§1 Allgemeines
§1 Art. 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.
§1 Art. 2 Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
§2 Art. 1 Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
§2 Art. 2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
§3 Art. 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
§3 Art. 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
§3 Art. 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung oder seiner sexuellen Orientierung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
§4 Art. 1 Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
§4 Art. 2 Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.
§5 Art. 1 Die Wohnung ist unverletzlich.
§5 Art. 2 Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
§5 Art. 3 Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
§5 Art. 4 Der Eigentümer oder Hausrechtsinhaber einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
§5 Art. 5 Der Eigentümer darf den Zugang nicht verwehren, wenn die Einwirkung durch Dritte oder Strafverfolgungsbehörden zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
§5 Art. 6 Der Leiter eines öffentlichen Gebäudes oder Einrichtung hat das Hausrecht. Er kann seinen Mitarbeitern oder Dritten das Hausrecht gewähren.
§6 Art. 1 Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
§6 Art. 2 Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
§7 Art. 1 Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
§7 Art. 2 Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
§8 Verträge
§8 Art. 1 Es ist jedem Bürger gestattet, Verträge abzuschließen, sofern diese nicht gegen Vorschriften des geltenden Rechts oder die guten Sitten verstoßen.
§8 Art. 2 Rechtsgültige Verträge müssen durch einen Rechtsanwalt verfasst oder beglaubigt worden sein.
§9 Schadensersatzpflicht
§9 Art. 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§9 Art. 2 Wer sich ohne Eigenverschulden in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befindet und einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich.
§10 Eheschließung
§10 Art. 1 Eine Eheschließung darf nicht bewilligt werden, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Bei Verstoß kann die Ehe aufgehoben werden.
§10 Art. 2 Wurde eine Ehe in einem anderen Staat geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag beurkundet werden.
§10 Art. 3 Die Ehe muss durch einen Standesbeamten beurkundet werden. Ein Standesbeamter ist eine unabhängige und von der Richterschaft bestellte Person. Ein Richter darf jegliche standesamtliche Befugnisse durchführen.
§10 Art. 4 Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen.
§11 Scheidung und Auflösung durch den Tod
§11 Art. 1 Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.
§11 Art. 2 Eine Scheidung kann begehrt werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Personen nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass diese sie wiederherstellen.
§11 Art. 3 Bei einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe wird gemeinsames Eigentum sowie das Vermögen durch eine richterliche Anhörung untereinander ausgeglichen.
§11 Art. 4 Die Ehe wird durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst.
§12 Staatliches Eigentum
§12 Art. 1 Eigentümer von jeglichen Grundstücken und öffentlichen Orten ist grundsätzlich der Staat, es sei denn, die Wohnung, der Geschäftsraum oder das befriedete Besitztum wurde einer Firma, einer Person oder einem Personenzusammenschluss zugesprochen.
§13 Presse
§13 Art. 1 Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt.
§13 Art. 2 Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch die Gesetzbücher unmittelbar und in ihren Rahmen zugelassen sind.
§13 Art. 3 Die journalistische Sorgfaltspflicht beinhaltet die Angabe der Originalquellen, sowie das Recht auf Gegendarstellung.
§13 Art. 4 Der Presse ist es gestattet, Anonymität zu gewährleisten und Aussagen oder Interviews mit Synonymen oder anderen Kennzeichnungen zu ersetzen.
§14 Art. 1 Die staatlichen Behörden und Firmen sind verpflichtet, den Vertretern von staatlich anerkannten Pressemedien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
§15 Sozialhilfe
§15 Art. 1 Bürger haben das Recht darauf Sozialleistungen zu beziehen.
$15 Art. 2 Bürger mit vollendetem 65. Lebensjahr haben Anspruch darauf Rente zu beziehen.
§16 Steuern
§16 Art. 1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Staat berechtigt, Steuerabgaben von seinen Bürgern zu verlangen. Diese müssen öffentlich verkündet werden.