein ist strafbar.
§3 Besitz illegaler Waffen und Waffenanbauteilen
- Der Besitz der in §§ 1 Absatz 3 und 4 WfG genannten Gegenstände ist strafbar.
- Bei Verstoß gegen §1 Abs. 6 WfG werden als Berechnungsgrundlage die Anzahl der Projektilen verwendet. Bei einer gemäß des § 1 Abs. 2 WaffG definierten Langwaffe beträgt das Bußgeld $2 je Projektil. Bei Handfeuerwaffen gemäß §1 Abs. 1 WfG beläuft sich das Bußgeld je Projektil $1.
§4 Erteilung eines Waffenscheins
Das Führen einer Waffe ist nur mit einem, der Waffenklasse entsprechenden, Waffenschein gestattet. Zum Erwerb dieser Lizenz muss die Person sowohl geistig als auch körperlich voll zurechnungsfähig sein. Der entsprechende Waffenschein ist bei einem LSPD Beamten zu beantragen. Anschließend hat der Antragsteller ein medizinisches Gutachten zu erbringen und dem LSPD vorzulegen. Nach Prüfung des Antrages und Vorlage des medizinischen Gutachtens prüft ein Beamter den Antrag nach freiem Ermessen und bescheidet den Antrag entweder positiv oder negativ.
§5 Entziehung des Waffenscheins
Bei Verstoß gegen eine Bestimmung des Waffengesetzes kann dem Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Waffenschein entzogen und dem Beschuldigten eine Sperrfrist bis zur Neubeantragung von 14 Tagen auferlegt werden.
§6 Ausnahmeregelungen
Beamten der Exekutiven ist es gestattet, Dienstwaffen im Dienst zu tragen. Das Tragen einer Dienstwaffe ist ohne Waffenschein nach § 4 WaffG gestattet. Dienstliche Handfeuerwaffen dürfen nicht außerhalb des Dienstes geführt werden.
Dienstwaffen sind Waffen, die im entsprechenden Waffenladen der Exekutive zu erwerben sind.
§7 Waffenhandel
- Der Handel mit Waffen (jeglicher Art) ist ausschließlich staatlichen Waffenläden gestattet und ansonsten strafbar. Waffenhandel ist jeder Vorgang im Zusammenhang mit der Übereignung einer Waffe an einen anderen.
- Der Versuch ist strafbar.