1 § 1 Geltungsbereich
Das Antikorruptionsgesetz ist eine Gesetzeserweiterung des Strafgesetzbuches von Los Santos. Es gliedert sich vollumfänglich ein und macht sich alle Normen und Bestimmungen zu eigen.
2 § 2 Vorteilsannahme
Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder Dritte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt macht sich strafbar.
3 § 3 Bestechlichkeit
Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder animiert, das er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornimmt und dadurch seine Dienstpflicht verletzt oder verletzt hat macht sich strafbar.
4 § 4 Aussageerpressung
Wer einen anderen körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in einem Verfahren etwas auszusagen, zu erklären oder dies zu unterlassen macht sich strafbar.
5 § 5 Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
Wer ein Geheimnis, das ihm als:
- Amtsträger,
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
anvertraut wurde oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtiges öffentliche Interesse gefährdet macht sich strafbar.
6 § 6 Rechtsfolgenverweis
- Nach Ermessen der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft, kann ein Staatsbediensteter gegen den Willen der staatlichen Einrichtung vom Dienst suspendiert werden, wenn berechtigte Gründe vorliegen, dass gegen geltende Gesetze verstoßen wurde.
- Sobald ein Staatsbediensteter durch ein Gericht rechtskräftig verurteilt wurde, wird dieser umgehend durch einen Richter des Amtes enthoben.
- Eine Suspendierung nach Abs. 1 darf die Dauer von max. 7 Tage nicht überschreiten.
- Sollte sich die Unschuld des Suspendierten herausstellen, ist für die Zeit der Suspendierung Schadensersatz in Höhe des Verdienstausfalles, aus dem Durchschnitt der letzten Tage, zuzusprechen.
7 § 7 Haftung bei Amtspflichtverletzung
- Verletzt ein Mitarbeiter einer staatlichen Fraktion vorsätzlich oder fahrlässig seine Amtspflicht, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
8 § 8 Dienstaufsichtsbeschwerden
- Jeder Bürger hat das Recht eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Beamten einzureichen. Diese muss bei einem Staatsanwalt und/oder Richter schriftlich abgelegt werden und spezifisch begründet werden. Dies betrifft einen möglichen Verstoß gegen geltendes Recht.
- Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Beamten des LSMJ kann nicht bei der betroffenen Person eingereicht werden. Dem betroffenen Beamten ist zudem die Bearbeitung der Beschwerde untersagt.