1 § 1 Keine Strafe ohne Gesetz
- Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt ist.
- Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
2 § 2 Geltung & Strafverfolgung
- Das Strafrecht gilt für Taten, die im Staat San Andreas begangen werden, einschließlich 35 Seemeilen.
- Die Verfolgung von Straftaten obliegt ausschließlich der Staatsanwaltschaft.
- Befugnisse einzelner Behörden sind im Dienstgesetz der Behörde geregelt.
- Straftaten sind der Staatsanwaltschaft zu melden.
- Die Durchsuchung von Eigentum, Fahrzeugen oder Wohnstätten ist nur zulässig bei einem begründeten Tatverdacht.
- Eine Person oder ein Fahrzeug können bis zu 2 Stunden sichergestellt oder beschlagnahmt werden um Beweise zu sichern, bis ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt.
- Hat der Verurteilte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und Geldstrafe angerechnet.
3 § 3 Täterschaft & Rechte des Beschuldigten und der Zeugen
- Als Täter wird bestraft, wer eine strafbare Handlung selbst begeht, einen anderen dazu bestimmt sie auszuführen oder zu ihrer Ausführung beiträgt.
- Der Beschuldigte hat das Recht, dass zu jeder Vernehmung ein Anwalt anwesend ist.
- Sollte der Beschuldigte sich keinen Anwalt leisten können so wird Ihm einer auf Staatskosten gestellt.
- Sollte kein Anwalt zur Verfügung stehen hat der Beschuldigte sich selbst zu verteidigen, dabei darf ihm juristische Unwissenheit nicht negativ ausgelegt werden.
- Der Beschuldigte, sein Lebenspartner sowie seine Kinder und Eltern können die Aussage verweigern.
- Zeugen können die Aussage verweigern wenn sie sich selbst belasten würden.
4 § 4 Mittäterschaft und Beteiligung
- Der Versuch eines Verbrechens oder die Beteiligung am Versuch ist ebenso strafbar, wie die vollendete Tat.
- Wer eine Straftat vortäuscht oder eine Handlung vornimmt, die zu einer Verdächtigung eines Dritten führt, wird vollumfänglich bestraft.
- Der Beihilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
- Wer vorsätzlich einen anderen zu einer strafbaren Handlung anstiftet, wird dem Täter gleich bestraft.
- Wer finanzielle Mittel sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, mit dem Wissen oder der Absicht Straftaten zu fördern, macht sich dieses Paragraphen schuldig.
5 § 5 Nichtanzeige von Straftaten
- Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat Kenntnis erhält, zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörden oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, macht sich der Nichtanzeige einer Straftat schuldig.
- Sollte die Durchführung von Straftaten nicht verhindert werden können, man dennoch Kenntnisse darüber hat, dieses binnen 24 Stunden beim SAPD oder LSMJ zur Anzeige zu bringen.
6 § 6 Notwehr
- Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein Rechtsgut abzuwehren.
- Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer unangemessenen Verteidigung bedient, handelt rechtswidrig.
7 § 7 Gefahr im Verzug
- Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn durch die Sachlage des einzelnen Falles eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird oder bereits eingetreten ist.
8 § 8 Haftbefehl und Untersuchungshaft
- Ein Haftbefehl kann durch das SAPD beantragt werden, wenn jemand verdächtigt ist, eine Straftat begangen zu haben oder in Zukunft zu begehen. Durch richterliche oder ministerielle Anordnung, kann eine vorläufige Festnahme und eine folgende Untersuchungshaft festgesetzt werden.
- Diese kann bis zu 60 Hafteinheiten verhängt werden, abhängig von den Ermittlungen der Behörden.
- Sollte innerhalb der 60 Hafteinheiten keine Ermittlung des LSMJ möglich sein, ist der Verdächtige zu entlassen mit der Auflage, dass er sich innerhalb von 24 Stunden eigenverantwortlich mit dem LSMJ in Verbindung setzen muss. Missachtung hat eine öffentliche Bekanntmachung zur Folge hat. Diese kann zudem ein Urteil in Abwesenheit zur Vollstreckung beinhalten.
- Ist jemand zu einer Haftstrafe rechtmäßig verurteilt worden und tritt diese nicht an, so ist ein Haftbefehl mit dem verhängten Strafmaß anzuordnen und zu vollstrecken.
9 § 8a Durchsuchungsbeschluss
- Die strafrichterlich angeordnete Durchsuchung einer Privatwohnung oder Privateigentum setzt den Verdacht einer Straftat voraus. Der Verdacht darf nicht auf bloße Vermutungen, sondern muss auf konkrete Tatsachen gestützt sein, die die Beteiligung des Betroffenen an einer Straftat nahe legen.
- Durch richterliche Prüfung kann dieser erlassen werden und sollte dem Tatverdacht entsprechend, Eigentum der Tatverdächtigen enthalten.
- Der Beschluss ist bis zur Vollstreckung gültig.
10 § 9 Kriminelle Vereinigung
- Zur einer kriminellen Vereinigung können nur Gruppen erklärt werden denen illegale Aktivitäten nachgewiesen werden können.
- Schuldig sind alle Mitglieder der kriminellen Vereinigung.
- Kriminelle Vereinigungen sind auch Personengruppen die sich der Meuterei oder des Aufstandes schuldig machen.
11 § 10 Terroristische Handlungen
- Schuldig macht sich, wer gegen den Staat agiert und mehrfach Dienststellen angreift.
12 § 11 Missachtung von gerichtlichen Anordnungen
- Schuldig macht sich wer gegen rechtskräftige Auflagen, Urteile oder Beschlüsse verstößt.
- Es bedarf keiner weiteren Anhörung vor Gericht zur Vollstreckung der Maßnahmen.
- Bewährungsstrafen werden ohne weitere Anhörung in Haftstrafen umgewandelt.
- Angeordnete Vorladungen werden bei Missachtung nach Ermessen der Richterschaft in Haftbefehle umgewandelt.
13 § 12 Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stellen als Zeuge uneidlich falsch aussagt, macht sich der falschen uneidlichen Aussage schuldig.
- Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört macht sich des Meineids schuldig.
14 § 13 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- Schuldig macht sich, wer Beamten bei Ihrer Aufgabenerfüllung mit Gewalt oder Androhung von Gewalt Widerstand leistet oder dieses bereits während der Einleitung oder Anbahnung von Ermittlungen durchführt.
- Das Angeben von falschen Informationen kann als Behinderung von Ermittlungsverfahren gewertet werden, wenn man nicht selbst Beschuldigter ist.
15 § 14 Amtsanmaßung
- Schuldig macht sich, wer sich als Beamter oder Amtsträger des Staates San Andreas ausgibt.
16 § 15 Missbrauch von Notrufen
- Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen allgemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, macht sich des Missbrauchs von Notrufen und Beeinträchtigung von Nothilfemitteln schuldig.
17 § 16 Gefangenenbefreiung
- Schuldig macht sich, wer einer festgesetzten Person zur Flucht verhilft.
18 § 17 Hausfriedensbruch / Landfriedensbruch
- Schuldig macht sich, wer unrechtmäßig fremden Grund und Boden betritt.
- Wer sich trotz Aufforderung zum Verlassen weiterhin dort aufhält, macht sich ebenso strafbar.
19 § 18 Hausbesetzung
- Wer widerrechtlich, durch die Inbesitznahme eines fremden Grundstücks oder Gebäudes und ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Eigentümers sich entsprechend nieder lässt, macht sich der Hausbesetzung schuldig.
20 § 19 Strafvereitelung
- Schuldig macht sich, wer Beweismittel vernichtet oder zurückhält.
21 § 20 Urkundenfälschung
- Schuldig macht sich, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.
22 § 21 Besitz illegaler Gegenstände
- Schuldig macht sich, wer Gegenstände von Regierungsbehörden ohne Erlaubnis mit sich führt.
- Stoffe welche von der Definition her, den Bewusstseinszustand ändern und/oder durch Konsum eine psychische oder physische Abhängigkeit verursachen können sind:
- Joints
- Cannabis/Marihuana
- Methamphetamin
- Kokain
- Legale Gesamtmengen zum Eigenkonsum sind auf 5 Gramm begrenzt.
23 § 22 Unterlassene Hilfeleistung
- Schuldig macht sich, wer Dritten im Notfall die Hilfe verweigert.
- Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne nach § 8 StVO gehandelt zu haben, macht sich der Fahrerflucht strafbar.
24 § 23 Sachbeschädigung
- Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, macht sich der Sachbeschädigung strafbar.
- Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
- Der Versuch der Sachbeschädigung ist strafbar.
25 § 24 Mord
- Schuldig macht sich, wer anderen vorsätzlich körperlichen Schaden zufügt der beabsichtigt zum Tode führt und:
- die Tat aus Habgier, sexuellem Hintergrund, aus niederen Beweggründen oder hinterlistig begangen wurde.
26 § 25 Totschlag
- Schuldig macht sich, wer anderen fahrlässig körperlichen Schaden zufügt der unbeabsichtigt zum Tode führt.
27 § 26 Versuchter Totschlag
- Schuldig macht sich, wer anderen körperlichen Schaden zufügt, der ohne den Eingriff Dritter tödlich gewesen wäre.
28 § 27 Körperverletzung
- Schuldig macht sich, wer anderen körperlichen Schaden zufügt.
29 § 28 Schwere Körperverletzung
- Schuldig macht sich, wer anderen körperlichen Schaden zufügt der so schwerwiegend ist, dass medizinische Versorgung unabdingbar ist.
30 § 29 Gefährliche Körperverletzung
- Schuldig macht sich, wer anderen körperlichen Schaden mit einer Waffe zufügt.
31 § 30 Freiheitsberaubung
- Schuldig macht sich, wer Dritte gegen Ihren Willen mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt die Bewegungsfreiheit einschränkt.
32 § 31 Geiselnahme
- Schuldig macht sich, wer Dritte gegen Ihren Willen mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt die Bewegungsfreiheit einschränkt und gegenüber Dritten Forderungen für die Freilassung stellt.
33 § 32 Erpressung
- Schuldig macht sich, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
34 § 33 Nötigung
- Schuldig macht sich, wer Dritte aktiv zu einer unmittelbaren Handlung zwingt, die gegen Ihren freien Willen ausgeführt werden soll oder muss.
35 § 34 Bedrohung
- Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht.
- Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
36 § 35 Beleidigung
- Der Tatbestand einer Beleidigung liegt vor, wer eine andere Person vorsätzlich missachtet und bewusst in Kauf nimmt, dass die geschädigte Person die Beleidigung wahrnehmen kann.
- Eine Beleidigung kann mündlich, schriftlich, in bildhafter Form oder mittels Gestiken erfolgen.
37 § 35a Belästigung
- Wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich
- die räumliche oder körperliche Nähe dieser Person aufsucht,
- unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
- unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
- Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
- Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder
- diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder
- eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.
38 § 36 Diebstahl
- Schuldig macht sich, wer sich das Eigentum eines anderen zum Besitz macht ohne das der Eigentümer diesem zugestimmt hat oder voraussichtlich nicht zustimmen wird.
39 § 37 Raub
- Schuldig macht sich, wer einen Diebstahl mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt begeht.
- Wer einen Raub mit Hilfe einer Waffe verübt,
- oder zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
- eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
- gewerbsmäßig stiehlt,
- oder indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt, macht sich des schweren Raubes schuldig.
40 § 38 Betrug
- Schuldig macht sich, wer einen Dritten unter Vortäuschung anderer Umstände, zu seinem eigenen Vorteil, zu einer Handlung oder einem Kauf auffordert die diesem ausschließlich zum Nachteil ist.
41 § 39 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Schuldig macht sich, wer den Straßenverkehr in einer Art und Weise beeinträchtigt, dass Dritte zu einer unerwarteten Handlung genötigt werden und dabei materieller oder körperlicher Schaden entsteht oder materieller oder körperlicher Schaden vorsätzlich in Kauf genommen wurde.
42 § 40 Fahren trotz Fahruntüchtigkeit
- Schuldig macht sich, wer im öffentlichen Raum ein Fahrzeug unter Einfluss von beeinträchtigen Substanzen führt, ohne dafür ein ärztliches Attest zu besitzen.
- Es sind im Zweifel Drogen- und/oder Alkoholtests durchzuführen.
43 § 41 Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs untersagt wurde, macht sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig.
44 § 42 Brandstiftung
- Schuldig macht sich, wer den Besitz oder das Eigentum eines Dritten in Brand steckt oder auf nicht öffentlichen Liegenschaften ein Feuer so entzündet, dass ein materieller oder körperlicher Schaden entsteht oder zu erwarten war.
45 § 43 Erschleichen von staatlichen Leistungen
- Schuldig macht sich, wer trotz eines Dienstverhältnisses Leistungen vom Staat bezieht, ohne seine anderen Einkünfte zu melden und verrechnen zu lassen.
46 § 44 Steuerhinterziehung
- Schuldig der Steuerhinterziehung macht sich, wer
- den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erheblich Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für dich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
47 § 45 Tierquälerei
- Wer ein Tier ohne vernünftigen Grund tötet, Schmerzen oder Leiden zufügt, macht sich entsprechend diesen Paragraphens strafbar. In Verbindung mit § 5 Abs. 2 des ZivGB sind Tiere Lebewesen, die nach Sachenrecht geschützt sind.