Department of Justice San Andreas
Official Document, 29.05.2021
Gesetzbuch des Staates San Andreas
Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
§1 Aufgabe der Polizei
- Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
- Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
- Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe.
- Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
- Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Soweit die Polizei gemäß Absatz 1 Satz 2 für die Verfolgung künftiger Straftaten vorsorgt oder die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft.
§2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
- Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
- Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§3 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
- Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
- Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.
§4 Einschränkung von Grundrechten
- Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf
- Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes),
- Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
- Freizügigkeit (Artikel 8 des Grundgesetzes),
- Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 10 des Grundgesetzes),
eingeschränkt.
§5 Legitimationspflicht
Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat sich der Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§6 Befragung, Auskunftspflicht
- Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
- Zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden.
§7 Identitätsfeststellung
- Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen:
- zur Abwehr einer Gefahr,
- wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
- sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
- sich dort gesuchte Straftäter verbergen.
- wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
§8 Vorladung
- Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
- das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
- Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
- Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
- wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder
- zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
§9 Platzverweisung und Aufenthaltsverbot
Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.
§10 Gewahrsam
Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
- das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, oder
- das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat, die hinsichtlich ihrer Art und Dauer geeignet ist, den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu verhindern, oder
- eine Straftat nach dem StGb, WaffG, SpG oder dem BtMG begangen worden ist, oder
- ein dringender Tatverdacht für das Vorliegen einer schwerwiegenden Straftat vorliegt.
§11 Behandlung festgehaltener Personen
Wird eine Person auf Grund von § 7 PolG festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben. Sie ist über die ihr zustehenden Rechte (Miranda-Belehrung ) zu belehren.
§12 Dauer der Freiheitsentziehung
Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
- sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
- wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird.
§13 Durchsuchung von Personen
Die Polizei kann Personen durchsuchen, wenn
- eine Straftat nach dem StGb, WfG,SpG oder dem BtMG begangen worden ist,
- ein dringender Tatverdacht für das Vorliegen einer schwerwiegenden Straftat vorliegt,
- Tatsachen die dringende Annahme rechtfertigen, dass sie illegale Objekte mit sich führt,
- sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
- die Polizei an sogenannten verkehrs sicherheitsrelevanten Bereichen eine Kontrolle sämtliche Fahrzeuge vornimmt,
- eine Personenkontrolle im öffentlichen Raum stattfindet.
Ordnungswidrigkeiten nach der StVO berechtigen nicht, eine Person und/oder dessen Fahrzeug zu durchsuchen. Schwerwiegende Straftaten sind solche, die mindestens eine Strafandrohung von 30 Hafteinheiten (HE) aufweisen.
§14 Sicherstellung
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
- um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
- wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest- oder angehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- sich zu töten oder zu verletzen,
- Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- fremde Sachen zu beschädigen oder
- die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
§14.1 Missbrauch des Notrufs
Bei einem Missbrauch des Notrufs ist ein Bußgeld von 70.000 zu verrichten.
§15 Miranda-Belehrung
Bei der Verhaftung, zwecks Überführung zum Police Department, ist dem Verdächtigen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens stets die Miranda-Belehrung vorzulesen:
“Sie haben das Recht zu schweigen, alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Sollten Sie keinen eigenen Anwalt haben, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Staate Los Santos gestellt. Sollte kein Anwalt verfügbar sein, entfällt dieses Recht, und Sie müssen sich selbst verteidigen. Sollte kein Richter im Dienst, oder alle Richter beschäftigt sein so übernimmt die Polizei die Judikative. Haben Sie Ihre Rechte so verstanden?”
Aussagen und Bekundungen des Festgenommenen dürfen nur ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Verlesung der Miranda-Belehrung verwertet werden. Alles zuvor Gesagte ist nicht verwertbar.
§16 Festnahme von Störern
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtshandlung festhalten zu lassen.
§17 Allgemeine Befugnisse
Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 6 bis 16 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.
§18 Temporäre Sicherheitsverwahrung
Leitende Beamten des Los Santos Police Departments sind bei schweren Vergehen oder einer deutlichen Gefahr für die Sicherheit eines Einzelnen oder der Öffentlichkeit dazu befugt, Verdächtige, Täter oder mögliche Opfer im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme für 24 Stunden in Sicherheitsverwahrung zu bringen.
Zwischen zwei oder mehreren Sicherheitsverwahrungen besteht keinen Anspruch auf eine Freilassung.
Strafprozessordnung (StPO)
§1 Eröffnung des Verfahrens
Die Staatsanwaltschaft hat gegen Ende des Ermittlungsverfahrens die Akten ausgewertet und entschieden, welche Tathandlungen und damit Straftaten sie dem Angeschuldigten zur Last legen will. Dies formuliert sie in der Anklageschrift und übersendet diese mit den kompletten Akten und dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen, an das nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zuständige Gericht.
§2 Verbindung und Trennung von Strafsachen
Straftatbestände die nicht zu einer Strafsache gehören, können nach gerichtlicher Anordnung in ein aktuelles, offenes Verfahren mit eingebunden werden.
§3 Entscheidung über gerichtliches Verfahren
- Wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Angeschuldigte hinreichend verdächtig ist, die ihm zur Last gelegte Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen zu haben, beschließt es die Eröffnung des Hauptverfahrens.
§4 Eröffnung des Gerichtsverfahrens
- Nach Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft, der beschuldigte Bürger sowie der Verteidiger des Beschuldigten in einem förmlichen Beschluss (Vorladung) über das eröffnete Gerichtsverfahren in Kenntnis gesetzt.
- Mit einer ausreichenden Fristsetzung durch den vorsitzenden Richter ist zu gewährleisten, dass beide Streitparteien sich ausreichend auf die gerichtliche Verhandlung vorbereiten können.
- Auf Antrag einer der Parteien oder der Parteienvertreter kann der Richter bei Vorliegen begründeter Entschuldigungsgründe einen neuen Hauptverhandlungstermin bestimmen. Bei unentschuldigtem Fehlen einer der Parteien findet die Gerichtsverhandlung ohne diese Person statt. Dies gilt ebenso für den Angeklagten. Hinsichtlich der Vollstreckung der gegebenenfalls ausgesprochenen Strafe ist durch den erkennenden Richter ein entsprechender Haftbefehl zu erlassen und einen Personeneintrag vorzunehmen.
- Beweismittel können von beiden Parteien bis zum Beginn der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung eingereicht werden. Über die Zulassung eines kurzfristig (weniger als 24 Stunden vor Beginn der Hauptverhandlung) eingereichten Beweismittels entscheidet der vorsitzende Richter. Er hat die Bedeutung des Beweismittels für den Verlauf der Verhandlung einzuschätzen und darüber zu entscheiden. Wird ein Beweismittel erst kurz vor der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zugelassen, ist auf Antrag einer der beiden Streitparteien die Hauptverhandlung zu verschieben, damit das Beweismittel gesichtet und sich darauf vorbereitet werden kann.
§5 Beginn der Gerichtsverhandlung
- Durch den Richter werden die aktiven Verhandlungsparteien mittels Vor und Zunamen vorgestellt. Dazu gehört der vorsitzende Richter, der klagende Staatsanwalt, sowie der Verteidiger des Beschuldigten.
- Als Abschluss wird der Vor- und Zuname des Beschuldigten verlesen.
§6 Haupt-Gerichtsverhandlung
- Zu Beginn der Haupt-Gerichtsverhandlung wird durch den Klageführer die Anklageschrift verkündet. Zu dieser gehören die Anklagepunkte, die dazugehörigen Paragraphen und der zugrundeliegende Sachverhalt.
Einsprüche zur Klageschrift sind unter keinen Umständen gestattet.
- Daraufhin hat sich der Angeklagten bzw. dessen Verteidiger zu den Anklagepunkten zu erklären mit “schuldig”, “teilschuldig” oder “unschuldig”. Anschließend steht es dem Angeklagten oder dessen Verteidiger frei, eine Einlassung zu den Anklagepunkten abzugeben. Nach dieser besteht ein Fragerecht des Richters und des Klageführers.
- Nach Ausübung des Fragerechtes eröffnet der Richter die Beweisaufnahme. Im Rahmen der Beweisaufnahme werden die Beweismittel gesichtet und die Zeugen gehört. Die Zeugen sind vor der Anhörung entsprechend § 8 StPO belehrt. Anschließend werden die Zeugen in der nachfolgenden Reihenfolge angehört: Richter, Staatsanwaltschaft, Verteidigung. Die Zeugen sind vor ihrer Anhörung über die Wahrheitspflicht und die Folgen einer Falschaussage zu belehren.
- Nach Befragung aller Zeugen und vollständiger Beweisaufnahme, schließt der vorsitzende Richter die Beweisaufnahme sowie die Zeugenbefragungen.
- Daraufhin gibt der vorsitzende Richter die Abschlussplädoyers des Staatsanwaltes und des Verteidigers frei.
- Das Recht auf das letzte gesprochene Wort der Gerichtsverhandlung steht dem Angeklagten zu. Dieses Recht auf das letzte Wort kann der Angeklagte ausschlagen.
- Die Verhandlung wird zur Urteilsfindung durch den Richter unterbrochen. Nachdem der Richter sein Urteil gefunden hat, eröffnet er die Verhandlung neu und verkündet das Urteil. Richter haben die Verfahrensbeteiligten darüber zu belehren, dass gegen ihr Urteil binnen einer Frist von 3 Tagen schriftlich Berufung eingelegt werden kann.
§7 Berufung
- Gegen das Urteil eines Richters (mit Ausnahme der Oberstaatsanwaltschaft/obersten Richterschaft) ist die Berufung möglich.
- Der Antrag auf Berufung ist schriftlich zu fertigen und binnen 24 Stunden nach dem erstinstanzlichen Urteil bei einem obersten Richter einzureichen.
- Eine Berufungsschrift ist anzufertigen, der die Berufung entsprechend begründet und binnen 3 Tagen nach Eingang des Antrages auf Berufung beim obersten Richter einzureichen.
- Berufungsverfahren sind ausschließlich von den kontaktierten obersten Richter zu leiten.
- (5) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
- Die verurteilte Partei wird, bis zum Eingang einer entsprechenden Berufungsschrift, im Zuge des zu vollstreckenden Urteils bei einer Haftstrafe von 80 oder mehr Hafteinheiten (HE) in Sicherheitsverwahrung genommen. Das zu zahlende Bußgeld wird auf die zu vollstreckende Haftstrafe addiert.
- Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
- Die obersten Richter entscheiden, ob die Berufung zugelassen oder zurückgewiesen wird. Der Berufungsführer wird von dem obersten Richter über die Entscheidung informiert.
§7a Berufungsverfahren
- Zu Beginn der Haupt-Gerichtsverhandlung im Berufungsverfahren wird durch den vorsitzenden Richter die zugrunde gelegte Anklageschrift und das angefochtene Urteil verlesen.
- Sodann verkündet der Berufungsführer die Berufungsschrift. Zu dieser gehören die Anträge, die zugrundeliegenden Paragraphen und der zugrundeliegende Sachverhalt. Hat der Berufungsgegner ebenfalls Berufung eingelegt, verkündet auch dieser seine Berufungsschrift.
- Daraufhin erfolgt die Beweisaufnahme gem. §6 Abs. 3 StPO, welche dann gem. §6 Abs. 4 StPO geschlossen wird.
- Im Anschluss an die Beweisaufnahme gibt der vorsitzende Richter die Abschlussplädoyers der Streitparteien frei. Der Berufungsführer beginnt hierbei.
- Die Verhandlung wird zur Urteilsfindung durch den vorsitzenden Richter unterbrochen. Anschließend verkündet dieser sein Urteil in Form der Verwerfung der Berufung oder das Aufheben des erstinstanzlichen Urteils.
- Ein Berufungsverfahren muss im 4-wöchigen Abstand zur Hauptverhandlung abgehandelt werden. Sollte dies nicht stattfinden können, so ist es dem Obersten Richter gestattet aufgrund der vorliegenden Aktenlage eine Entscheidung zu treffen.
§8 Eidesformel
Durch jeden Zeugen in der Gerichtsverhandlung kann vor seiner Zeugenaussage ein Eid abgelegt werden. Dies entscheidet nach Ermessen der zuständige Richter. Der Eid lautet wie folgt: „Ich schwöre, dass ich in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nicht als die Wahrheit äußern werde. “
§9 Strafvollstreckung
Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe kann die Untersuchungshaft angerechnet werden, die der Angeklagte verbüßt hat. Die Entscheidung der Anrechnung obliegt dem Richter.
§10 Befangenheit
- Befangenheit ist nach der gesetzlichen Definition ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters (der anderen Verfahrensbeteiligten) zu rechtfertigen.
- Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten (Befangenheitsantrag) ist die Gerichtsverhandlung zu unterbrechen, bis ein nicht beteiligter Richter über den Antrag entschieden hat. Der Befangenheitsantrag ist mit ausreichend Gründen und Beweisen in Schriftform zu fertigen und dem Richter auszuhändigen. Der Befangenheitsantrag wird sodann geprüft und beschieden.
Wenn dem Antrag stattgegeben wird, wird die Verhandlung mit einem neuen Richter fortgesetzt.
§11 Zwangsgelder
- Bei Nichtwahrung der vorstehenden Vorschriften, bei Missachtung des Gerichtes oder bei nicht angemessenem Verhalten während einer Verhandlung kann der Richter dem Störer ein Zwangsgeld auferlegen.
Das Zwangsgeld wird in Stufen aufgeteilt.- Verwarnung ( kann übersprungen werden bei Starkem vergehen)
- 1.000$
- 3.000$
- 10.000$
- Gefängnisstrafe nach Ermessen zwischen 30-120 Hafteinheiten (HE)
- Wer ohne Grund vom Gericht trotz Vorladung fern bleiben, kann vom Richter ein Zwangsgeld auferlegt bekommen.
Das Zwangsgeld wird in Stufen aufgeteilt.- 5.000$
- 10.000$
- 100.000$
- Gefängnisstrafe nach Ermessen zwischen 30-120 Hafteinheiten (HE)
§12 Beweismittel
- Als Beweismittel vor Gericht sind ausschließlich Aussagen, entweder schriftlich oder mündlich in einer Verhandlung, zulässig.
- Zudem sind amtliche Dokumente oder andere Beweismittel, die sich aus diesem oder anderen Gesetzen ergeben, als Beweismittel zugelassen
§13 Einstellung gegen Auflage
- Die Staatsanwaltschaft kann ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten gegen Auflage einstellen, wenn die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten in Addition der Höchststrafen nicht höher sind als 30 Hafteinheiten (HE) Freiheitsstrafe und 10.000 $ Geldstrafe.
- Die Festlegung der Auflage obliegt dem freien Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen. Als Auflagen kommen eine Geldstrafe sowie Sozialstunden in Betracht.
§14 Adhäsionsverfahren
Das Opfer einer Straftat kann dem strafrechtlichen Verfahren gegen den Angeschuldigten als Nebenkläger beitreten. Es besteht für diese Verfahrensweise Anwaltszwang. Der Anwalt kann vor der Eröffnung des Verfahrens in Schriftform oder während des Strafverfahrens eigene Anträge auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz stellen. Diese Anträge sind nach der Anklageverlesung zu wiederholen und unter Vorlage von Beweisen zu begründen. Der Anwalt als Nebenkläger hat ein eigenes Fragerecht und die Möglichkeit, ein eigenes Plädoyers zu halten. Der Richter hat sodann über die gestellten Anträge zu entscheiden die Entscheidung ins Urteil aufzunehmen. Die Wiederholung des Adhäsionsanträge durch die Anwälte ( vor der Beweisaufnahme ) ist zwingend. Andernfalls gelten die Anträge als nicht gestellt.
§15 Haftgründe
Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen
- festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält ( Fluchtgefahr ),
- das Verhalten des Beschuldigten den Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern oder beiseite schaffen und dadurch die Gefahr besteht, dass die Ermittlungen erschwert werden ( Verdunkelungsgefahr ),
- der Beschuldigte verdächtig ist, eine Straftat wiederholt und fortgesetzt begangen zu haben und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor der Verurteilung weitere erhebliche Straftaten begehen oder die Straftat fortsetzen werden ( Wiederholungsgefahr ).
§16 Haftbefehl
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft prüft der zuständige Haftrichter die Ermittlungsergebnisse und ist berechtigt, gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl zu erlassen. In dem Haftbefehl sind aufzuführen:
- der Beschuldigte
- die anzuwendenden Strafvorschriften
- der Haftgrund
Die Polizeibehörden haben den Haftbefehl zu vollstrecken und den Beschuldigten bei Antreffen in Haft zu nehmen und unverzüglich der Justiz vorzustellen.
§17 Beugehaft
Der Justiz ist es gestattet, einen rechtskräftig Verurteilten bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen bis zur Bezahlung der Geldstrafe in Beugehaft zu nehmen:
- Geldmittel zur Bezahlung der Geldstrafe ist auf dem Konto oder an der Person vorhanden
- Verurteilter weigert sich zwei Mal, die Rechnung zu bezahlen
§18 Untersuchungshaft
- Beschuldigte in einem Strafverfahren können bei Straftaten ab einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Hafteinheiten (HE) bis zu 240 Hafteinheiten (HE) in Untersuchungshaft genommen werden.
- Der Beschuldigte kann in erweiterte Untersuchungshaft (Sicherheitsverwahrung bis zur Verhandlung) genommen werden, wenn ein überdurchschnittliches Strafmaß gem. § 22 Abs. 3 StPO zu erwarten ist und/oder es gem. §10 PolG erforderlich ist, den Beschuldigten bis zu seiner Verhandlung in Gewahrsam zu nehmen.
§19 Vorläufige Festnahme
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzuhalten.
§20 Akteneinsicht
Anwälten können sich durch Vorlage einer Vollmacht für einen Mandanten legitimieren und Akteneinsicht beantragen. Die Akteneinsicht ist grundsätzlich zu gewähren. Eine Ausnahme gilt, wenn durch die Akteneinsicht Ermittlungen gefährdet werden.
§21 Durchsuchungsbeschluss
Auf Antrag erlässt ein Richter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 PolG einen Durchsuchungsbeschluss für einzelne Personen, Personengruppen und Eigentum wie Grundbesitz und Garagen.
§22 Strafausmaß
- Unterdurchschnittliches Strafmaß → Straftaten (insg.) < 240 Hafteinheiten (HE) Haft
- Durchschnittliches Strafmaß → Straftaten (insg.) = 240 Hafteinheiten (HE) Haft
- Überdurchschnittliches Strafmaß → Straftaten (insg.) > 480 Hafteinheiten (HE) Haft
- Bei respektlosem oder ehrverletzendem Verhalten kann ein höheres Strafmaß durch die Führungskräfte des Los Santos Police Department oder durch das Department of Justice ausgesprochen werden.
§23 Pfändung
- Kann ein Angeklagter sein Bußgeld nicht bezahlen, aber er besitzt Sachgegenstände, die das Strafgeld abdecken können, kann ein Polizist oder Mitarbeiter der Justiz eine Pfändung veranlassen, um das Strafgeld abzudecken.
- Bis zur Zahlung des Strafgeldes verbleit der Sachgegenstand in Verwahrung der Polizei.
- §6 Abs.1 ÖGB ist einzuhalten.
§24 Verjährungsfrist
- Die Anklagepunkte gegen einen Straftäter werden fallen gelassen, sobald innerhalb von 4 Wochen entweder
- die Straftaten nicht nachgewiesen werden können, oder
- die Verhandlung des Angeklagten nicht stattfindet.
- Ein Ausnahme für §24 StPO findet statt durch §42 StGB und §18 StPO und §16 StPO
- Einträge im Polizeisystem sind nachgewiesene Straftaten und fallen nicht unter §24 StPO.
§25 Sicherheitsverwahrung
- Sicherheitsverwahrung ist unter anderem die Verwahrung von Beschuldigten bis zu ihrer Verhandlung oder die Verwahrung von verurteilten Straftätern über das Höchststrafmaß gem. §22 Abs. 3 StPO hinaus. Die Unterbringung von Beschuldigten, die in Sicherheitsverwahrung genommen werden, erfolgt im Staatsgefängnis.
- Eine lebenslange Sicherheitsverwahrung kann nur durch die leitende Oberstaatsanwaltschaft oder der leitenden obersten Richterschaft ausgesprochen werden.
§26 Wiedereingliederung / Begnadigung
- Auf Antrag des Straftäters oder seines Verteidigers kann dieser begnadigt werden. Die Gründe für die Begnadigung sind der Begnadigungsstelle, der obersten Richterschaft mitzuteilen. Diese entscheidet nach freiem Ermessen über die Begnadigung und die anschließende Wiedereingliederung.
§27 Geschworenengericht
- Bei Mord in besonders schweren Fall muss es vor einem Geschworenengericht verurteilt werden.
- Für die Beteiligung oder Beihilfe bei einem Mord in besonders schweren Fall muss es vor einem Geschworenengericht verurteilt werden.
- Das Geschworenengericht wird für das Amtsenthebungsverfahren gegen den Bürgermeister berufen. Sollte dieses dem Amtsenthebungsverfahren zustimmen, so ist dieses berechtigt, einen Nachfolger oder Gremium zu ernennen.