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    Department of Justice San Andreas

    Official Document, 29.05.2021

    Bußgeldkatalog des Staates San Andreas

    Straßenverkehrsordnung
    § 1 StVOFühren eines KFZ Klasse A ohne entsprechende Lizenz
    $ 300-NeinDas Führen eines KFZ Klasse A setzt den Besitz einer entsprechenden Lizenz voraus.
    § 1 StVOFühren eines KFZ Klasse B ohne entsprechende Lizenz$ 500-NeinDas Führen eines KFZ Klasse B setzt den Besitz einer entsprechenden Lizenz voraus.
    § 1 StVOFühren eines KFZ Klasse C/CE ohne entsprechende Lizenz$ 1.250-NeinDas Führen eines KFZ Klasse C/CE setzt den Besitz einer entsprechenden Lizenz voraus.
    § 1 StVOFühren eines Wasserfahrzeuges ohne entsprechende Lizenz$ 500-NeinDas Führen eines Wasserfahrzeuges setzt den Besitz einer entsprechenden Lizenz voraus.
    § 1 StVOFühren eines Fahrzeuges ohne Zulassung$ 500-NeinDas führen eines KFZ, welches nicht durch Muskelkraft angetrieben wird, ohne gültige Zulassung.
    § 3 Abs. 2 StVO0,8 Promille)"}">Fahren trotz Fahruntauglichkeit (>0,8 Promille)$ 1.000-NeinEine Person gilt dann als fahruntauglich, wenn sie nicht mehr im Besitz ihrer vollen geistigen und körperlichen Fähigkeiten ist.
    § 3 Abs. 3 StVO2,0 Promille)"}">Fahren trotz Fahruntauglichkeit (>2,0 Promille)$ 2.50030 HEJaEine Person gilt dann als fahruntauglich, wenn sie nicht mehr im Besitz ihrer vollen geistigen und körperlichen Fähigkeiten ist. Hier kommt der Führerscheinentzug hinzu.
    § 3 Abs. 4 StVOFahren trotz Fahruntauglichkeit (unter Drogeneinfluss)$ 1.00030 HEJaEine Person gilt dann als fahruntauglich, wenn sie nicht mehr im Besitz ihrer vollen geistigen und körperlichen Fähigkeiten ist.
    § 4 Abs. 1 StVOFehlverhalten im Straßenverkehr$ 500-NeinDie Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.
    § 4 Abs. 2 StVORettungsfahrzeuge blockieren$ 1.00030 HEJaDas blockieren von Rettungsfahrzeugen bzw. das nicht beachten von Sondersignalen
    § 4 Abs. 3 StVOFahren ohne Licht$ 75-NeinDas führen eines KFZ ohne eingeschaltete Scheinwerfer, obwohl die Tageslichtsensoren es zulassen.
    § 4 Abs. 4 StVOFalsch Parken$ 150-NeinDas nicht ordnungsgemäße Abstellen eines KFZ.
    § 4 Abs. 7 StVOMissachtung des Überholverbots für Lastkraftwagen$ 500-NeinAußerhalb von Ortschaften und auf Highways/Freeways gilt ein Überholverbot für Lastkraftwagen
    § 5 StVOFahren auf der falschen Fahrbahnseite$ 500-NeinFahren auf der Fahrspur des Gegenverkehrs
    § 5 StVOFahren Abseits befestigter Straßen250$-NeinDas Fahren abseits der im öffentlichen Navigationssystem eingetragenen Straßen und Feldwege ist nicht gestattet und wird als Ordnungswidrigkeit angesehen.
    § 6 StVOMissachtung von Verkehrszeichen100$ - NeinDas Missachten von Verkehrszeichen.
    § 8 Abs. 1 StVO0 - 15 KM/H Geschwindigkeitsüberschreitung100$-Nein0 - 15 KM/H Geschwindigkeitsüberschreitung
    § 8 Abs. 1 StVO15 - 25 KM/H Geschwindigkeitsüberschreitung250$-Nein15 - 25 KM/H Geschwindigkeitsüberschreitung
    § 8 Abs. 1 StVO25 - 50 KM/H Geschwindigkeitsüberschreitung500$-Nein25 - 50 KM/H Geschwindigkeitsüberschreitung
    § 8 Abs. 1 StVO50 - 100 KM/H Geschwindigkeitsüberschreitung1.000$30 HEJa50 - 100 KM/H Geschwindigkeitsüberschreitung
    § 8 Abs. 1 StVOab 100 KM/H Geschwindigkeitsüberschreitung2.500$30 HEJaab 100 KM/H Geschwindigkeitsüberschreitung
    § 8 Abs. 2 StVOUnzulässiges Befahren von Highways/Freeways250$-NeinWer mit einem Kraftfahrzeug den Highway/Freeway befährt, ohne dass dieses die Mindesthöchstgeschwindigkeit einhalten kann.
    §10 StVOHaltereigenschaft0$-NeinWenn Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufgrund der Haltereigenschaft vorgeworfen werden
    §11 Abs. 2 StVOEntwenden von beschlagnahmten/sichergestellten Fahrzeugen1.000$-NeinDas Entwenden von beschlagnahmten und/oder sichergestellten Fahrzeugen von für die Beschlagnahme und/oder Sicherstellung vorgesehenen Orten ist strafbar.
    §13 StVONutzung von Grünflächen500$ -NeinSiehe Gesetz
    Luftverkehrsordnung
    § 1 LuftVOFühren eines Luftfahrzeuges ohne entsprechende Lizenz$ 2.500$60 HEJaFühren eines Luftfahrzeuges ohne entsprechende Lizenz
    § 3 Abs. 2 LuftVOMindestflughöhe unterschritten$ 1.500$-Neinunter 500 m
    § 3 Abs. 3 LuftVOMissachtung der Flugverbotszone$ 3.000$30 HEJaÜber dem Stadtgebiet Los Santos, dem Staatsgefängnis und der Militärbasis herrscht eine Flugverbotszone. Landen /Fliegen durch die Flugverbotszone
    § 3 Abs. 5 LuftVOLanden abseits von Landebahnen$ 1.500$-NeinDas Landen abseits von offiziellen Landebahnen.
    § 3 Abs. 9 LuftVOFliegen trotz Fluguntauglichkeit$ 1.000$120 HENeinDas Fliegen trotz Fluguntauglichkeit ist verboten.
    § 3 Abs.13 LuftVOFallschirmspringen in Flugverbotszonen$ 250$-NeinFallschirmspringen in Flugverbotszonen
    Betäubungsmittelgesetz
    § 2 Abs. 1 BtMGBesitz von Betäubungsmitteln (Person, PKW und Wasserfahrzeug)$ 50$20 HENeinDas Mitführen von Betäubungsmitteln am Körper, im PKW oder im Wasserfahrzeug. Berechnung pro Einheit.
    § 3 BtMG Handel mit Betäubungsmitteln $ 2.000$ 50 HE Ja Das Übereignen von Betäubungsmitteln.
    § 4 BtMGHerstellung von Betäubungsmittel$ 3.000$30 HEJaDie Herstellung von Betäubungsmitteln.
    Waffengesetz
    § 2 WaffGBesitz von legaler Waffe ohne Lizenz500$30 HENeinLegale Waffen sind ausschließlich diese, welche durch den Erwerb eines entsprechenden Waffenscheins legal sind.
    § 3 Abs 1 WaffGBesitz von illegalen Waffenzubehör (Schalldämpfer)250$-NeinDer Besitz von Schalldämpfern, ist verboten.
    § 3 Abs. 1 WaffGBesitz von illegalen Waffen (Kal.50 Pistole)1500$30 HENeinBesitz einer Kal. 50 Pistole oder sämtliche anderen Pistolen, die laut Gesetz als illegal einzustufen sind.
    § 3 Abs. 1 WaffGBesitz von illegalen Waffen (Stichwaffen)500$10 HENeinStichwaffen mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm (z.B. Machete)
    § 3 Abs. 1 WaffGBesitz von illegalen Waffen (Langwaffe)2000$60 HEJaLangwaffe
    § 3 Abs. 1 WaffGBesitz von illegalen Waffenzubehör (Trommelmagazin)250$-NeinDer Besitz von Trommelmagazinen, zu im Gesetz definierten illegalen Waffen ist verboten.
    § 3 Abs. 2 WaffGBesitz von illegalen Waffenzubehör (Munition Handfeuerwaffe)1$-NeinDer Besitz von Munition für im Gesetz definierten illegalen Waffen sowie von Munition für legale Waffen, die die Maximalmenge überschreiten, ist verboten. Berechnung pro (zu viel mitgeführter) Patrone.
    § 3 Abs. 2 WaffGBesitz von illegalen Waffenzubehör (Munition Langwaffe)2$-NeinDer Besitz von Munition für im Gesetz definierten Langwaffen ist verboten. Berechnung pro (zu viel mitgeführter) Patrone.
    § 6 WaffGBesitz von Dienstwaffen außerhalb des Dienstes500$-NeinDas tragen von Dienstwaffen ist ausschließlich während des Dienstes gestattet.
    § 7 Abs. 1 WaffGWaffenhandel500$180 HEJaDer Handel mit Waffen jeglicher Art wird bestraft.
    Sprengstoffgesetz
    § 2 Abs. 1 SprengGBesitz von jeglichen Sprengstoffarten5.500$120 HEJaBesitz von Sprengstoffgütern bei nicht lizenzierter Personen.
    § 2 Abs. 2 SprengGHandel mit Sprengstoffgütern8.000$180 HEJaHandel mit Sprengstoffgütern durch nicht lizenzierte Personen.
    §3 SprengGNutzung von Sprengstoffen7.000$150 HEJaDas vorsätzliche Herbeiführen von einer Detonation oder Implosion mit nach §1 Abs. 1 SprengG definierten Gegenstände oder Substanzen ohne Lizenz
    Strafgesetzbuch
    § 1 Abs. 1 StGBBeleidigung500$-NeinBeleidigung
    § 1 Abs. 2 StGBBeleidigung mittels Tätlichkeit4.000$30 HENeinWenn eine Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird
    § 1 Abs. 3 StGBBeamtenbeleidigung1.750$-NeinWer einen Beamten aufgrung seines Dienstes beleidigt.
    § 2 Abs. 1 StGBBelästigung / Nachstellung500$-NeinBelästigung / Nachstellung
    § 2 Abs. 2 StGBBelästigung / Nachstellung (mit Gefahr für das Opfer)1.000$40 HEJaBelästigung / Nachstellung, wenn die Person das Opfer, oder eine dem Opfer nahe stehende Person in Gefahr bringt.
    § 3 Abs. 1 StGBUnterlassene Hilfeleistung2.000$-NeinDie unterlassene Hilfeleistung bei Unglücksfällen.
    § 3 Abs. 2 StGBUnterlassene Hilfeleistung (Behinderung)3.250$30 HENeinDas behindern von Hilfeleistungen.
    § 4 Abs. 1 StGBFreiheitsberaubung / Entführung2.500$60 HEJaDie Freiheitsberaubung, ohne Folgen für das Opfer oder dem nahe stehende Personen.
    § 4 Abs. 2 StGBFreiheitsberaubung / Entführung (mit Gefahr für das Opfer)4.000$90 HEJaFreiheitsberaubung / Entführung, mit Gesundheitsschädigung des Opfers.
    § 4 Abs. 3 StGBFreiheitsberaubung / Entführung (mit Todesfolge)5.000$120 HEJaFreiheitsberaubung / Entführung mit Todesfolge.
    § 4 Abs. 4 StGBversuchte Freiheitsberaubung / Entführung1.500$30 HEJaDer Versuch ist strafbar.
    § 5 Abs. 1 StGBGeiselnahme4.000$60 HEJaDie Freiheitsberaubung / Entführung mit Forderung seitens des Täters.
    § 5 Abs. 2 StGBGeiselnahme mit Todesfolge5.000$120 HEJaWenn die Geisel stirbt.
    § 5 Abs. 3 StGBVersuchte Geiselnahme2.250$30 HENeinDer Versuch ist strafbar.
    § 6 Abs. 1 StGBKörperverletzung1.000$-NeinDie körperliche Schädigung eines Opfers durch einen Täter.
    § 6 Abs. 2 StGBKörperverletzung in besonders schweren Fall4.000$45 HE.JaWer eine andere Person im besonders schweren Fall körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt
    § 6 Abs. 3 StGBFahrlässige Körperverletzung2.000$-NeinFahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
    § 6 Abs. 4 StGBVersuchte Körperverletzung500$-NeinVersuchte Körperverletzung
    § 7 Abs. 1 StGBFahrlässige Tötung4.000$90 HEJaVon einer fahrlässigen Tötung wird gesprochen, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht.
    § 8 Abs. 1 StGBMord10.000$180 HEJaDefinition nach §8 Abs. 2 StGB
    § 8 Abs. 3 StGBVersuchter Mord5.000$60 HEJaVersuchter Mord
    § 9 Abs. 1 StGBTotschlag5.000$120 HEJaWer einen Menschen tötet ohne Mörder zu sein.
    § 9 Abs. 2 StGBTotschlag (schwerer Fall)7.500$140 HEJaSiehe §9 Abs.1. Richter urteilt über Härte der Straftat.
    § 9 Abs. 3 StGBVersuchter Totschlag3.000$30 HEJas. Gesetz
    §10 Abs. 1 StGBDiebstahl500$-NeinDie Aneignung fremden Eigentums, ohne Einwilligung des Eigentümers.
    §10 Abs. 2 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (ATM/Auto)2.500$30 HENeinATM Überfall Autodiebstahl
    §10 Abs. 3 StGBVersuchter Diebstahl (ATM/Auto)1.500$15 HENeinIn Bezug auf §10 Abs. 2 StGB
    §11 Abs. 1 StGBUnterschlagung500$20 HENeinRechtswidrige Aneignung einer fremden beweglichen Sache
    §11 Abs. 2 StGBUnterschlagung Gewerbe1.000$30 HEJaWer als Gewerbetreibender des Staates San Andreas gegen die zu entrichtenden Gebühren gemäß § 3 Gebührenverordnung verstößt.
    §12 Abs. 1 StGBRaub2.500$60 HEJaDas Entwenden fremden Eigentums unter Androhung von Gewalt.
    §12 Abs. 2 StGBVersuchter Raub1.000$30 HEJaVersuchter Raub
    §13 Abs. 1 StGBBetrug3.000$20 HEJaDer Betrug beschreibt eine Vermögensschädigung, welche durch willentliches Hervorrufen eines Irrtums, durch die Unterdrückung wahrer Tatsachen oder durch Verbreitung falscher Tatsachen stattfindet.
    §13 Abs. 2 StGBBetrug am Gewerbetreibenden4.000$60 HEJaWer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines Gewerbes dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt.
    §13 Abs. 3 StGBBetrug unter 2 Gewerben5.000$80 HEJaWer in der Absicht, sich als Gewerbe einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines Gewerbes dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt.
    §14 StGBNötigung1.500$-NeinWer einen Menschen rechtswidrig ( ohne Rechtfertigungsgrund) mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 3.500 $ bestraft.
    §15 Abs. 2 StGBVorteilsgewährung (Amtsträger)5.000$60 HEJaGilt für Amtsträger.
    §15 Abs. 3 StGBBestechung2.500$20 HEJaGilt für Amtsträger.
    §16 Abs. 1 StGBVorteilsannahme (durch Amtsträger)2.000$20 HEJaDefinition im Gesetz.
    §16 Abs. 2 StGBBestechlichkeit5.000$30 HEJaDefinition im Gesetz.
    §17 Abs. 1 StGBGebrauch einer unechten/verfälschten Urkunde2.000$15 HEJaBenutzen einer unechten oder verfälschten Urkunde
    §17 Abs. 1 StGBUrkundenfälschung2.000$-JaFälschung von Urkunden wird bestraft.
    §17 Abs. 2 StGBUrkundenfälschung (besonders schwerer Fall )4.000$50 HEJaGebrauch hat zu großem Vermögensverlust geführt oder die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet.
    §18 StGBUnterdrückung und Vernichtung von Urkunden3.500$40 HEJaVernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung von Urkunden oder technischen Aufzeichnungen zum Nachteil des Besitzers oder Teilbesitzers der Urkunde oder technischen Aufzeichnung
    §19 StGBFälschung und Gebrauch beweiserheblicher Daten3.500$20 HEJaVeränderung beweiserheblicher Daten im Rechtsverkehr, sodass die Wahrnehmung der beweiserheblichen Daten verfälscht wird.
    §20 Abs. 1 StGBBesitz von illegalen Gegenständen1.500$-NeinDer Besitz von Gegenständen und Gütern, welche nicht im staatlich anerkannten Handel erhältlich sind.
    §20 Abs. 2 StGBHandel mit illegalen Gegenständen2.500$15 HEJaDer Handel mit Gegenständen und Gütern, welche nicht im staatlich anerkannten Handel erhältlich sind.
    §21 Abs. 1 StGBBankraub (im einfachem Fall)4.000$80 HEJaDiebstahl des Geldes welches sich in Tresoren innerhalb einer Bank befindet (auch ATM)
    §21 Abs. 2 StGBschwerer Bankraub6.000$120 HEJaDiebstahl des Geldes welches sich in Tresoren innerhalb einer Bank befindet mit zusätzlicher Bedrohung von Personen
    §22 Abs. 1 StGBTerrorismus10.000$180 HEJaAngriffe auf die staatliche Ordnung auf gewaltsamer oder nicht gewaltsamer (beispielsweise Hacking) Basis
    §23 Abs. 1 StGBHausfriedensbruch1.000$-NeinWer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    §24 Abs. 1 StGBBeschaffung von nicht öffentlichen Dokumenten2.500$30 HEJaWer sich Zugang zu, nicht für die Öffentlichkeit vorgesehenen Akten oder ähnliches, verschafft wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und Geldstrafe bis zu 15.000$ bestraft.
    §24 Abs. 2 StGBHandel mit nicht öffentlichen Dokumenten3.000$60 HEJaWer mit den, in §26 Abs. 1 StGB genannten Informationen Handel betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten und einer Geldstrafe von 20.000$ bestraft.
    §25 StGBMissbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen1.500$30 HEJaWer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 25 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
    §26 Abs. 1 StGBUnfallflucht1.000$-NeinSiehe Gesetz.
    §27 Abs. 1 StGBGefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr2.000$30 HEJaSiehe Gesetz.
    §28 StGBSachbeschädigung500$-NeinSiehe Gesetz.
    §29 StGBWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte2.000$30 HENeinSiehe Gesetz.
    §30 StGBEntzug polizeilicher Maßnahmen1.000$15 HENeinSiehe Gesetz.
    §31 StGBStrafvereitelung2.500$15 HEJaDefinition siehe Gesetzbuch
    §32 Abs. 1 StGBMeineid1.500$15 HEJaDefinition siehe Gesetzbuch
    §32 Abs. 2 StGBMeineid Bürgermeister2.500$15HEJaBei nachweislicher Falschbeantwortung einer Anfrage gemäß § 6 Abs. 5 BürgVO, wird der Amtsinhaber bestraft
    §33 StGBBedrohung1.500$-NeinBedrohung einer Person mit einem empflindlichen Übel
    §34 Abs. 1 StGBÖffentlicher Waffengebrauch (Tragen)500$-NeinAbs. 1 erfasst das Tragen von Waffen. (sichtbar)
    §34 Abs. 2 StGBÖffentlicher Waffengebrauch (Abfeuern)1.000$15 HEJaAbs. 2 erfasst das Abfeuern von Schusswaffen.
    §36 Abs. 1 StGBUnterstellung/Verleumdung1.500$10 HENeinWer einem Zivilisten oder einem Amtsträger eine getätigte oder noch tätigende, gesetzeswidrige Handlung unterstellt oder nachsagt.
    §36 Abs. 2 StGBUnterstellung (zur Milderung des Strafmaßes)3.000$15 HEJaSiehe Gesetz
    §37 Abs. 1 StGBBesitz von staatlichem Eigentum (Ungefährliche Güter)100$15 HEJaDer Besitz von staatlichem Eigentum. Bußgeld pro Stück berechnet.
    §37 Abs. 2 StGBBesitz von staatlichem Eigentum (Gefährliche Güter)1.000$15 HEJaDer Besitz von staatlichem Eigentum. Bußgeld pro Stück berechnet.
    §37 Abs. 2 StGBHandel mit staatlichem Eigentum2.500$45 HEJaDer Handel mit staatlichem Eigentum.
    §39 StGBVersuch0$-NeinBei den Straftaten handelt es sich nur um den Versuch (Strafe darf höchstens die Hälfte der ursprünglichen Maximalstrafe betragen)
    §40 StGBMittäterschaft0$-NeinStraftaten werden aufgrund der Mittäterschaft vorgeworfen
    §41 StGBWiederholungstäter0$-NeinDas wiederholte Auffallen durch gleiche Straftaten.
    §43 StGBErpressung1.000$20 HENeinEin Mensch wird rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
    §44 Abs. 1 StGBMissbrauch von Notrufen1.000$-NeinMissbrauch oder Vortäuschung von Notrufe oder Notzeichen
    §44 Abs. 2 StGBWiederholter Missbrauch von Notrufen2.000$30 HEJaWiederholter Missbrauch von Notrufen
    §45 StGBAmtspflichtverletzung2.000$-JaEine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn der Beamte eine ihm obliegende Pflicht, die sich aus seinem amtlichen Verhältnis zum Staat ergibt, verletzt gemäß §1 Abs. 5 ÖGB
    §46 StGBFürsorgepflicht2.500$30 HEJaJede Änderung seitens des Gewerbes muss dem Gewerbeamt angemeldet werden. Als Grundlage dient der schriftlich eingereichte Antrag. Sollte es dem Inhaber/den Inhabern nicht möglich sein, Änderungen zu melden, so ist nach schriftlicher Genehmigung durch das Gewerbeamt ein Prokurist zu ernennen, welche die Interessen des Gewerbe vertritt. Gemäß §4 GewG
    §47 Abs. 1 StGBVerleumdung1.000$20 HEJaWer in Absicht einem anderen eine nicht wahrheitsgemäße Tatsache behauptet oder verbreitet, welche als Ziel die Herabwürdigung oder Diskreditierung eines Dritten hat.
    §47 Abs. 2 StGBVerleumdung gegen Gewerbe2.000$30 HEJaWer in Absicht einem anderen eine nicht wahrheitsgemäße Tatsache behauptet oder verbreitet, welche als Ziel die Herabwürdigung oder Diskreditierung eines Gewerbes hat.
    §48 StGBAnstiftung0$-NeinWer einen anderen vorsätzlich zu einer Straftat verleitet. Ein Anstifter ist gleich dem Täter zu bestrafen.
    §49 Abs 1 StGBVortäuschen einer Straftat1.500$15 HEJaDas Vortäuschen einer Straftat
    §49 Abs. 2 StGBmehrfaches Vortäuschen einer Straftat3.000$45 HEJaWer eine Straftat nach §49 Abs. 1 StGB mehrfach Vortäuscht. (Hinweis: bei mehrfachen Wiederholungen siehe Strafen im Gesetzestext)
    §51 Abs. 1 StGBBesitz von menschlichen Körperteilen3.000$40 HEJaDer Besitz von menschlichen Körperteilen.
    §51 Abs. 2 StGBHandel mit menschlichen Körperteilen5.000$60 HEJaDer Handel von menschlichen Körperteilen.
    §52 Abs. 1 StGBErregung öffentlichen Ärgernisses2.000$50 HEJaAusführen von sexuellen Handlungen und dadurch die Erregung eines Ärgernisse.
    §53 Abs. 2 StGBVorteilsgewährung/ Bestechung von staatlichen Angestellten/ VP4.000$50 HEJaVP = Vertrauensperson Es wird einem staatlichen Angestellten/ Vertrauensperson ein Vorteil gewährt bzw. eine Bestechung angeboten
    §54 Abs. 1 StGBVorteilsnahme/ Bestechlichkeit von staatlichen Angestellten/ VP2.000$10 HEJaVP = Vertrauensperson Es wird durch einen staatlichen Angestellten/ Vertrauensperson ein Vorteil gewährt bzw. eine Bestechung zugelassen
    §54 Abs. 2 StGBVorteilsnahme/ Bestechlichkeit nach §54 Abs. 1 mit Pflichtverstoß3.500$20 HEJaEs wird durch einen staatlichen Angestellten/ Vertrauensperson ein Vorteil gewährt bzw. eine Bestechung zugelassen, womit er gegen seine Pflichten verstößt.
    Grund Gesetzbuch
    § 4 Abs. 3 GGAusweispflicht250$-NeinBürger sind stets dazu verpflichtet, Dokumente mit sich zu führen, welche eine Identifikation ermöglichen.
    § 5 GGVermummungsverbot500$-NeinDen Bürgern des Staates ist es verboten ihr Gesicht zu verdecken oder Gegenstände mitzuführen, die dazu bestimmt sind, das Gesicht zu verdecken und damit die Feststellung der Identität zu verhindern. Hierunter fallen Sturmhauben, Schals, Tücher, Helme, Hockeymasken und ähnliches.
    Tierschutzgesetz
    § 1 Abs. 3 TierSchGQuälen von Tieren1650$40 HENeinDas Quälen von Tieren ist verboten. Berechnung: pro Tier und Verstoß nach §2 a-d TierSchG
    § 1 Abs. 4 TierSchGMassentierhaltung1.000$-NeinDer Besitz und/oder das Halten von mehr als 5 Tieren auf engem Raum ist verboten und wird als Massentierhaltung bewertet.







    Department of Justice San Andreas

    Official Document, 29.05.2021

    Gesetzbuch des Staates San Andreas

    WaffenGesetz (WaffG)

    §1 Grundlagen

    1. Handfeuerwaffen sind all diejenigen Waffen, bei denen Geschosse (jeglicher Art) durch einen Lauf getrieben werden. Handfeuerwaffen können mit einer Hand bedient werden und haben eine Lauflänge unter 300 mm (30 cm).
    2. Langwaffen sind all diejenigen Waffen, bei denen Geschosse (jeglicher Art) durch einen Lauf getrieben werden. Langwaffen können i.d.R. nur mit der Verwendung von zwei Händen bzw. entsprechenden Hilfsstützen (o.ä.) ordnungsgemäß bedient werden und haben eine Lauflänge von mindestens 300 mm (30 cm) oder mehr.
    3. Als illegale Waffen gelten
      1. Stichwaffen mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm (z.B. Machete)
      2. Kal. 50 Pistole
      3. Langwaffen
    4. Als illegale Waffenanbauteile gelten
      1. Magazine für nicht legale Waffen
      2. Schalldämpfer
      3. Trommelmagazine für illegale Waffen nach § 1 Abs. 3 WaffG
      4. vergrößerte Magazine für legale Waffen
    5. Handfeuerwaffen des Typs “Pistole” und “Gefechtspistole” sind mit gültigem Waffenschein legal.
    6. Das Mitführen von mehr als zwei Magazinen an der Person ist strafbar und wird nach §1 Abs. 4a WaffG bestraft. Ausnahme bilden Staatsbeamte des Staates Los Santos.

    §2 Besitz legaler Waffen ohne Waffenschein

    Legale Waffen sind Handfeuerwaffen gemäß § 1 Absatz 5 WaffG. Der Besitz dieser Handfeuerwaffen ohne gültigen Waffenschein ist strafbar.

    §3 Besitz illegaler Waffen und Waffenanbauteilen

    1. Der Besitz der in §§ 1 Absatz 3 und 4 WfG genannten Gegenstände ist strafbar.
    2. Bei Verstoß gegen §1 Abs. 6 WfG werden als Berechnungsgrundlage die Anzahl der Projektilen verwendet. Bei einer gemäß des § 1 Abs. 2 WaffG definierten Langwaffe beträgt das Bußgeld $2 je Projektil. Bei Handfeuerwaffen gemäß §1 Abs. 1 WfG beläuft sich das Bußgeld je Projektil $1.

    §4 Erteilung eines Waffenscheins

    Das Führen einer Waffe ist nur mit einem, der Waffenklasse entsprechenden, Waffenschein gestattet. Zum Erwerb dieser Lizenz muss die Person sowohl geistig als auch körperlich voll zurechnungsfähig sein. Der entsprechende Waffenschein ist bei einem LSPD Beamten zu beantragen. Anschließend hat der Antragsteller ein medizinisches Gutachten zu erbringen und dem LSPD vorzulegen. Nach Prüfung des Antrages und Vorlage des medizinischen Gutachtens prüft ein Beamter den Antrag nach freiem Ermessen und bescheidet den Antrag entweder positiv oder negativ.



    §5 Entziehung des Waffenscheins

    Bei Verstoß gegen eine Bestimmung des Waffengesetzes kann dem Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Waffenschein entzogen und dem Beschuldigten eine Sperrfrist bis zur Neubeantragung von 14 Tagen auferlegt werden.

    §6 Ausnahmeregelungen        

    Beamten der Exekutiven ist es gestattet, Dienstwaffen im Dienst zu tragen. Das Tragen einer Dienstwaffe ist ohne Waffenschein nach § 4 WaffG gestattet. Dienstliche Handfeuerwaffen dürfen nicht außerhalb des Dienstes geführt werden.

    Dienstwaffen sind Waffen, die im entsprechenden Waffenladen der Exekutive zu erwerben sind.

    §7 Waffenhandel

    1. Der Handel mit Waffen (jeglicher Art) ist ausschließlich staatlichen Waffenläden gestattet und ansonsten strafbar. Waffenhandel ist jeder Vorgang im Zusammenhang mit der Übereignung einer Waffe an einen anderen.
    2. Der Versuch ist strafbar.

    Department of Justice San Andreas

    Official Document, 29.05.2021

    Gesetzbuch des Staates San Andreas

    Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

    §1 Grundsatz

    1. Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, welche motorisiert sind.
    2. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar auf die persönlichen Vermögensvorteile des Beförderers zielen.
    3. Als Beförderer ist der Auftragnehmer zu betrachten, welcher eine Person oder Gruppe von Platz A zu Platz B befördert.
    4. Als Grundlage des Beförderer für den Personenbeförderungsschein wird mindestens der Besitz der Führerschein Klasse B festgeschrieben, um an dem Genehmigungsprozess teilnehmen zu können.
    5. Kraftfahrzeuge, welche zur Beförderung genutzt werden, müssen offensichtlich gekennzeichnet sein und über eine gültige Anmeldung bei der KFZ - Zulassungsstelle verfügen.
    6. Ausgenommen von der Regelung sind Transporte, welche durch das Los Santos Fire Department oder ACLS durchgeführt werden.
    7. Transportfahrten des Los Santos Police Department benötigen keinen Personenbeförderungsschein, da diese keinen Vorteil auf die persönlichen Vermögensvorteil des Beförderers zielen.

    §2 Genehmigungspflicht

    1. Wer im Sinne des § 1 PBefG Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Eine Genehmigung wird vom Department of Justice ausgestellt.
    2. Zur Genehmigung ist der Antragsteller verpflichtet, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung vom ACLS zu erhalten, ein Gutachten über die körperliche Verfassung seitens des Los Santos Fire Departments vorzulegen und ein Auszug aus den polizeilichen Akten des Los Santos Police Departments vorzulegen.
    3. Sollten keine Einwände oder aktuelle Straftatbestände vorliegen, ist dem Antragsteller eine Genehmigung zu gewähren.
    4. Bei Verweigerung der Genehmigung darf der Antragsteller innerhalb von 2 Wochen einen erneuten Antrag auf Genehmigung des Personenbeförderungsscheines stellen.
    5. Gebühren für die Genehmigung werden nicht erhoben.

    §3 Pflichten

    1. Im Grunde zielt dieses Gesetz auf die Beförderung einzelner Personen oder ein Zusammenschluss mehrerer Personen.
    2. Fahrzeuge, welche zur Personenbeförderung benutzt werden, müssen in regelmäßigen Abständen zur Inspektion und/oder Wartung beim ACLS. Dies ist bei Kontrollen des Los Santos Police Department auf Wunsch offen zu legen.
    3. In den Fahrzeugen sollte eine Grundausstattung an medizinischer Erstversorgung vorhanden sein, um im Ernstfall dieses verwenden zu können.
    4. Nachweislich muss eine Bescheinigung zur Absolvierung eines “Ersten-Hilfe”-Kurses vom Los Santos Fire Department bei Kontrollen des Los Santos Police Department vorgelegt werden.
    5. Bei Entzug der Fahrerlaubnis ist der Personenbeförderungsschein unverzüglich beim Department of Justice zu hinterlegen bis zur Klärung des weiteren Vorgehens. Eine Beförderung von Personen gemäß des PBefG ist untersagt.

    §4 Rechte

    1. Für die Nutzung der Personenbeförderungen kann vom Fahrer ein ortsübliches Fahrentgelt erhoben werden.
    2. In Zusammenarbeit mit den Arbeitgeber kann dem Besitzer eines Beförderungsscheins ein mittlerer Waffenschein nach den Vorgaben des Department of Justice ausgehändigt werden.
    3. Den Fahrzeugen ist es gestattet, in gesondert, gekennzeichneten Bereichen in Los Santos zu halten und/oder parken.

    §5 Besonderheiten

    1. Fahrten, in den Zeiträumen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr werden als Nachtfahrten deklariert und können einen bis zu 25 prozentigen Aufschlag beinhalten.
    2. Transportfahrten, in denen Waren und Materialien mittransportiert werden, können einen prozentualen Aufschlag von 25 Prozent beinhalten.
    3. Für öffentliche Veranstaltungen kann eine vertragliche Vereinbarung abseits der sonst tariflichen Gebundenheit erschaffen werden. Diese Fahrten sind gesondert zu deklarieren, dem Beförderer ist es untersagt im vertraglichen Veranstaltungszeitraum am normalen Betrieb der Personenbeförderung teilzunehmen.


    Department of Justice San Andreas

    Official Document, 29.05.2021

    Gesetzbuch des Staates San Andreas

    Gemeindegesetz (GG)

    §1 Amt des Bürgermeisters

    1. Das Amt des Bürgermeisters des Staates San Andreas kann nur durch eine privat, rechtliche Person, welche das 18.te Lebensjahr vollendet hat und durch eine freie, geheime und direkte Wahl durch die Bürger des Staates San Andreas gewählt werden.
    2. Alle Bürger, welche die Volljährigkeit erreicht haben, dürfen aktiv sich an der Wahl beteiligen.

    §2 Räumlichkeiten des Bürgermeister

    Dem amtierenden Bürgermeister steht während seiner Amtszeit das Bürgermeisterbüro des Staates Los Santos zur verfügung.

    §3 Rechte als Bürgermeister des Staates Los Santos

    1. Als Bürgermeister des Staates Los Santos obliegt es diesem, sein Programm gemäß Kandidierungsphase umzusetzen.
    2. Der Bürgermeister ist berechtigt, die Mehrwertsteuer des Staates anzupassen. Diese wird durch die Einrichtungen und öffentlichen, legalen Geschäfte direkt abgerechnet und der Staatsbank zugeführt.
    3. Das Amt des Bürgermeisters ist berechtigt zusammen mit dem Forschungsinstitut des Staates Los Santos, die Prozesse zu verbessern, beziehungsweise Sozialeinrichtungen des Landes finanziell zu unterstützen, um positive Effekte für die Bürger des Staates Los Santos zu erzielen.
    4. Die finanziellen Mittel für die veranschlagten Forschungen darf der Bürgermeister aus der Staatskasse entnehmen. Dies obliegt gemäß § 7 Abs. 2

    §4 Pflichten als Bürgermeister des Staates Los Santos

    1. Der Bürgermeister obliegt einer Dokumentationspflicht, Meldepflicht und Sorgfaltspflicht.
    2. Die Dokumentationspflicht und Meldepflicht beinhaltet, dass der Bürgermeister gemäß § 9 BürgVO sich dem Department of Justice Los Santos zu offenbaren, für welche Forschungen das Amt des Bürgermeisters welche finanziellen Mittel aus der Staatskasse entnommen hat. Sollte der Bürgermeister sich dieser Maßnahme entziehen, so ist der Bürgermeister gemäß § 13 StGB strafrechtlich zu verfolgen.
    3. Der Bürgermeister ist jedem Bürger, welcher eine öffentliche Anfrage stellt, verpflichtet diese wahrheitsgemäß zu beantworten.
    4. Sollte er diesem nicht nachkommen oder wissentlich falsche Angaben machen, so ist er gemäß §32 StGB strafrechtlich zu verfolgen.
    5. Der aktuell gewählte Bürgermeister ist verpflichtet, sein Amt federführend auch nach § 11 auszuüben.
    6. Sollte ein Amtsenthebungsverfahren positiv ausgeführt worden, so wird der abgesetzte Amtsinhaber den neu ernannten Bürgermeister oder das Gremium in den erforderlichen Belangen unterstützen und Weisungen dieser umsetzen.
    7. Der Bürgermeister muss sich aufgrund seiner Vorbildfunktion an geltende Gesetze halten. Sollte er dennoch während seiner Amtszeit Straffällig werden, so ist seitens des Departments of Justice ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten.

    §5 Sicherheit / Schutz des Bürgermeisters

    1. Dem Bürgermeister ist es nach Bedarf gestattet, zum Schutz seiner Person und zur Sicherstellung seiner Arbeit Mitarbeiter des Los Santos Police Departments und/oder des National Institute of Correction anzufordern. Dies erfolgt über den ranghöchsten Mitarbeiter der jeweiligen staatlichen Einrichtung und muss durch die Leitung des Los Santos Police Department und dem Department of Justice abgesegnet werden.

    §6 Kontrollfunktion seitens Department of Justice

    1. Das Amt des Bürgermeisters unterliegt der Kontrolle des Department of Justice.
    2. Dem Leiter des Department of Justice obliegt die Aufgabe, den Bürgermeister des Staates Los Santos einzuberufen, um die Rechtmäßigkeit der Arbeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu rügen.

    §7 Begnadigungsparagraph

    1. Am Ende der Amtszeit obliegt dem Bürgermeister des Staates San Andreas die Möglichkeit, einem Richter des Department of Justice einen Antrag auf Begnadigung drei straffällig gewordener Bürger des Staates San Andreas zu überreichen.
    2. Den begnadigten Bürgern müssen offene Fälle beim Department of Justice und/oder dem Los Santos Police Department vorliegen.
    3. Unter den offenen Fällen dürfen keine Straftatbestände gemäß §8 StGB (Mord), §5 StGB (Geiselnahme) und §12 StGB (Raub) vorliegen.
    4. Dem Bürgermeister obliegt es nicht, sich selber odere andere Amtsträger zu begnadigen.
    5. Der Antrag des Bürgermeisters muss schriftlich erfolgen, in welchem Umfang die Begnadigung erfolgt und welche Gründe zur Begnadigung des Bürgers vorliegen.
    6. Der Antrag muss innerhalb der Amtszeit des Bürgermeisters entschieden werden.
    7. Die Prüfung erfolgt durch mindestens einen Obersten Richter des Department of Justice und zwei leitenden Amtsträgern des Los Santos Police Departments, im weiteren Zusammenhang als Gremium bezeichnet.
    8. Zur Vervollständigung der Prüfung muss der ermittelnde Staatsanwalt und der mit dem Straftatbestand involvierte Angestellte des Los Santos Police Department kontaktiert und gehört werden.
    9. Dem Bürgermeister ist es gestattet, an der Prüfung als Befürworter teilzunehmen.
    10. Gestattet das Gremium den Antrag, so ist die begnadigte Person unverzüglich zu informieren. Die Akten des Sachverhalts im Department of Justice und Los Santos Police Department zu schließen mit Vermerk auf den Antrag gemäß § 12 Abs. 1.
    11. Eine erneute Begnadigung des Bürgermeisters der selben Person ist erst nach Vervollständigung zwei weiterer Amtszeiten des Bürgermeisters des Staates San Andreas möglich.

    Department of Justice San Andreas

    Official Document, 29.05.2021

    Gesetzbuch des Staates San Andreas

    Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

    Das Vertragsrecht ist der rechtliche Rahmen für jede Form von Verträgen, d. h. von mehrseitigen Rechtsgeschäften.

    Es ist Grundlage der Regelung unter welchen Umständen es zu einem rechtsgültigen Vertrag kommt und welche Rechte und Pflichten von beiden Seiten eingehalten werden müssen.

    §1 Vertragsfreiheit

    Jedem Bürger des Staates San Andreas ist es gestattet nach eigenem Ermessen Verträge abzuschließen. Einzige Ausnahme: Das hiermit abgeschlossene Rechtsgeschäft darf weder gegen geltendes Recht noch gegen die guten Sitten verstoßen oder gesetzlichen Verboten entsprechen.

    §2 Geschäftsfähigkeit

    1. Ein Vertrag kann nur abschließen, wer geschäftsfähig ist. Darunter versteht man die Fähigkeit des Vertragspartners, überhaupt am Rechtsverkehr teilzunehmen und sich der daraus entstehenden Rechtsfolgen bewusst zu sein.
    2. Beschränkt geschäftsfähig oder gar geschäftsunfähig ist man aufgrund seines (zu geringen) Alters oder wegen schwerer Krankheit.

    §3 Zustandekommen von Verträgen

    Ein Vertrag gilt dann als rechtswirksam abgeschlossen, wenn ein Angebot und seine Annahme in korrespondierender Form vorliegen.

    §4 Rücktritt vom Vertrag

    Wenn ein Rücktritt im Vertrag nicht geregelt ist, so gelten die allgemein gesetzlichen Regelungen, wenn die Vertragserfüllung aufgrund von Leistungsstörungen nicht

    mehr möglich ist. Unter folgenden Punkten ist eine Auflösung und Rückabwicklung des Vertrages möglich.



    1. Für nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen, nach Verstreichen einer angemessenen Frist nach §5 VtR.
    2. durch Widerruf bei Vertragsabschluss über Onlinehandel bzw. bei Verträgen, die per SMS, Brief etc. geschlossen wurden.
    3. durch Kündigung wie im Vertrag geregelt oder nach §5 VtR
    4. Es gilt ein Anspruch auf die bis zur Auflösung des Vertrags erbrachten Leistungen.

    §5 Vertragsdauer

    Die Vertragsdauer darf ein Maximum von 6 Monaten nicht überschreiten. Eine Verlängerung des Vertrags ist möglich. Eine Verlängerung muss als neuer Vertrag ausgeführt werden, der bereits abgeschlossene Vertrag kann dabei als Grundlage dienen. Ein verlängerter Vertrag gilt vor dem Gesetz als neuer Vertrag.

    §6 Vertrag per Handschlag

    Verträge in nicht schriftlicher Form erlangen Rechtsgültigkeit, wenn der nicht schriftliche Vertrag, eine wiederholende Vertragsvereinbarung mit dem selben Vertragspartner auszeichnet. Weiter müssen Modalitäten und Termine geklärt sein.

    §7 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbedingungen die ein Vertragspartner, für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und dem Geschäftspartner bei Vertragsschluss, einseitig vorlegt. Mit Unterzeichnung eines Vertrags stimmt der Vertragspartner ebenfalls den vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
    2. Bedingung für die Rechtsgültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, dass der Vertragsgeber bei Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hinweist.
    3. Bei mündlichen Vertragsabschluss muss die Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich erwähnt werden.
    4. In allen anderen Fällen sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Rechtswirksam.
    5. Weitere Voraussetzungen sind, das der Vertragspartner in zumutbarer Weise vom Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis erlangen kann und mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist.
    6. Unwirksam sind solche Klauseln die den Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
    7. Vertragsklauseln dürfen nicht derart ungewöhnlich sein, dass die andere Vertragspartei nicht damit rechnen muss.

    §8 Allgemeine Geschäftsbedingung im indirekten Vertragsabschluss

    1. Für Verträge die Online, per E-Mail, SMS, Brief etc. abgeschlossen werden gelten Sondervorschriften die, die in §7 VtR aufgeführten Gesetzt erweitern und in §10 VtR festgehalten sind.
    2. Bei der Einbeziehung in einen Vertrag muss der Vertragsgeber (technisch) sicherstellen, dass der Vertragspartner die allgemeinen Geschäftsbedingungen einsehen kann und ihre Kenntnis bestätigt. Weiter muss der Vertragspartner in der Lage sein, die allgemeinen Geschäftsbedingungen als Kopie in irgendeiner Form sichern zu können.
    3. Es herrscht ein Verständlichkeitsgebot. Die Regelungen müssen so formuliert werden, dass auch ein Nichtjurist den Inhalt verstehen kann.

    §9 Werkvertrag

    Ein Werkvertrag verpflichtet den Vertragspartner zur Herstellung eines vereinbarten Werks. Ein Werk kann dabei in Form eines oder mehrerer Sachgegenstände vorkommen, aber auch in Form einer Abgeschlossenen Dienstleistung. Ein Werkvertrag gilt erst mit erbrachter Leistung als erfüllt.

    §10 Dienstleistungsvertrag

    Ein Dienstleistungsvertrag verpflichtet den Vertragspartner zur Durchführung einer Arbeitsleistung. Der Vertrag bezieht sich auf eine Arbeitsleistung und nicht auf ein Werk. Ein Bemühen ohne Erfolg reicht für die Erfüllung eines Dienstvertrages bereits aus.

    §11 Handelsvertreter

    1. Handelsvertreter ist jeder selbstständig Gewerbetreibende, der von einem Unternehmer beauftragt ist, für diesen Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen.
    2. Der Unternehmer hat den Handelsvertreter bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Er hat ihn darüber zu informieren, wenn Geschäfte angenommen oder abgelehnt werden, und muss ihm sämtliche Informationen zukommen lassen, die für ein erfolgreiches Arbeiten seitens des Handelsvertreters erforderlich sind. Muster, Unterlagen oder auch Werbematerial werden je nach Bedarf vom Unternehmer gestellt und müssen nicht von Handelsvertreter bereitgestellt werden.
    3. Der Handelsvertreter arbeitet selbständig und nach eigener Einteilung der Arbeitszeit. Er ist verpflichtet den Unternehmer über Geschäftsabschlüsse zu informieren und hat dabei dessen Weisungen zu folgen, sofern sie seine Selbständigkeit nicht im Kern zu sehr einschränken.
    4. Ein Handelsvertreter kann bei Beendigung der Arbeit für den Unternehmer einen Ausgleichsanspruch für den Kundenstamm, den er für ihn aufgebaut hat, geltend machen. Für den Ausgleichsanspruch gelten die allgemein rechtlichen Verjährungsfristen von 30 Tagen in denn der Anspruch geltend gemacht werden muss.

    §12 Forderungen und Verjährungsfristen

    1. Jeder rechtlich gültige Vertrag, ermächtigt die Vertragspartner bei ausbleiben festgesetzter Leistungen oder Zahlungen für Leistungen, diese einzufordern. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen bis zum Eingang der Forderung noch nicht verstrichen sein, so hat sich der Schuldner zu sich zu rechtfertigen und wenn kein hinreichender Grund besteht den Forderungen aus dem Vertrag nach zu kommen.
    2. Ansprüche aus Schadensersatz bei Nichterfüllung eines Vertrags oder Teilen davon können Zivilrechtlich eingefordert werden.
    3. Die Verjährungsfrist aus Kaufverträgen beträgt 3 Monate
    4. Schadensersatzansprüche aus arglistigem Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer 3 Monate
    5. Schadenersatzansprüche aus Körperverletzungen und ähnlichem betragen 1 Jahr
    6. die Verjährungsfrist aus titulierten Ansprüchen (z.B aus Urteilen, Vollstreckungen) beträgt 1 Jahr

    §13 Mahnverfahren

    Um seinen, nicht verjährten, Anspruch durchzusetzen, hat der Gläubiger die Möglichkeit, ein außergerichtliches Mahnverfahren einzuleiten.

    §14 Vollstreckungsbeschluss

    Ein Gläubiger, der einen Vollstreckungsbescheid vom Gericht in San Andreas erhalten hat, kann diesen jederzeit auch unter Zuhilfenahme der Polizei vollstrecken.

    Department of Justice San Andreas

    Official Document, 29.05.2021

    Gesetzbuch des Staates San Andreas

    Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

    §1 Aufgabe der Polizei

    1. Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
    2. Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
    3. Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe.
    4. Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
    5. Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Soweit die Polizei gemäß Absatz 1 Satz 2 für die Verfolgung künftiger Straftaten vorsorgt oder die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft.

    §2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    1. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
    2. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
    3. Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

    §3 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

    1. Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
    2. Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

    §4 Einschränkung von Grundrechten

    1. Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf
      1. Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes),
      2. Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
      3. Freizügigkeit (Artikel 8 des Grundgesetzes),
      4. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 10 des Grundgesetzes),

    eingeschränkt.

    §5 Legitimationspflicht

    Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat sich der Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    §6 Befragung, Auskunftspflicht

    1. Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
    2. Zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden.

    §7 Identitätsfeststellung

    1. Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen:
      1. zur Abwehr einer Gefahr,
      2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
        1. dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
        2. sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
        3. sich dort gesuchte Straftäter verbergen.
      3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.

    §8 Vorladung

    1. Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
      1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
      2. das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
    2. Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
    3. Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
      1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder
      2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

    §9 Platzverweisung und Aufenthaltsverbot

    Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.

    §10 Gewahrsam

    Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

    1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, oder
    2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat, die hinsichtlich ihrer Art und Dauer geeignet ist, den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu verhindern, oder
    3. eine Straftat nach dem StGb, WaffG, SpG oder dem BtMG begangen worden ist, oder
    4. ein dringender Tatverdacht für das Vorliegen einer schwerwiegenden Straftat vorliegt.

    §11 Behandlung festgehaltener Personen

    Wird eine Person auf Grund von § 7 PolG festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben. Sie ist über die ihr zustehenden Rechte (Miranda-Belehrung ) zu belehren.

    §12 Dauer der Freiheitsentziehung

    Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

    1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
    2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird.

    §13 Durchsuchung von Personen

    Die Polizei kann Personen durchsuchen, wenn

    1. eine Straftat nach dem StGb, WfG,SpG oder dem BtMG begangen worden ist,
    2. ein dringender Tatverdacht für das Vorliegen einer schwerwiegenden Straftat vorliegt,
    3. Tatsachen die dringende Annahme rechtfertigen, dass sie illegale Objekte mit sich führt,
    4. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
    5. die Polizei an sogenannten verkehrs sicherheitsrelevanten Bereichen eine Kontrolle sämtliche Fahrzeuge vornimmt,
    6. eine Personenkontrolle im öffentlichen Raum stattfindet.

    Ordnungswidrigkeiten nach der StVO berechtigen nicht, eine Person und/oder dessen Fahrzeug zu durchsuchen. Schwerwiegende Straftaten sind solche, die mindestens eine Strafandrohung von 30 Hafteinheiten (HE) aufweisen.

    §14 Sicherstellung

    Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,

    1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
    2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
    3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest- oder angehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
      1. sich zu töten oder zu verletzen,
      2. Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
      3. fremde Sachen zu beschädigen oder
      4. die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

    §14.1 Missbrauch des Notrufs

    Bei einem Missbrauch des Notrufs ist ein Bußgeld von 70.000 zu verrichten.

    §15 Miranda-Belehrung

    Bei der Verhaftung, zwecks Überführung zum Police Department, ist dem Verdächtigen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens stets die Miranda-Belehrung vorzulesen:

    “Sie haben das Recht zu schweigen, alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Sollten Sie keinen eigenen Anwalt haben, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Staate Los Santos gestellt. Sollte kein Anwalt verfügbar sein, entfällt dieses Recht, und Sie müssen sich selbst verteidigen. Sollte kein Richter im Dienst, oder alle Richter beschäftigt sein so übernimmt die Polizei die Judikative. Haben Sie Ihre Rechte so verstanden?”

    Aussagen und Bekundungen des Festgenommenen dürfen nur ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Verlesung der Miranda-Belehrung verwertet werden. Alles zuvor Gesagte ist nicht verwertbar.

    §16 Festnahme von Störern        

    Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtshandlung festhalten zu lassen.

    §17 Allgemeine Befugnisse

    Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 6 bis 16 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

    §18 Temporäre Sicherheitsverwahrung

    Leitende Beamten des Los Santos Police Departments sind bei schweren Vergehen oder einer deutlichen Gefahr für die Sicherheit eines Einzelnen oder der Öffentlichkeit dazu befugt, Verdächtige, Täter oder mögliche Opfer im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme für 24 Stunden in Sicherheitsverwahrung zu bringen.

    Zwischen zwei oder mehreren Sicherheitsverwahrungen besteht keinen Anspruch auf eine Freilassung.




    Strafprozessordnung (StPO)

    §1 Eröffnung des Verfahrens

    Die Staatsanwaltschaft hat gegen Ende des Ermittlungsverfahrens die Akten ausgewertet und entschieden, welche Tathandlungen und damit Straftaten sie dem Angeschuldigten zur Last legen will. Dies formuliert sie in der Anklageschrift und übersendet diese mit den kompletten Akten und dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen, an das nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zuständige Gericht.

    §2 Verbindung und Trennung von Strafsachen

    Straftatbestände die nicht zu einer Strafsache gehören, können nach gerichtlicher Anordnung in ein aktuelles, offenes Verfahren mit eingebunden werden.

    §3 Entscheidung über gerichtliches Verfahren

    1. Wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Angeschuldigte hinreichend verdächtig ist, die ihm zur Last gelegte Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen zu haben, beschließt es die Eröffnung des Hauptverfahrens.

    §4 Eröffnung des Gerichtsverfahrens

    1. Nach Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft, der beschuldigte Bürger sowie der Verteidiger des Beschuldigten in einem förmlichen Beschluss (Vorladung) über das eröffnete Gerichtsverfahren in Kenntnis gesetzt.
    2. Mit einer ausreichenden Fristsetzung durch den vorsitzenden Richter ist zu gewährleisten, dass beide Streitparteien sich ausreichend auf die gerichtliche Verhandlung vorbereiten können.
    3. Auf Antrag einer der Parteien oder der Parteienvertreter kann der Richter bei Vorliegen begründeter Entschuldigungsgründe einen neuen Hauptverhandlungstermin bestimmen. Bei unentschuldigtem Fehlen einer der Parteien findet die Gerichtsverhandlung ohne diese Person statt. Dies gilt ebenso für den Angeklagten. Hinsichtlich der Vollstreckung der gegebenenfalls ausgesprochenen Strafe ist durch den erkennenden Richter ein entsprechender Haftbefehl zu erlassen und einen Personeneintrag vorzunehmen.
    4. Beweismittel können von beiden Parteien bis zum Beginn der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung eingereicht werden. Über die Zulassung eines kurzfristig (weniger als 24 Stunden vor Beginn der Hauptverhandlung) eingereichten Beweismittels entscheidet der vorsitzende Richter. Er hat die Bedeutung des Beweismittels für den Verlauf der Verhandlung einzuschätzen und darüber zu entscheiden. Wird ein Beweismittel erst kurz vor der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zugelassen, ist auf Antrag einer der beiden Streitparteien die Hauptverhandlung zu verschieben, damit das Beweismittel gesichtet und sich darauf vorbereitet werden kann.

    §5 Beginn der Gerichtsverhandlung

    1. Durch den Richter werden die aktiven Verhandlungsparteien mittels Vor und Zunamen vorgestellt. Dazu gehört der vorsitzende Richter, der klagende Staatsanwalt, sowie der Verteidiger des Beschuldigten.
    2. Als Abschluss wird der Vor- und Zuname des Beschuldigten verlesen.

    §6 Haupt-Gerichtsverhandlung

    1. Zu Beginn der Haupt-Gerichtsverhandlung wird durch den Klageführer die Anklageschrift verkündet. Zu dieser gehören die Anklagepunkte, die dazugehörigen Paragraphen und der zugrundeliegende Sachverhalt.

    Einsprüche zur Klageschrift sind unter keinen Umständen gestattet.

    1. Daraufhin hat sich der Angeklagten bzw. dessen Verteidiger zu den Anklagepunkten zu erklären mit “schuldig”, “teilschuldig” oder “unschuldig”. Anschließend steht es dem Angeklagten oder dessen Verteidiger frei, eine Einlassung zu den Anklagepunkten abzugeben. Nach dieser besteht ein Fragerecht des Richters und des Klageführers.
    2. Nach Ausübung des Fragerechtes eröffnet der Richter die Beweisaufnahme. Im Rahmen der Beweisaufnahme werden die Beweismittel gesichtet und die Zeugen gehört. Die Zeugen sind vor der Anhörung entsprechend § 8 StPO belehrt. Anschließend werden die Zeugen in der nachfolgenden Reihenfolge angehört: Richter, Staatsanwaltschaft, Verteidigung. Die Zeugen sind vor ihrer Anhörung über die Wahrheitspflicht und die Folgen einer Falschaussage zu belehren.
    3. Nach Befragung aller Zeugen und vollständiger Beweisaufnahme, schließt der vorsitzende Richter die Beweisaufnahme sowie die Zeugenbefragungen.
    4. Daraufhin gibt der vorsitzende Richter die Abschlussplädoyers des Staatsanwaltes und des Verteidigers frei.
    5. Das Recht auf das letzte gesprochene Wort der Gerichtsverhandlung steht dem Angeklagten zu. Dieses Recht auf das letzte Wort kann der Angeklagte ausschlagen.
    6. Die Verhandlung wird zur Urteilsfindung durch den Richter unterbrochen. Nachdem der Richter sein Urteil gefunden hat, eröffnet er die Verhandlung neu und verkündet das Urteil. Richter haben die Verfahrensbeteiligten darüber zu belehren, dass gegen ihr Urteil binnen einer Frist von 3 Tagen schriftlich Berufung eingelegt werden kann.

    §7 Berufung

    1. Gegen das Urteil eines Richters (mit Ausnahme der Oberstaatsanwaltschaft/obersten Richterschaft) ist die Berufung möglich.
    2. Der Antrag auf Berufung ist schriftlich zu fertigen und binnen 24 Stunden nach dem erstinstanzlichen Urteil bei einem obersten Richter einzureichen.
    3. Eine Berufungsschrift ist anzufertigen, der die Berufung entsprechend begründet und binnen 3 Tagen nach Eingang des Antrages auf Berufung beim obersten Richter einzureichen.
    4. Berufungsverfahren sind ausschließlich von den kontaktierten obersten Richter zu leiten.
    5. (5) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
    6. Die verurteilte Partei wird, bis zum Eingang einer entsprechenden Berufungsschrift, im Zuge des zu vollstreckenden Urteils bei einer Haftstrafe von 80 oder mehr Hafteinheiten (HE) in Sicherheitsverwahrung genommen. Das zu zahlende Bußgeld wird auf die zu vollstreckende Haftstrafe addiert.
    7. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
    8. Die obersten Richter entscheiden, ob die Berufung zugelassen oder zurückgewiesen wird. Der Berufungsführer wird von dem obersten Richter über die Entscheidung informiert.

    §7a Berufungsverfahren

    1. Zu Beginn der Haupt-Gerichtsverhandlung im Berufungsverfahren wird durch den vorsitzenden Richter die zugrunde gelegte Anklageschrift und das angefochtene Urteil verlesen.
    2. Sodann verkündet der Berufungsführer die Berufungsschrift. Zu dieser gehören die Anträge, die zugrundeliegenden Paragraphen und der zugrundeliegende Sachverhalt. Hat der Berufungsgegner ebenfalls Berufung eingelegt, verkündet auch dieser seine Berufungsschrift.
    3. Daraufhin erfolgt die Beweisaufnahme gem. §6 Abs. 3 StPO, welche dann gem. §6 Abs. 4 StPO geschlossen wird.
    4. Im Anschluss an die Beweisaufnahme gibt der vorsitzende Richter die Abschlussplädoyers der Streitparteien frei. Der Berufungsführer beginnt hierbei.
    5. Die Verhandlung wird zur Urteilsfindung durch den vorsitzenden Richter unterbrochen. Anschließend verkündet dieser sein Urteil in Form der Verwerfung der Berufung oder das Aufheben des erstinstanzlichen Urteils.
    6. Ein Berufungsverfahren muss im 4-wöchigen Abstand zur Hauptverhandlung abgehandelt werden. Sollte dies nicht stattfinden können, so ist es dem Obersten Richter gestattet aufgrund der vorliegenden Aktenlage eine Entscheidung zu treffen.

    §8 Eidesformel

    Durch jeden Zeugen in der Gerichtsverhandlung kann vor seiner Zeugenaussage ein Eid abgelegt werden. Dies entscheidet nach Ermessen der zuständige Richter. Der Eid lautet wie folgt: „Ich schwöre, dass ich in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nicht als die Wahrheit äußern werde. “

    §9 Strafvollstreckung

    Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe kann die Untersuchungshaft angerechnet werden, die der Angeklagte verbüßt hat. Die Entscheidung der Anrechnung obliegt dem Richter.

    §10 Befangenheit

    1. Befangenheit ist nach der gesetzlichen Definition ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters (der anderen Verfahrensbeteiligten) zu rechtfertigen.
    2. Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten (Befangenheitsantrag) ist die Gerichtsverhandlung zu unterbrechen, bis ein nicht beteiligter Richter über den Antrag entschieden hat. Der Befangenheitsantrag ist mit ausreichend Gründen und Beweisen in Schriftform zu fertigen und dem Richter auszuhändigen. Der Befangenheitsantrag wird sodann geprüft und beschieden.

    Wenn dem Antrag stattgegeben wird, wird die Verhandlung mit einem neuen Richter fortgesetzt.

    §11 Zwangsgelder

    1. Bei Nichtwahrung der vorstehenden Vorschriften, bei Missachtung des Gerichtes oder bei nicht angemessenem Verhalten während einer Verhandlung kann der Richter dem Störer ein Zwangsgeld auferlegen.
      Das Zwangsgeld wird in Stufen aufgeteilt.
      1. Verwarnung ( kann übersprungen werden bei Starkem vergehen)
      2. 1.000$
      3. 3.000$
      4. 10.000$
      5. Gefängnisstrafe nach Ermessen zwischen 30-120 Hafteinheiten (HE)
    2. Wer ohne Grund vom Gericht trotz Vorladung fern bleiben, kann vom Richter ein Zwangsgeld auferlegt bekommen.
      Das Zwangsgeld wird in Stufen aufgeteilt.
      1. 5.000$
      2. 10.000$
      3. 100.000$
      4. Gefängnisstrafe nach Ermessen zwischen 30-120 Hafteinheiten (HE)

    §12 Beweismittel

    1. Als Beweismittel vor Gericht sind ausschließlich Aussagen, entweder schriftlich oder mündlich in einer Verhandlung, zulässig.
    2. Zudem sind amtliche Dokumente oder andere Beweismittel, die sich aus diesem oder anderen Gesetzen ergeben, als Beweismittel zugelassen

    §13 Einstellung gegen Auflage

    1. Die Staatsanwaltschaft kann ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten gegen Auflage einstellen, wenn die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten in Addition der Höchststrafen nicht höher sind als 30 Hafteinheiten (HE) Freiheitsstrafe und 10.000 $ Geldstrafe.
    2. Die Festlegung der Auflage obliegt dem freien Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen. Als Auflagen kommen eine Geldstrafe sowie Sozialstunden in Betracht.

    §14 Adhäsionsverfahren

    Das Opfer einer Straftat kann dem strafrechtlichen Verfahren gegen den Angeschuldigten als Nebenkläger beitreten. Es besteht für diese Verfahrensweise Anwaltszwang. Der Anwalt kann vor der Eröffnung des Verfahrens in Schriftform oder während des Strafverfahrens eigene Anträge auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz stellen. Diese Anträge sind nach der Anklageverlesung zu wiederholen und unter Vorlage von Beweisen zu begründen. Der Anwalt als Nebenkläger hat ein eigenes Fragerecht und die Möglichkeit, ein eigenes Plädoyers zu halten. Der Richter hat sodann über die gestellten Anträge zu entscheiden die Entscheidung ins Urteil aufzunehmen. Die Wiederholung des Adhäsionsanträge durch die Anwälte ( vor der Beweisaufnahme ) ist zwingend. Andernfalls gelten die Anträge als nicht gestellt.

    §15 Haftgründe

    Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen

    1. festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält ( Fluchtgefahr ),
    2. das Verhalten des Beschuldigten den Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern oder beiseite schaffen und dadurch die Gefahr besteht, dass die Ermittlungen erschwert werden ( Verdunkelungsgefahr ),
    3. der Beschuldigte verdächtig ist, eine Straftat wiederholt und fortgesetzt begangen zu haben und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor der Verurteilung weitere erhebliche Straftaten begehen oder die Straftat fortsetzen werden ( Wiederholungsgefahr ).

    §16 Haftbefehl

    Auf Antrag der Staatsanwaltschaft prüft der zuständige Haftrichter die Ermittlungsergebnisse und ist berechtigt, gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl zu erlassen. In dem Haftbefehl sind aufzuführen:

    1. der Beschuldigte
    2. die anzuwendenden Strafvorschriften
    3. der Haftgrund

    Die Polizeibehörden haben den Haftbefehl zu vollstrecken und den Beschuldigten bei Antreffen in Haft zu nehmen und unverzüglich der Justiz vorzustellen.

    §17 Beugehaft

    Der Justiz ist es gestattet, einen rechtskräftig Verurteilten bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen bis zur Bezahlung der Geldstrafe in Beugehaft zu nehmen:

    1. Geldmittel zur Bezahlung der Geldstrafe ist auf dem Konto oder an der Person vorhanden
    2. Verurteilter weigert sich zwei Mal, die Rechnung zu bezahlen

    §18 Untersuchungshaft

    1. Beschuldigte in einem Strafverfahren können bei Straftaten ab einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Hafteinheiten (HE) bis zu 240 Hafteinheiten (HE) in Untersuchungshaft genommen werden.
    2. Der Beschuldigte kann in erweiterte Untersuchungshaft (Sicherheitsverwahrung bis zur Verhandlung) genommen werden, wenn ein überdurchschnittliches Strafmaß gem. § 22 Abs. 3 StPO zu erwarten ist und/oder es gem. §10 PolG erforderlich ist, den Beschuldigten bis zu seiner Verhandlung in Gewahrsam zu nehmen.

    §19 Vorläufige Festnahme

    Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzuhalten.

    §20 Akteneinsicht

    Anwälten können sich durch Vorlage einer Vollmacht für einen Mandanten legitimieren und Akteneinsicht beantragen. Die Akteneinsicht ist grundsätzlich zu gewähren. Eine Ausnahme gilt, wenn durch die Akteneinsicht Ermittlungen gefährdet werden.

    §21 Durchsuchungsbeschluss

    Auf Antrag erlässt ein Richter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 PolG einen Durchsuchungsbeschluss für einzelne Personen, Personengruppen und Eigentum wie Grundbesitz und Garagen.

    §22 Strafausmaß

    1. Unterdurchschnittliches Strafmaß → Straftaten (insg.) < 240 Hafteinheiten (HE) Haft
    2. Durchschnittliches Strafmaß → Straftaten (insg.) = 240 Hafteinheiten (HE) Haft
    3. Überdurchschnittliches Strafmaß → Straftaten (insg.) > 480 Hafteinheiten (HE) Haft
    4. Bei respektlosem oder ehrverletzendem Verhalten kann ein höheres Strafmaß durch die Führungskräfte des Los Santos Police Department oder durch das Department of Justice ausgesprochen werden.

    §23 Pfändung

    1. Kann ein Angeklagter sein Bußgeld nicht bezahlen, aber er besitzt Sachgegenstände, die das Strafgeld abdecken können, kann ein Polizist oder Mitarbeiter der Justiz eine Pfändung veranlassen, um das Strafgeld abzudecken.
    2. Bis zur Zahlung des Strafgeldes verbleit der Sachgegenstand in Verwahrung der Polizei.
    3. §6 Abs.1 ÖGB ist einzuhalten.

    §24 Verjährungsfrist

    1. Die Anklagepunkte gegen einen Straftäter werden fallen gelassen, sobald innerhalb von 4 Wochen entweder
      1. die Straftaten nicht nachgewiesen werden können, oder
      2. die Verhandlung des Angeklagten nicht stattfindet.
    2. Ein Ausnahme für §24 StPO findet statt durch §42 StGB und §18 StPO und §16 StPO
    3. Einträge im Polizeisystem sind nachgewiesene Straftaten und fallen nicht unter §24 StPO.

    §25 Sicherheitsverwahrung

    1. Sicherheitsverwahrung ist unter anderem die Verwahrung von Beschuldigten bis zu ihrer Verhandlung oder die Verwahrung von verurteilten Straftätern über das Höchststrafmaß gem. §22 Abs. 3 StPO hinaus. Die Unterbringung von Beschuldigten, die in Sicherheitsverwahrung genommen werden, erfolgt im Staatsgefängnis.
    2. Eine lebenslange Sicherheitsverwahrung kann nur durch die leitende Oberstaatsanwaltschaft oder der leitenden obersten Richterschaft ausgesprochen werden.

    §26 Wiedereingliederung / Begnadigung

    1. Auf Antrag des Straftäters oder seines Verteidigers kann dieser begnadigt werden. Die Gründe für die Begnadigung sind der Begnadigungsstelle, der obersten Richterschaft mitzuteilen. Diese entscheidet nach freiem Ermessen über die Begnadigung und die anschließende Wiedereingliederung.

    §27 Geschworenengericht

    1. Bei Mord in besonders schweren Fall muss es vor einem Geschworenengericht verurteilt werden.
    2. Für die Beteiligung oder Beihilfe bei einem Mord in besonders schweren Fall muss es vor einem Geschworenengericht verurteilt werden.
    3. Das Geschworenengericht wird für das Amtsenthebungsverfahren gegen den Bürgermeister berufen. Sollte dieses dem Amtsenthebungsverfahren zustimmen, so ist dieses berechtigt, einen Nachfolger oder Gremium zu ernennen.

    Department of Justice San Andreas

    Official Document, 29.05.2021

    Gesetzbuch des Staates San Andreas

    Tierschutzgesetz (TierSchG)

    §1 Grundsatz

    1. Das Wohl und Schutz der vielfältigen und artenreichen Tierwelt des Staates Los Santos gilt es durch jeden Bürger zu wahren und erhalten.
    2. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Qualen oder Schäden zufügen.

    §2 Definition

    Unter Quälen nach §1 Abs. 3 versteht man jede unangemessene Behandlung unter Missachtung der Rechte eines Lebewesens. Dazu zählt

    1. das zu frühe Entziehen ihrer Elterntiere
    2. das Zufügen von Schmerzen und/oder aussetzen von Art widrigen Bedingungen
    3. das Töten von Tieren ohne artgerechte Vermeidung von Schmerzen
    4. ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch ein Tier zu Art widrigem Verhalten zu zwingen

    Department of Justice San Andreas

    Official Document, 29.05.2021

    Gesetzbuch des Staates San Andreas

    Strafgesetzbuch (StGB)

    §1 Beleidigung

    1. Die Beleidigung wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 500 bestraft.
    2. Wird eine Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe bis zu $ 4.000 bestraft.
    3. Wird eine Beleidigung nach Abs. 1 gegenüber einem Beamten auf Grundlage seines Dienstes begangen, wird diese mit einer Geldstrafe bis zu $ 1750 bestraft.
    4. Wiederholte Beleidigungen können mit einem höheren Bußgeld bestraft werden

    §2 Belästigung / Nachstellung

    1. Mit Geldstrafe bis zu $ 500 wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich
      1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
      2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
      3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder
      4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder
      5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.
    2. Auf Freiheitsstrafe von bis zu 90 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe bis zu $ 2.000 ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

    §3 Unterlassene Hilfeleistung

    1. Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 5.000 bestraft.
    2. Wer in einer Situationen eine Person aktiv und wissentlich behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe bis zu $ 6.250 bestraft.

    §4 Freiheitsberaubung / Entführung

    1. Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten (HE) und mit einer Geldstrafe bis zu $ 2.500 bestraft.
    2. Auf Freiheitsstrafe bis zu 90 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe bis zu $ 4.000 ist zu erkennen, wenn der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
    3. Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 150 Hafteinheiten (HE) und eine Geldstrafe bis zu $ 5.000 vorgesehen.
    4. Der Versuch ist strafbar.

    §5 Geiselnahme

    1. Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Monaten und einer Geldstrafe bis zu $ 12.000 bestraft.
    2. Ein besonders schwerer Fall der Geiselnahme liegt vor, wenn die Geisel durch die Handlungen der Geiselnehmer zu Tode kommt. Bei einer Geiselnahme mit Todesfolge ist der Täter zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 300 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe bis zu $ 150.000.
    3. Der Versuch ist strafbar.

    §6 Körperverletzung

    1. Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 1.000 bestraft.
    2. Wer eine andere Person im besonders schweren Fall körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe bis zu $ 4.000 bestraft.
    3. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 2.000 bestraft.
    4. Der Versuch ist strafbar.

    §7 Fahrlässige Tötung

    Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Hafteinheiten (HE) und mit Geldstrafe bis zu $ 4.000 bestraft.

    §8 Mord

    1. Der Mörder wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 300 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe von bis zu 150.000 $ bestraft.

    Mörder ist, wer

    1. aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, oder
    2. heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
    3. um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

    einen Menschen tötet.

    1. Der Versuch ist strafbar.
    2. Versuchter Mord wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 120 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe von bis zu $ 15.000 bestraft.
    3. Der Straftatbestand des Mordes fällt nicht unter § 24 StPO.

    §9 Totschlag

    1. Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer Freiheitsstrafe bis zu 150 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe von bis zu $ 15.000 bestraft
    2. In besonders schweren Fällen ist auf eine Freiheitsstrafe von bis zu 170 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe bis zu § 17.500 zu erkennen.
    3. Der Versuch ist strafbar.

    §10 Diebstahl

    1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Geldstrafe von bis zu $ 500.
    2. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt vor, wenn eine Sache gestohlen wird, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.
    3. Der Versuch ist strafbar.

    §11 Unterschlagung

    1. Wenn eine Person eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zugeeignet, wird mit einer Geldstrafe bis zu $500 und einer Freiheitsstrafe von 30 Hafteinheiten (HE) bestraft.
    2. Wer als Gewerbetreibender des Staates San Andreas gegen die zu entrichtenden Gebühren gemäß § 3 Gebührenverordnung verstößt, der Staatskasse so finanziellen Schaden zufügt, wird mit einer Geldstrafe bis zu $100.000 und einer Freiheitsstrafe von 30 Hafteinheiten (HE) bestraft.
    3. Der Versuch ist strafbar.

    §12 Raub

    1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe bis zu $ 2.500 bestraft.
    2. Wer mit einem legalen Gegenstand, der bei der staatlichen Einrichtung Ammu-Nation erworben werden kann, oder mit einer Waffe in seinen Händen bei einem staatlichen Händler aufgefunden wird, nachdem dieser seinen Notschalter tätigte, wird nach §12 Abs.1 StGB bestraft. (Hier gilt der interne Bereich eines Geschäfts und ein 5 Meter Radius um den staatlichen Händler)
    3. Der Versuch ist strafbar.

    §13 Betrug

    1. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt, wird mit Freiheitsstrafe von 30 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe von bis zu $ 30.000 bestraft.
    2. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines Gewerbes dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt, wird mit einer Haftstrafe von bis 60 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe von bis zu $ 40.000 bestraft.
    3. Wer den Straftatbestand gemäß §13 Abs.2 als Gewerbetreibender begeht, wird mit einer Haftstrafe von bis zu 80 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe von bis zu $ 50.000 bestraft.
    4. Der Versuch ist strafbar.

    §14 Nötigung

    1. Wer einen Menschen rechtswidrig ( ohne Rechtfertigungsgrund) mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 3.000 bestraft.
    2. Der Versuch ist strafbar.

    §15 Vorteilsgewährung, Bestechung (Amtsträger)

    1. Amtsträger sind alle Beschäftigten der Judikative und Exekutive.
    2. Wer einem Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe bis zu $ 5.000 bestraft.
    3. Wer einem Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe bis zu $ 2.500 bestraft.

    §16 Bestechlichkeit, Vorteilsannahme

    1. Ein Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten (HE) und Geldstrafe bis zu $ 2.000 bestraft.
    2. Ein Amtsträger, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt oder verletzen würde, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 40 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe bis zu $ 5.000 $ bestraft.

    §17 Urkundenfälschung

    1. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht macht sich strafbar.
    2. In besonders schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe bei bis zu 50 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe von bis zu $ 4.000. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:
      1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
      2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
      3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
      4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
    3. Der Versuch ist strafbar.

    §18 Unterdrückung und Vernichtung von Urkunden

    Mit Freiheitsstrafe bis zu 40 Hafteinheiten (HE) oder mit Geldstrafe bis zu $ 3.500 wird bestraft, wer eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Der Versuch ist strafbar.

    §19 Fälschung beweiserheblicher Daten

    1. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten (HE) und mit einer Geldstrafe bis zu $ 3.500 bestraft.
    2. Der Versuch ist strafbar.

    §20 Besitz/ Handel von illegalen Gegenständen

    1. Güter, welche nicht durch staatlich anerkannte Händler vertrieben werden, gelten als illegale Gegenstände. Der Besitz wird mit einer Geldstrafe von $1500 bestraft.
    2. Wer mit Gegenständen nach §20 Abs. 1 StGB handelt, wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe von $2500 bestraft.

    §21 Bankraub

    1. Der Bankraub im einfachem Fall ist der Diebstahl des Geldes, welches in Banktresoren aufbewahrt wird und rechtmäßig dem Staat, bzw. den Bürgern von San Andreas gehört. Diese Handlungen sind strafbar und werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu 80 Hafteinheiten (HE)und Geldstrafe von bis zu $ 4.000 bestraft.
    2. Ein Bankraub der nach §21 Abs. 1 begangen wird und bei dem zusätzlich Personen bedroht werden, gilt als schwerer Bankraub und wird mit einer Freiheitsstrafe von 120 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe von 6.000 $ bestraft.
    3. Der Versuch ist strafbar.

    §22 Terrorismus

    1. Angriffe, welche zum das Ziel haben die staatliche Ordnung zu schwächen, oder gar zu zerstören, gelten als Angriffe auf die staatliche Ordnung oder auch Terrorismus. Als Angriffe gelten gewaltsame Übergriffe zu Lasten der öffentlichen Ordnung und sind strafbar. Hacking oder dafür vorbereitende Handlungen gelten als Angriff im Sinne des Gesetzes.
    2. Angreifer, welche derartige Angriffe ausführen, sind als Terroristen ein zu stufen und als Feinde des Staates zu betrachten. Personen, die als Terroristen eingestuft werden, haben jedes Recht, außer dem Recht auf einen Gerichtsprozess zur Feststellung der Bestrafung, verwirkt und sind nicht mehr als Bürger des Staates San Andreas zu betrachten. Die Festnahme eines Terroristen ist, insofern es die entsprechenden Umstände erlauben und kein Beamter dadurch gefährdet wird, der Tötung immer vor zu ziehen. Die Einstufung zum Terroristen kann nur durch geltendes Recht oder durch die “Chief Judges” in Absprache mit den “Chief Prosecutors” geschehen.
    3. Der Versuch ist strafbar.

    §23 Hausfriedensbruch

    1. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen, in durch die Exekutive abgesperrte oder als Sperrzone deklarierte Gebiete oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 2.500 bestraft.
    2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

    §24 Rechtswidrige Beschaffung von Informationen

    1. Wer sich Zugang zu, nicht für die Öffentlichkeit vorgesehenen Akten oder ähnliches, verschafft wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 Hafteinheiten (HE) und Geldstrafe bis zu $ 2.500 bestraft.
    2. Wer mit den nach Abs.1 erlangten Informationen Handel betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe von bis zu $ 3.000 bestraft.
    3. Der Versuch ist strafbar.

    §25 Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

    Wer unbefugt

    1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
    2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
    3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
    4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
    5. oder Handlungen vornimmt, welche nur die Exekutive durchführt oder zur Behinderung der Judikative beiträgt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis 30 Hafteinheiten (HE) oder mit Geldstrafe bis zu $ 4.000 bestraft.

    §26 Unfallflucht

    1. Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten seine Personalien mitteilt, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 5.000 bestraft.
    2. Der Versuch ist strafbar.

    §27 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

    1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    2. Hindernisse bereitet,
    3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe von bis zu $ 8.000 bestraft.

    §28 Sachbeschädigung

    Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 1.000 bestraft.

    §29 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

    Wer einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen und Gerichtsbeschlüssen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten (HE) Haft und einer Geldstrafe bis zu $ 2.000 bestraft.

    §30 Entzug polizeilicher Maßnahmen

    Wer einer dienstlichen Anweisung eines Amtsträger nicht Folge leistet und sich der Maßnahme entzieht, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 15.000 sowie Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten (HE) bestraft.

    §31 Strafvereitelung

    Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 2.500 sowie Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten (HE) bestraft.

    §32 Meineid

    1. Wer vor Gericht oder der Staatsanwaltschaft unter Eid eine falsche Aussage tätigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe bis zu $ 1.500 bestraft.
    2. Bei nachweislicher Falschbeantwortung einer Anfrage gemäß § 6 Abs. 5 BürgVO, wird der Amtsinhaber mit einer Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten (HE) sowie einer Geldstrafe bis zu $ 2.500 bestraft.

    §33 Bedrohung

    Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 3.000 bestraft.

    §34 Öffentlicher Waffengebrauch

    1. Das offene Tragen von Schusswaffen ist strafbar. Die Strafe hierfür ist Geldstrafe bis zu $ 500.
    2. Das Abfeuern von Schusswaffen ohne rechtfertigenden Grund ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 10.000 und Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten (HE) bestraft.

    §35 Notwehr

    1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
    2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    §36 Unterstellung/ Verleumdung

    1. er einem Zivilisten oder einem Amtsträger eine getätigte oder noch tätigende, gesetzeswidrige Handlung ohne Beweismittel (§12 StPO) unterstellt oder nachsagt, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von $ 1.500 sowie 30 Hafteinheiten (HE) Freiheitsstrafe bestraft.
    2. Wer sich nach Absatz 1 strafbar macht, um eine Strafmilderung für ein begangenes Vergehen zu erlangen, wird mit $ 3.000 Bußgeld und 30 Hafteinheiten (HE) Haftstrafe bestraft.
    3. Ausnahme von Abs.1 bilden alle Amtsträger der Exekutive, sowie Judikative, welche eine Unterstellung tätigen dürfen, sobald ein Verdachtsmoment gegenüber eines Straftäters/ mehreren Straftätern vorliegt.

    §37 Besitz/ Handel von/mit staatlichem Eigentum

    1. Der Besitz von staatlichen Gütern, mit der keine potentielle Gefahr gegeben ist, sind verboten und wird mit einem Bußgeld von $ 100 pro Stück, sowie insgesamt 45 Hafteinheiten (HE) Haft bestraft. Als staatliches Eigentum gelten alle Güter die von den Behörden von Los Santos exklusiv erworben werden können.
    2. Der Besitz von staatlichen Gütern, mit denen eine Gefahrenlage erzeugt werden kann, ist verboten und wird mit einem Bußgeld von $1.500 pro Stück, sowie insgesamt 45 Hafteinheiten (HE) Haft bestraft. Als staatliches Eigentum gelten alle Güter die von den Behörden von Los Santos exklusiv erworben werden können.
    3. Der Handel mit staatlichem Eigentum ist verboten und wird mit einem Bußgeld von insgesamt $ 2.500 und einer Haftzeit von 45 Hafteinheiten (HE) bestraft.
    4. Fundsachen, welche den staatlichen Behörden von Los Santos zugeordnet werden können, sind unverzüglich den Beamten der jeweiligen Behörde auszuhändigen. Sollte dies nicht erfolgen, so wird die Fundsache gemäß §37 Abs.1 geahndet.

    §38 Nothilfe

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderen Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

    §39 Versuch

    Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Vollendung des Straftatbestandes angesetzt hat, die Tat aber noch nicht verwirklicht ist. Die Strafe eines nur versuchten Straftatbestandes ist jeweils maximal die Hälfte der normalen Strafe.

    §40 Mittäterschaft

    1. Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Begehen mehrere die Tat gemeinsam und gemeinschaftlich, so wird jeder als Haupttäter bestraft. Die Straftaten des jeweils anderen Mittäters werden gemeinschaftlich dem anderen oder den anderen zugerechnet.
    2. Wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist wird im Falle einer von dieser Vereinigung verübten rechtswidrigen Tat gleich dem Täter bestraft sofern die konkreten Tathandlungen zum überwiegenden Maße von einem gemeinschaftlichen Vorsatz getragen waren. Sofern bewiesen werden kann das diese vor Ort waren. (Ortung oder Aussagen von Geiseln oder Polizisten)

    §41 Wiederholungstäter

    Wer wiederholt durch gleiche Straftaten auffällt, wird als Wiederholungstäter angesehen. Einem Wiederholungstäter kann von einem Richter ein höheres Strafmaß als das gesetzlich festgelegte auferlegt werden. Dies kann auch über das maximale Strafmaß hinausgehen.

    Macht sich ein Wiederholungstäter im besonders schweren Fall strafbar, können ausschließlich die Oberstaatsanwaltschaft oder die obersten Richterschaft eine Sicherheitsverwahrung gem. § 25 Abs. 2 StPO anordnen.

    §42 Staatsgefängnis

    Eine lebenslange Haftstrafe im Staatsgefängnis von San Andreas kann ausgesprochen werden, wenn

    1. ein Täter gem. §41 StGB keine soziale Besserung aufweist oder
    2. ein Straftäter aufgrund der strafrechtlich begangenen Delikte über das Strafmaß gem. §22 Abs. 3 StPO hinaus zu verurteilen ist.

    §43 Erpressung

    Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit einem Bußgeld in Höhe von $ 1.000 und Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten (HE) bestraft.

    §44 Missbrauch von Notrufen

    1. Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalls oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit einem Bußgeld in Höhe von $ 1.000 bestraft.
    2. Wer sich absichtlich oder wissentlich gemäß §44 Abs. 1 StGB wiederholt strafbar macht, wird mit einem Bußgeld in Höhe von $ 20.000 sowie 60 Hafteinheiten (HE) Haftstrafe bestraft.

    §45 Amtspflichtverletzung

    Gemäß § 1 Abs. 5 ÖGB macht sich eine Person einer staatlichen Einrichtung strafbar, so ist die mit einem Bußgeld bis zu $ 5.000 zu ahnden.

    §46 Fürsorgepflicht

    Wer seiner Fürsorgepflicht gemäß der Gewerbeverordnung als Gewerbetreibender und/oder Prokurist nicht nachkommt, wird mit einer Haftstrafe von 30 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe von bis zu $ 2.500 bestraft.

    §47 Verleumdung

    1. Wer in Absicht einem anderen eine nicht wahrheitsgemäße Tatsache behauptet oder verbreitet, welche als Ziel die Herabwürdigung oder Diskreditierung eines Dritten hat, wird mit einer Haftstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe von bis zu $ 1.000 bestraft.
    2. Wenn der Straftatbestand wie in § 47 Abs.1 StGB gegeben ist, als Dritte jedoch die Herabwürdigung und Diskreditierung eines Gewerbes als Beschädigten sieht, wird mit Haftstrafe von bis 40 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe von bis zu $2.000 bestraft.

    §48 Anstiftung

    Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer einen anderen vorsätzlich zu einer Straftat verleitet. Der Versuch ist strafbar.

    §49 Vortäuschen einer Straftat

    1. Wer wider besseren Wissens, gegenüber der Justiz oder der Polizei, Aussagen trifft die die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat begangen wurde oder das die Begehung bevorsteht wird mit $1.000 Bußgeld und 30 Hafteinheiten (HE) Haftstrafe bestraft.
    2. Bei mehrfachen Verstößen gegen §49 Abs. 1 StGB in Bezug auf eine schwere Straftat gegen Beamte oder Staatliche Mitarbeiter sind folgende maximalen Bußgelder und Haftstrafen zu verhängen
      1. 1. Wiederholung: 3.000 Bußgeld, 45 Hafteinheiten (HE)
      2. 2. Wiederholung: 5.000 Bußgeld, 75 Hafteinheiten (HE)
      3. 3. Wiederholung: volles Strafmaß der nach Abs. 1 vorgetäuschten Straftat oder 7.500$ und 120 Hafteinheiten (HE) Haftstrafe

    §50 Meldepflicht für Schussverletzungen StGB

    1. Wer eine Straftat wahrnimmt, welche mit den definierten Waffen gemäß § 1 WfG durchgeführt wurden, ist dazu verpflichtet, diese dem Los Santos Police Department zu melden. Erfolgt eine Meldung absichtlich nicht, wird bestraft mit $ 500 und einer Haftzeit von 30 Monaten bestraft.

    §51 Besitz/ Handel mit menschlichen Körperteilen

    1. Der Besitz von nachweislich menschlichen Körperteilen wird mit einer Haftstrafe von 60 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe von $ 30.000 bestraft.
    2. Wer mit Gegenständen nach §51 Abs. 1 StGB handelt, wird mit einer Freiheitsstrafe von 80 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe von $50.000 bestraft.

    §52 Erregung öffentlichen Ärgernisses

    1. Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit einer Haftstrafe bis 50 Hafteinheiten (HE) und mit einer Geldstrafe bis 4.000$ bestraft.
    2. Der Versuch ist Strafbar

    §53 Vorteilsgewährung/ Bestechung von staatlichen Angestellten/Vertrauenspersonen

    1. Staatliche Angestellte/Vertrauenspersonen sind Mitarbeiter des Los Santos Fire Departments sowie Personen die Zugriff auf staatliche, nicht öffentlich zugängliche Informationen haben.
    2. Wer einer Person nach §53 Abs. 1 einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehmen und dadurch seine Pflicht verletzt hat oder verletzen würde wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 50 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe bis zu $ 4.000 bestraft.

    §54 Vorteilsnahme/ Bestechlichkeit (staatliche Angestellte/Vertrauenspersonen)

    1. Eine Person nach §53 Abs. 1, die für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten (HE) und Geldstrafe bis zu $ 2.000 bestraft.
    2. Eine Person nach §53 Abs. 1, die einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und zusätzlich dadurch seine Pflichten verletzt oder verletzen würde, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu $ 3.500 $ bestraft.


    Department of Justice San Andreas

    Official Document, 29.05.2021

    Gesetzbuch des Staates San Andreas

    Sprengstoffgesetz (SprengG)

    §1 Grundlagen

    1. Das Sprengstoffgesetz schließt alle Gegenstände und Substanzen ein, welche leicht entzündlich sind oder welche beim Entzünden zu einer Detonation oder Implosion führen können.
    2. Sprengstoffe, welche primär Anwendung im (Berg-)Bau finden, sind nur für entsprechende Sprengstoff-Experten in entsprechenden staatlich anerkannten Läden erhältlich. Um das Mitführen eines solchen Sprengstoffes zu legitimieren wird eine entsprechende Lizenz, ausgestellt durch das Department of Justice, benötigt.

    §2 Besitz und Handel von Sprengstoffen

    1. Der Besitz von Sprengstoffen gemäß § 1 Abs. 1 ist strafbar. Der Besitz von Sprengstoffen gemäß § 1 Abs. 2 ist strafbar, sofern keine gültige Lizenz zum Mitführen besteht.
    2. Den Handel treiben, also die Weitergabe oder der Verkauf von Sprengstoffen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 ist strafbar.
    3. Der Versuch ist strafbar.

    §3 Nutzung von Sprengstoffen/ Herbeiführen von Implosionen und Explosionen

    1. Wer unter Vorsatz eine Detonation oder Implosion mit nach §1 Abs.1 SpG definierten Gegenständen oder Substanzen ohne den Besitz einer gültigen Lizenz herbeiführt wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 150 Hafteinheiten (HE) und einer Geldstrafe bis zu $ 7.000 bestraft.
    2. Der Versuch ist strafbar.


    Department of Justice San Andreas

    Official Document, 29.05.2021

    Gesetzbuch des Staates San Andreas

    Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

    §1 Grundlagen

    1. Betäubungsmittel sind all diejenigen konsumierbaren Stoffe, die kurz oder langfristig zur Abhängigkeit, sowie zur Einschränkung körperlicher und geistiger Fähigkeiten führen. Diese Substanzen und Gegenstände, sowie jegliche Zwischenprodukte und Rohstoffe, die Teil der Herstellungsprozesse sind, sind illegal.
    2. Hiervon ausgenommen sind alkoholische Getränke und Tabakwaren, die bei staatlich anerkannten Händlern zum Kauf und/oder Ankauf angeboten werden.

    §2 Besitz und Konsum

    1. Der Besitz und der Konsum von Betäubungsmitteln nach § 1 ist höchst illegal und strafbar.
    2. Es gelten folgende Ausnahmen:
      1. Das Mitführen von Cannabis ist erst ab einer Menge von mehr als 2 Einheiten strafbar.
      2. Mitglieder einer staatlich anerkannten Organisation des Gesundheitswesens sind im Dienst dazu befugt Betäubungsmittel zu medizinischen Zwecken mit sich zu führen und zu verabreichen. In diesem Falle sind sie dazu verpflichtet ständig einen Dienstausweis bei sich zu tragen.
      3. Beamten der Exekutive ist es nach Feststellung des Besitzes von Betäubungsmitteln bei einer Person gestattet, die Betäubungsmittel zu beschlagnahmen. Sobald die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen und die mitgeführte Menge an Betäubungsmitteln festgestellt und festgehalten wurde oder wenn eine fehlende Strafbarkeit gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. a), 2 Abs. 2 Nr. b) BTMG vorliegt, sind die beschlagnahmten Betäubungsmittel zu vernichten.
      4. Staatsanwälte und Richter dürfen Betäubungsmittel mit sich führen um diese ggf. zu analysieren und als Beweismittel in einem Verfahren zu verwenden. In diesem Falle sind die Betäubungsmittel umgehend nach der Urteilsverkündung an den vorsitzenden Richter zu übergeben. Dieser ist dazu verpflichtet übergebene Mittel unmittelbar nach dem rechtsgültigen Urteil zu vernichten.
    3. Wenn gemäß § 2 Abs. 2 die Ausnahmen überschritten werden, so werden alle bei sich geführten Mengen komplett bestraft.
    4. Bei Überschreitung der Freimengen bei Kontrollen seitens der Exekutive wird der komplette Besitz beschlagnahmt.

    §3 Handel

    1. Das Handeln von Betäubungsmitteln umfasst alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Übereignung von Substanzen, gemäß § 1 und ist strafbar. Der Versuch ist strafbar.
    2. Ausnahmen gelten für Angestellte von staatlich anerkannten Organisationen des Gesundheitswesens, welche Betäubungsmittel zu medizinischen Zwecken an Patienten weiterreichen dürfen, dies allerdings nur in geringen Mengen und zu nicht-kommerziellen Zwecken.

    §4 Herstellung

    Das Verarbeiten von Substanzen zu Produkten, dessen Besitz gemäß § 1 illegal ist, gilt als Herstellung im Sinne des Gesetzes und ist strafbar. Als Herstellungsprozess gilt es, wenn eine Person im direkten Umfeld eines Verarbeiters (5 Meter Radius) angetroffen wird.


    Department of Justice San Andreas

    Official Document, 29.05.2021

    Gesetzbuch des Staates San Andreas

    Luftverkehrsordnung (LuftVO)

    Die Luftverkehrsordnung, abgekürzt LuftVO, befasst sich detailliert mit den Gesetzen für die Piloten und den Betrieb jeglicher Luftfahrzeuge in San Andreas.

    §1 Lizenzen

    1. Der Pilot muss jederzeit seinen von der Fahr/Flugschule erhaltene Lizenz einem Amtsträger der Exekutive bzw. Judikative bei einer Kontrolle vorzeigen können.

    §2 Sondergenehmigungen

    1. Sondergenehmigungen für Landungen von Hubschraubern innerhalb einer Flugverbotszone können in Absprache mit dem LSPD oder der Justiz von Los Santos gestattet werden.

    §3 Allgemeines

    1. Die Missachtung der LuftVO kann zu der Entziehung der Fluglizenz führen.
    2. Die Mindestflughöhe von 300 Fuß (91m) muss eingehalten werden.
    3. Über dem Staatsgefängnis und der Militärbasis herrscht eine Flugverbotszone. Das Missachten der Flugverbotszone über dem Staatsgefängnis kann zum Beschuss seitens des Militärs oder der Exekutive führen.
    4. Die Exekutive kann kurzfristig und zeitabhängig weitere Flugverbotszonen bestimmen, die nach LuftVO Abs. 3 behandelt werden können.
    5. Das Starten und Landen ist nur auf ausgewiesenen Flug- und Helikopterlandeplätzen gestattet.
    6. Vor der Landung auf ausgewiesenen Helikopterplätzen der Exekutive sowie allen Regierungsbehörden ist eine Landeerlaubnis zu erbitten.
    7. Das Verlassen des Fluggeländes mit einem Fluggerät zu Boden ist verboten.
    8. Das vorsätzliche Verursachen eines Flugunfalles ist verboten.
    9. Das Fliegen trotz Fluguntauglichkeit ist verboten. Fluguntauglichkeit ist, wenn durch Mängel an Fluggeräten oder der körperlichen und geistigen Verfassung des Piloten, das Unfallrisiko nur marginal erhöht wird. Das Fliegen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist verboten (0 Promille Grenze).
    10. Die Kollisionslichter müssen jederzeit erkennbar sein.
    11. Der Pilot, nicht der Eigentümer, ist verantwortlich für den einwandfreien Zustand des Fluggerätes.
    12. Staatsbedienstete werden von der LuftVO § 3 Abs. 1, LuftVO § 3 Abs. 2 und LuftVO § 3 Abs. 3 befreit.
    13. Das Fallschirmspringen in Flugverbotszonen ist untersagt.

    §4 Haltereigenschaft

    1. Der Halter eines Fahrzeuges ist der Eigentümer und die Person, auf die das Fahrzeug angemeldet und zugelassen ist. Der Halter ist stets für den Inhalt seiner Fahrzeuges verantwortlich. Dem Halter eines Fahrzeuges ist es möglich, die Haftung (Verantwortlichkeit) für den Inhalt durch schriftlichen Vertrag zu übertragen.

    Department of Justice San Andreas

    Official Document, 29.05.2021

    Gesetzbuch des Staates San Andreas

    Straßenverkehrsordnung (StVO)

    §1 Grundlagen

    1. Fahrzeuge sind motorbetriebene Verkehrsmittel, die dem Transport von Personen, Gütern oder Werkzeugen dienen.
    2. Das Führen eines Fahrzeuges jeglicher Art setzt den Besitz einer für die jeweilige Fahrzeugklasse vorgeschriebenen Fahrerlaubnis voraus. Der Führerschein ist stets bei sich zu führen.
      1. Führerscheinklasse A: Zweiräder
      2. Führerscheinklasse B: PKW (Ladeflächengröße bis inklusive Sprinter)
      3. Führerscheinklasse CE: LKW (Ladeflächengröße ab exklusive Sprinter)
    3. Jedes Fahrzeug ist innerhalb einer Stunde nach Erwerb bei der örtlichen Zulassungsbehörde mit einem einzigartigen Kennzeichen zu registrieren. Davon ausgenommen Luftfahrzeuge. Das einzigartige Kennzeichen ist so zu gestalten, dass es gut lesbar und sichtbar am Fahrzeug ist und Verwechslungen ausgeschlossen sind.
    4. Die Straßenverkehrsordnung regelt den Verkehr im gesamten Hoheitsgebiet des Staates San Andreas.
    5. Polizeibeamte des Staates Los Santos sind berechtigt einem Bürger temporär die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dieses kann maximal bis zu einer Dauer von 1 Woche geschehen. Bei Wiederholungstaten kann die Fahrerlaubnis bis zu 2 Wochen einbehalten werden.



    §2 Fahreigenschaft

    1. Eine Person gilt als Fahrer eines Fahrzeuges, sobald:
      1. der Motor des Fahrzeuges gestartet wurde,
      2. das Fahrzeug nicht mehr durch entsprechende Sicherung auf der Stelle gehalten wird und
      3. das Fahrzeug sich in einer aktiven Vor- oder Rückwärtsbewegung befindet. Ausnahmen gelten entsprechend §3 Abs. 2 StVO.
    2. Wasserfahrzeuge, welche nur durch Strömung, Wellengang, o. ä. in Bewegung gesetzt werden, gelten nicht als fahrend.
    3. Für Luftfahrzeuge gelten dieselben Regelungen wie in § 1 StVO und §2 StVO entsprechend.

    §3 Fahruntauglichkeit

    1. Eine Person gilt dann als fahruntauglich, wenn sie nicht mehr im Besitz ihrer vollen geistigen und körperlichen Fähigkeiten ist. Das Führen eines Fahrzeuges im fahruntauglichem Zustand ist strafbar.
    2. Wer ein Kraftfahrzeug über ein Promillewert von 0,8 Promille führt, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 1.000 bestraft.
    3. Wer ein Kraftfahrzeug über einen Promillewert von 2,0 Promille führt, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 2.500, einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten (HE) und Führerscheinentzug bestraft.
    4. Wer ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führt, wird mit einer Geldstrafe bis zu $ 1.000, mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten (HE) und Führerscheinentzug bestraft.
    5. Polizeibeamte sowie Staatsanwälte und Richter haben bei Vorliegen erheblicher Anhaltspunkte nach Abs.1 das Recht, einem Verkehrsteilnehmer die Fahrtauglichkeit abzusprechen und die Fahrerlaubnis bis zur Vorlage eines medizinischen Gutachtens zu entziehen.
    6. Der permanente Entzug der Fahrerlaubnis ist nur durch Entscheidung eines Richters möglich.



    §4 Verhalten im Straßenverkehr

    1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.
    2. Nähert sich ein Einsatzfahrzeug, welches auch dementsprechend im Einsatz (siehe §9 StVO) ist, so ist diesem Einsatzfahrzeug der Weg freizumachen, um dem Einsatzfahrzeug eine ungehinderte Weiterfahrt zu ermöglichen.
    3. Krafträder sowie Wasser- und Luftfahrzeuge haben grundsätzlich Beleuchtungspflicht; im Übrigen gilt die allgemeine Beleuchtungspflicht, sobald die Dämmerung einsetzt oder die Sichtverhältnisse ein sicheres Fahren ohne Beleuchtung nicht ermöglichen.
    4. Das Parken eines Fahrzeuges aller Klassen ist nur in dafür vorgesehen und markierten Parkbereichen erlaubt. Das Halten an orangenen Bordsteinen ist maximal 3 Minuten gestattet.
    5. Das Halten und Parken ist grundsätzlich verboten, an roten Bordsteinen, an Kreuzungen, vor gekennzeichneten Ein- und Ausfahrten, auf Gehwegen und auf Highways/Freeways.
    6. Ein Fahrzeug gilt dann als geparkt, sobald es länger als 3 Minuten hält oder der Fahrer einen Umkreis von 15 Metern um das Fahrzeug verlässt.
    7. Für Fahrzeuge des Typs CE gilt außerhalb von Ortschaften/Städten und auf Highways/Freeways ein striktes Überholverbot.

    §5 Fahrbahn

    1. Eine Fahrbahn besteht meist aus mehreren Fahrspuren, welche in verschiedene Richtungen führen. Bei zweispurigen Fahrbahnen ist die rechte Fahrspur zu verwenden und die linke Fahrspur für den Gegenverkehr frei zu halten. Bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrspuren in eine Richtung sind die in gleiche Richtung führenden Fahrspuren mit gestrichelten Linien voneinander getrennt. Bei den in eine Richtung verlaufenden Fahrspuren ist die Wahl der Fahrspur freigestellt. Die entgegengesetzt verlaufenden Fahrspuren sind deutlich ersichtlich durch doppelte, gelbe, geschlossene Linien, voneinander getrennt.
    2. Eine Fahrbahn kann auch aus einer oder mehreren Fahrspuren bestehen, welche allerdings nur in eine Richtung führen. Diese Fahrbahnen dürfen dementsprechend nur in eine Richtung befahren werden und sind entsprechend gekennzeichnet.
    3. Die Fahrspur für den Gegenverkehr darf zum Überholen langsamerer Fahrzeuge genutzt werden. Auch darf die entgegengesetzte Fahrspur zum Ausweichen (bspw. an Baustellen) verwendet werden. Diese Ausnahmen sind allerdings nur dann gültig, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ebenfalls sind diese Ausnahmen nur auf Fahrbahnen gültig, welche nur eine Fahrspur für jeweils eine Fahrtrichtung besitzen.
    4. Das Fahren abseits der im öffentlichen Navigationssystem eingetragenen Straßen- und Feldwegen ist nicht gestattet und wird als Ordnungswidrigkeit angesehen und mit Geldstrafe bis zu $ 250 geahndet.
    5. Das Fahren von KFZ jeglicher Art auf Schienen ist verboten.



    §6 Verkehrszeichen

    1. Verkehrszeichen (Schilder und Anweisungen von Beamten) sind stets zu beachten, dabei gilt nach § 4, dass stets der gesunde Menschenverstand einzusetzen ist.
    2. Verkehrszeichen haben verschiedene Prioritäten, so stehen die Anweisungen eines Beamten über Verkehrsschildern. (Also veranschaulicht: Beamte > Schilder)
    3. Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung nach § 6 Abs. 1, 6 Abs. 2 StVO nicht geregelt, gilt das rechts- vor links- Gebot



    §7 Verkehrsunfälle

    1. Sollte es zu einem Verkehrsunfall, egal ob absichtlich oder unabsichtlich, gekommen sein, so sind beide Parteien dazu verpflichtet, falls möglich, die Fahrbahn freizuräumen und sollte es nicht zu einer friedlichen Einigung kommen, die Polizei hinzuzuziehen. Sollte eine Partei den Unfallort vor Klärung der Sachlage verlassen, so ist dies als Fahrerflucht zu werten.

    §8 Richtgeschwindigkeiten

    1. Innerhalb von Ortschaften/Städten gilt eine maximale zugelassene Geschwindigkeit von 80 KM/H; Außerhalb von Ortschaften/Städten gilt eine maximale zugelassene Geschwindigkeit von 100 KM/H; Auf Highways/Freeways gilt eine keine festgesetzte zugelassene Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben.
    2. Das Überschreiten der maximalen Geschwindigkeiten ist strafbar.
    3. Highways und Freeways dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 KM/H beträgt.
    4. Für Lastkraftwagen gilt eine verringerte Höchstgeschwindigkeit außerhalb von Ortschaften/Städten sowie auf Highways/Freeways von 90 KM/H.”

    §9 Sonderregelungen

    1. Einsatzfahrzeuge, welche sich im Einsatz befinden, sind dazu berechtigt gegen die StVO zu verstoßen. Diese Verstöße finden auf eigene Verantwortung statt, d.h. Verstöße werden nur dann nicht geahndet, wenn durch den Verstoß kein Sach- und/oder Personenschaden entsteht.
    2. Einsatzfahrzeuge sind alle staatlichen Organisationen, welchen einen öffentlichen Dienst erfüllen und zum Schutz der Bürger beitragen (bspw. Polizei, Rettung, Feuerwehr).
    3. Einsatzfahrzeuge im Einsatz müssen durch visuelle oder deutlich wahrzunehmende akustische Hinweise erkennbar sein.
    4. Der Einsatz eines Einsatzfahrzeuges endet sobald die Sonderrechte des Fahrzeugs nicht mehr durch Gefahr im Verzug oder Gefahrenabwehr gerechtfertigt sind. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
    5. Der kurzzeitige Einsatz von visuellen und/oder akustischen Hinweisen (Sirene und Blaulicht) ist zur Gefahrenabwehr auch außerhalb eines Einsatzes gestattet, Gefahr im Verzug rechtfertigt den Einsatz stets.
    6. Einem Beamten der Exekutive ist es in Verfolgungssituationen erlaubt, das Fahrzeug eines Flüchtenden zu beschädigen (sowohl durch Beschuss als auch durch Rammen des Fahrzeugs o. ä.). Voraussetzung dafür ist, dass das entsprechende Vorgehen der Beamten der Exekutive auch wirklich zielführend ist. Hierbei ist zuerst abzuwägen, ob das geplante Vorgehen erforderlich ist, oder ob es eine mildere Art des Vorgehens gibt, auch ist abzuwägen, ob das geplante Vorgehen angemessen ist, oder ob die Nachteile der geplanten Maßnahme die Vorteile übersteigen. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
    7. Fahrwege/Durchfahrten um das Krankenhaus des Staates San Andreas sind als Rettungswege anzusehen und dürfen nicht zugeparkt werden, ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge des Los Santos Fire Departments und des Los Santos Police Departments. Widerrechtlich befindliche Fahrzeuge dürfen seitens der Mitarbeiter des Krankenhauses veranlasst werden, dass diese Fahrzeuge auf Kosten des Halters abgeschleppt werden dürfen.

    §10 Haltereigenschaft

    1. Fahrzeugführer ist in erster Instanz diejenige Person, die zum gegebenen Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt. Dies können auch mehrere Personen zugleich sein.
    2. Der Fahrzeughalter ist stets für den Inhalt und die mit dem Fahrzeug begangenen Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten verantwortlich.
    3. Kann ein Fahrzeugführer nach §10 Abs. 1 StVO nicht ermittelt werden, so haftet der Eigentümer und die Person auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Dem Eigentümer eines Fahrzeugs ist es möglich, die Haftung (Verantwortlichkeit) für das Fahrzeug durch schriftlichen Vertrag zu übergeben.



    §11 Beschlagnahmte Fahrzeuge

    1. Ein Fahrzeug kann von Beamten der Exekutive oder von anderen hierfür von der Exekutive beauftragten Dienstleistungsunternehmen bei Vorliegen von Verstößen gegen die StVO oder zur Abwendung von Gefahrensituationen beschlagnahmt und/oder sichergestellt werden. Beschlagnahmte und/oder sichergestellte Fahrzeuge sind bis zur Auslösung bei den Beamten der Exekutive oder bei anderen von der Exekutive zur Beschlagnahme und/oder Sicherstellung beauftragten Dienstleistungsunternehmen vom Straßenverkehr auszuschließen.
    2. Das Entwenden von beschlagnahmten und/oder sichergestellten Fahrzeugen von für die Beschlagnahme und/oder Sicherstellung vorgesehenen Orten ist strafbar und wird mit einem Bußgeld von bis zu $1.000 zuzüglich die Übernahme des Abschleppvorganges bestraft.
    3. Fahrzeuge, welche berechtigt beschlagnahmt wurden, müssen nach einem angemessenen Zeitraum wieder dem Besitzer des Fahrzeuges ausgehändigt werden. Dies kann bei den Beamten der Exekutive oder anderen von der Exekutive zur Beschlagnahmung und/oder Sicherstellung beauftragten Dienstleistungsunternehmen erfolgen. Bei nicht sachgemäßer begründeter Überschreitung macht sich der Beamte der Exekutive gemäß § 11 Abs.1 StGB bei Verneinung der Herausgabe des Fahrzeuges strafbar.
    4. Nach Abwägung der zurückliegenden, ergriffenen Maßnahmen gegen ein Fahrzeug und dessen Halters besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug dem Los Santos Police Department zu überlassen. Dafür müssen grundlegende Anhaltspunkte vorhanden sein (Führerscheinentzug etc.). Diese Entscheidung muss seitens der Leitung des Los Santos Police Department in Zusammenarbeit mit der Leitung des Department of Justice getroffen und nach Abwägung aller ergriffenen Maßnahme und damit verbundenen Ergebnisse als finale Lösung mit dem Halter des Fahrzeuges kommuniziert werden.



    §12 Fahrzeug Beschränkungen

    1. Fahrzeuge dürfen eine maximale Höhe von 3,00 m nicht überschreiten.
    2. Lastkraftwagen und Fahrzeuge, die beim Händler als “Service”-Fahrzeuge gekennzeichnet sind, sind von dieser Regel ausgenommen. Lastkraftwagen sind all jene Lastkraftfahrzeuge, die beim Händler als “LKW” gekennzeichnet sind.
    3. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden (z.B. Traktoren) dürfen eine Höhe von bis zu 4,00 m betragen.
    4. Die maximale Reifenbreite beträgt 1,00 m.
    5. Lastkraftwagen und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen die maximale Reifenbreite von 1,00 m überschreiten.

    §13 Grünflächen

    1. Grünstreifen dienen der Verkehrsregelung und Verkehrsberuhigung. Die Pflege und Bewirtschaftung dieser Flächen werden von der öffentlichen Straßenwacht vollzogen. Eine private und/oder geschäftliche Nutzung ist untersagt. Wer dagegen verstößt, wird mit einem Bußgeld von bis zu $500 bestraft.


    Department of Justice San Andreas

    Official Document, 29.05.2021

    Gesetzbuch des Staates San Andreas

    Grundgesetz

    Artikel 1

    1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (StGB körperliche Integrität)
    2. Das Volk San Andreas’ bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
    3. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

    Artikel 2

    1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die geltenden Gesetze des Staates verstößt. (StGB körperliche Integrität + StGB sonstige Delikte)
    2. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. (StGB körperliche Integrität + StGB sonstige Delikte)

    Artikel 3

    1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    2. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
    3. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. (Strafe muss noch festgelegt werden)

    Artikel 4

    1. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (Strafe muss noch festgelegt werden)
    2. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

    Artikel 5

    1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

    Artikel 6

    1. Alle Bürger von San Andreas haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
    2. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.

    Artikel 7

    1. Alle Bürger von San Andreas’ haben das Recht Gesellschaften zu bilden.
    2. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
    3. Der Gesetzgeber sieht als typisch für die organisierte Kriminalität den unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenverkehr, Geld- oder Wertzeichenfälschung sowie die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung einer Straftat an.

    Artikel 8

    1. Alle Bürger San Andreas’ genießen die Freiheit auf freie Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes im ganzen Staatsgebiet. (StGB körperliche Integrität + StGB sonstige Delikte)
    2. Dieses Recht darf nur durch das Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, falls dadurch Gefahr für die Allgemeinheit besteht. (StGB körperliche Integrität + StGB sonstige Delikte)

    Artikel 9

    1. Alle Bürger San Andreas’ haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.
    2. Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

    Artikel 10

    1. Die Wohnung ist unverletzlich.
    2. Durchsuchungen des Eigentums eines Tatverdächtigen dürfen durch Richter, und bei dringendem Tatverdacht auch durch hohe Organe der Exekutive vollzogen werden. Ausgenommen sind gemäß Absatz 3 Fahrzeugdurchsuchungen.
    3. Bei dringendem Tatverdacht oder Vorliegen einer Straftat ist es Beamten der Exekutive gestattet, eine Fahrzeugdurchsuchung durchzuführen.

    Artikel 11

    1. Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

    §1 Beamte im Dienste des Staates

    1. Als Beamte gelten alle Bürger, die im öffentlichen Dienst tätig und direkt vom Staat San Andreas angestellt sind (z.B. Beamte verschiedener Police Departments, Beamte des Justice Department…). Nicht als Beamte gelten Personen, welche zwar im Dienste des Staates stehen, allerdings bei Organisationen, die nicht direkt dem Staat unterstehen, angestellt sind (z.B. Angestellte lokaler Krankenhäuser).
    2. Als Vollstreckungsbeamte gelten alle Beamten, die aktiv an der Vollstreckung von gültigem Recht teilhaben.
    3. Beamte stehen stets in der Pflicht einen gültigen Dienstausweis bei sich zu tragen. Beamte unterstehen der Ausweispflicht (nach §1 Abs. 2 ÖGB).
    4. Ein Beamter außerhalb seines Dienstes ist wie jeder normale Bürger zu behandeln, jegliche Sonderrechte erlöschen mit Verlassen des aktiven Dienstes.
    5. Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn der Beamte eine ihm obliegende Pflicht, die sich aus seinem amtlichen Verhältnis zum Staat ergibt, verletzt.

    §2 Dienstausweise

    1. Dienstausweise dienen zur Identifizierung von Beamten. Dienstausweise müssen Informationen enthalten, die es ermöglichen die Identität des Beamten fest zu stellen. Vorgeschrieben hierbei sind: Der Name oder die Dienstnummer des Beamten (wobei die Dienstnummer im Register der Behörde einzigartig sein muss), das Geburtsdatum des Beamten, sowie die Behörde und die Abteilung, die den Beamten beschäftigt.
    2. Beamte sind stets dazu verpflichtet sich gegenüber Bürgern auszuweisen. Dies muss durch den Dienstausweis (nach §1 Abs. 3 ÖGB) geschehen. Die Ausweisung durch einen einfachen Personalausweis ist zwar nicht verboten, aber auch nicht ausreichend um diesen Paragraphen ausreichend zu erfüllen.
    3. Sobald Beamte der Exekutive oder Judikative den Dienst antreten und somit ihren Dienstausweis erhalten, ersetzt der Dienstausweis sämtliche zum Dienst benötigten Lizenzen. Dieses Recht erlischt gemäß § 1 Abs. 4 ÖGB nach Verlassen des Dienstes.

    §3 Bürger des Staates

    1. Alle Personen, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung haben, werden Bürger genannt. Bürger bekommen zur Identifizierung einen Ausweis bei der Einreise.
    2. Auf Verlangen eines Beamten der Exekutiven oder der Judikativen ist der Bürger gemäß §1 Abs. 1 verpflichtet, seinen Ausweis und alle anderen geforderten Dokumente vor zu zeigen.

    §4 Umgang mit Recht und Beamten

    1. Bürger sind stets dazu verpflichtet sich an geltendes Recht zu halten und Verstöße entsprechenden Behörden umgehend zu melden.
    2. Bürger sind dazu verpflichtet den Anweisungen von Beamten folge zu leisten, vorausgesetzt das Ausführen der Anweisung verstößt nicht gegen geltendes Recht (sollte solch eine Anweisung dennoch ausgeführt werden, so ist sowohl der Beamte, als auch der Ausführende dementsprechend zu belangen).
    3. Bürger sind stets dazu verpflichtet Dokumente mit sich zu führen, welche eine Identifikation ermöglichen. Diese Dokumente müssen durch den Staat San Andreas oder durch einen der anderen Staaten dieser Welt ausgestellt worden sein. Ebenfalls muss dieses Dokument Informationen enthalten, welche den Bürger eindeutig identifizieren, dabei ist zwingend vorgeschrieben: Der Name sowie das Geburtsdatum der Person.

    §5 Vermummungsverbot

    Das Gesicht eines Bürgers muss zur Identitätsfeststellung immer frei sichtbar und darf nicht durch Kleidungsstücke und/oder Masken bedeckt sein.

    §6 Existenzminimum

    1. Jedem Bürger des Staates ist bei der Verhängung und Vollstreckung einer Geldstrafe ein Existenzminimum von $ 2.000 zu belassen.

    §7 Allgemeines

    1. Personen, welche einen Beruf in einer staatlichen Fraktion ausüben wollen, müssen durch diese einen Dienstausweis ausgestellt bekommen. Dieser berechtigt die Ausübung des Dienstes der jeweiligen Fraktion.
    2. Im Staat Los Santos herrscht Gewaltenteilung, die Exekutive wird durch das Los Santos Police Department übernommen, die Legislative und Judikative durch das Department of Justice.
    3. Kann die Judikative nicht durch das Department of Justice übernommen werden, so ist die Exekutive berechtigt, die Judikative zu vertreten.

    §8 Anwaltskammer

    1. Die Anwaltskammer vertritt die Interessen der freien Juristen des Staates San Andreas, welche die Bürger in Rechtsfragen und -tätigkeiten zu unterstützen.
    2. Diese benötigen zum Ausüben dieses Berufes eine Lizenz, die durch die Anwaltskammer ausgestellt wird. Hierzu ist ein Antrag auf Zulassung gegenüber der Anwaltskammer zu stellen.
    3. Sollte über den Antrag positiv entschieden werden, so prüft die Anwaltskammer das Fachwissen der freien Juristen durch einen schriftlichen Test. Nach erfolgreichem Bestehen wird eine Prüfungs- und Aufnahmegebühr von $10.000 fällig.
    4. Sollte ein freier Jurist strafrechtlich in Erscheinung treten, obliegt die Entziehung der Lizenz der Anwaltskammer. Sollte diese nicht antreffbar sein, so kann die Leitung der Justiz diese vorläufig bis zur Klärung des Sachverhaltes entziehen.
    5. Die Entziehung der Lizenz kann auf begrenzter Dauer festgelegt werden. Zur unbegrenzten, dauerhaften Entziehung der Lizenz müssen schwerwiegende Gründe vorliegen.

    §9 Temporäre Sicherheitsverwahrung

    1. Psychologen und leitende Ärzte des Los Santos Fire Departments sind bei einer diagnostizierten Gefahr für die Sicherheit eines Einzelnen oder der Öffentlichkeit dazu befugt, Patienten im Rahmen der Behandlung für 24 Stunden in Sicherheitsverwahrung zu bringen.
    2. Richter des Department of Justice sind berechtigt, im begründeten Fall, Personen für 24 Stunden in Sicherheitsverwahrung nehmen zu lassen.
    3. Zwischen zwei oder mehreren Sicherheitsverwahrungen besteht kein Anspruch auf eine Freilassung.

    Lieber Berwerber,


    anbei findest du die Bewerbungsvorlage:


    1. Persönlicher Teil

    2. Hobbys

    3. Spezifikationen

    4. Stärken & Schwächen

    5. Warum ausgerechnet du?

    6. Kontaktmöglichkeit

    7. Schlussworte





    1. Persönlicher Teil

    Ja ich bin der ... und bla bla bla (Mindestens 4 Sätze)




    2. Hobbys

    Ja ich kitzel mich selber in der Freizeit (Mindestens 2)


    3. Spezifikationen

    Warum bist du eine Bereicherung fürs Team und wie hilfst du mit. (Mindestens 3)


    4. Stärken & Schwächen

    + Radlfahren


    + Schwimmen


    + Leute Umtacklen


    + Weihnachtsmänner streicheln



    - gehen

    - sitzen


    - schokolade


    - anderes


    5. Warum genau du?


    Weil ich Kebab holen geh und einfach nicht nach Magie rieche.


    6. Kontaktmöglichkeiten

    Tinder, Telefonnummer etc...



    7. Schlussworte


    Ja ihr nehmt mich oder ich DDOS euch.





    PS: Dies ist eine Bewerbungsvorlage und dies sind Beispielthemen. Diese auf keinen Fall 1:1 übernehmen. Wenn man sich Bewerben möchte einfach ein Ticketöffnen unter [Ticketsystem] und anschließend wird es so schnell wie möglich bearbeitet