1 § 1 Offizialprinzip
- Nach dem Offizialprinzip obliegt die Strafverfolgung nur dem Staat ohne Rücksicht auf den Willen des Geschädigten. Grundwesen eines Offizialdelikts ist das öffentliche Interesse der Aufklärung der Tat. Dabei ist die Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahrens.
- Bei der Offizialmaxime (Amtsverfahren) ist das Gericht “Herrscher des Verfahrens”.
2 § 2 Antragsdelikt
- Bei einem Antragsdelikt wird nur eine Person geschädigt. Es besteht kein großes öffentliches Interesse an der Aufklärung. Diese Vergehen werden nicht von Amts wegen verfolgt. Es bedarf eines Antrags zur Strafverfolgung. Dieses Delikt muss im Gesetz hinterlegt sein. Den Antrag (Strafanzeige) nimmt das SAPD oder das LSMJ entgegen.
3 § 3 Ordnungswidrigkeiten
- Eine Ordnungswidrigkeit ist eine Tat dessen maximal Strafmaß keine Haftstrafe enthält und im Gesetzt definiert ist. Die Bestrafung einer Ordnungswidrigkeit fällt vollständig in das Aufgabenfeld des SAPD.
4 § 4 Straftat
- Eine Straftat ist eine Tat die keine Ordnungswidrigkeit ist und im Gesetz definiert ist. Diese kann nur durch die Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht und nur durch einen Richterspruch bestraft werden.
5 § 5 Amtsermittlungsgrundsatz
- In der Hauptverhandlung ist das Gericht verpflichtet, zur Erforschung der Wahrheit von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Das Gericht muss allen erkennbaren und sinnvollen Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nachgehen.
- In rechtlich unanfechtbarer Weise gewonnene Beweismittel müssen in das Verfahren eingeführt werden, wenn sie zur Sachaufklärung beitragen können.
6 § 6 Grundsätze
- Das Gericht darf sich in der Hauptverhandlung nur auf Grund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks, den es vom Angeklagten und den Beweismitteln in der Hauptverhandlung gewinnt, sein Urteil über Schuld und Strafe bilden. Es genügt nicht, dass ein Zeuge allein vor dem SAPD sein Wissen bekundet.
- Es darf nur der im Prozess mündlich vorgetragene Prozessstoff, aus der Hauptverhandlung, dem Urteil zugrunde gelegt werden.
- Die Hauptverhandlung muss an einem Ort oder in einem Raum stattfinden, zu dem während der Hauptverhandlung jedermann der Zutritt offensteht. Hierzu gehört auch, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich vorab ohne besondere Schwierigkeiten über Zeit und Ort einer Gerichtsverhandlung zu informieren.
7 § 7 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
- Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer
- verletzt ist, durch eine rechtswidrige Tat nach §§ 9 und 10, 17 - 43 StGB.
- die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat.
8 § 8 Rechte des Angeklagten
- Der Staat verpflichtet sich Personen die straffällig geworden sind anzuhören.
- Erstinstanzlich hat man das Recht sich selbst zu vertreten.
- Jeder hat das Recht auf einen Anwalt.
- Bei einer Berufung/Revision besteht Anwaltspflicht.
- Beschuldigte in einem Strafverfahren können immer von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.
9 § 9 Gerichtsbarkeit
- Gerichte arbeiten frei und unabhängig.
- Der Anwaltsberuf wird nicht durch den Staat eingeschränkt.
- Jedes strafrechtliche Urteil ist anfechtbar durch Berufung/Revision. Es sei denn der Verteidiger des Beschuldigten ist kein zugelassener Anwalt. Der Beschuldigte selbst zählt nicht als Verteidiger im Berufungsverfahren.
- Klagen im Strafprozess sind kostenlos. Die Kosten trägt der Staat.
- Das SAPD hat das Recht Ordnungswidrigkeiten selbst zu verhängen. Gegen dieses Bußgeld kann bei der Staatsanwaltschaft Widerspruch im Rahmen eines formellen Widerspruchs eingelegt werden. Das Bußgeld ist jedoch immer direkt zu entrichten, erst dann kann ein Widerspruch geltend gemacht werden. Dieser Widerspruch ist schriftlich binnen 3 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.
10 § 10 Sachverhaltsaufklärung
- Die Staatsanwaltschaft ist dazu verpflichtet Ermittlungen anzustrengen, wenn sie vom Anfangsverdacht einer Straftat Kenntnis erhält.
- Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen. Alle Ermittlungsergebnisse müssen in der Ermittlungsakte eingetragen werden.
- Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolge der Tat von Bedeutung sind.
- Richter, Staatsanwälte und Beamte der Exekutive des SAPD haben ihr Amt unparteiisch und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein von Befangenheit zu vermeiden.
- Das Ermittlungsergebnis ist ausschlaggebend dafür, ob ein Beschuldigter ein Kurzverfahren, Hauptverfahren, außergerichtliche Einigung oder die Einstellung zur Folge hat.
11 § 11 Kaution
- Bis zur Hauptverhandlung oder Vollstreckung eines Kurzverfahrens ist der Angeklagte aus der Haft zu entlassen, wenn eine festgelegte Kaution gezahlt wurde. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass der Angeklagte zur terminierten Verhandlung erscheint.
- Die Höhe der Kaution darf nicht unverhältnismäßig sein. Die Summe der Kaution richtet sich nach den zur Last gelegten Straftaten.
- Zur Berechnung wird die höchstmögliche Geldstrafe zu Grunde gelegt. Es müssen 20 % der Höchststrafe für die Freilassung gezahlt werden. Hier gilt ebenfalls die Möglichkeit des Pfandleihe.
- Die Kaution wird durch die den anwesenden Staatsanwalt, Richter oder in Vertretung durch den zuständigen Mitarbeiter des SAPD festgelegt.
12 § 12 Kurzverfahren
- In Fällen deren öffentliches Interesse als zu gering einzuschätzen ist und an Hand von Beweismitteln und Aussagen von Opfern und Zeugen einen Sachverhalt derart glaubhaft machen, dass kein Zweifel an der Schuld des Tatverdächtigen/Angeklagten besteht, kann die Staatsanwaltschaft, ein Schnellverfahren beantragen, wenn der Beschuldigte dem zustimmt. Es wird ein Vergleich zwischen der Staatsanwaltschaft und dem (Rechtsbeistand des) Beschuldigten vereinbart und schriftlich festgehalten.
- Die angebotene Strafe muss zwingend ein dem Rechtsgedanken getreues Maß annehmen: es darf die zur Last gelegten Straftaten nicht beleidigen und auch darf es nicht das Höchstmaß sein.
- Das ausgehandelte Strafmaß ist dem Beschuldigten schriftlich auszuhändigen und sofort zu vollstrecken.
- Rechtskräftig wird das Urteil nach Unterzeichnung durch einen Richter. Bei Ablehnen des Richters geht das Verfahren automatisch in ein Hauptverfahren über. Sollte kein Richter zur direkten Unterzeichnung zur Verfügung stehen, ist das Urteil im Kurzverfahren auch im 4-Augen-Prinzip rechtskräftig.
- Das 4-Augen-Prinzip darf durch jeden weiteren Mitarbeiter der Justiz oder eines an der Verhaftung unbeteiligten Mitarbeiter des SAPD, als zweite Person bezeugt werden.
- Eine Anfechtung des gesprochenen Urteiles ist in Kurzverfahren ausgeschlossen.
- Wird im Rahmen eines geforderten Kurzverfahrens eine gerichtliche Vorladungen nicht wahrgenommen, kann im Ermessen der Staatsanwaltschaft ein Kurzverfahren in Abwesenheit gesprochen werden, inklusive einem Haftbefehl zur direkten Vollstreckung.
- Nur in dieser Konstellation, gilt eine Anfechtbarkeit innerhalb von 72 Stunden.
- Wird mehr als eine gerichtliche Vorladung nicht wahrgenommen, ist ein Hauptverfahren beim zuständigen Gericht zu beantragen. Dieses Urteil kann in Abwesenheit gesprochen werden.
13 § 13 Außergerichtliche Einigung
- Neben der Klage steht den Vertragsparteien auch die außergerichtliche Einigung frei.
- Eine erfolgte außergerichtliche Einigung verhindert eine gerichtliche Klage zum selben Inhalt.
- Außergerichtliche Einigungen müssen schriftlich festgehalten werden.
- Die gerichtliche Klage ist bei Nichteinhaltung der Einigung wieder möglich.
- Die eine außergerichtliche Einigung ist die Staatsanwaltschaft schnellstmöglich zu informieren.
14 § 14 Hauptverfahren
- Ein Hauptverfahren wird automatisch mit Eingang einer schriftlichen Klage, durch die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Gericht, eingeleitet.
- In einem Hauptverfahren werden alle Fälle abgehandelt welche nicht durch ein Kurzverfahren abgeschlossen werden können.
- Ein erfolgreiches Rechtsgespräch kann das Hauptverfahren beschleunigen
15 § 15 Terminverlegungsantrag
- Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt.
- das Einvernehmen der Parteien allein.
- Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung dem Gerichts glaubhaft zu machen.
- Jede Partei hat die Möglichkeit pro Verfahren einen Terminsverlegungsantrag zu stellen.
16 § 16 Verteidigung / Pflichtverteidigung
- Der Angeklagte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines (Wahl-) Verteidigers bedienen.
- Sollte sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten können, hat er Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.
- Der Pflichtverteidiger erhält für seine außergerichtliche Tätigkeit pauschal eine Vergütung von 1.500$. Bei einer gerichtliche Vertretung werden pauschal weitere 300$ vergütet.
- Der Angeklagte bzw. die Verteidigung kann einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über diese.
17 § 17 Befangenheit
- Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
- Die Ablehnung eines Richters aufgrund Besorgnis der Befangenheit ist dann möglich, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
- Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger zu.
- Über den Befangenheitsantrag entscheidet der Vorgesetzte des Richters.
18 § 18 Aktenführung
- Die Aktenführung im gesamten Verfahrensprozess ist digital und somit nur per E-Mail oder über das Postfach des LSMJ im Staatsforum zulässig.
- Anträge, Stellungnahmen und Erklärungen können formlos per E-Mail oder über das Postfach des LSMJ im Staatsforum eingereicht werden.
19 § 19 Ordnungsgelder
- Das Gericht kann Ordnungsgelder von bis zu 1.000 $ an Personen verhängen, welche den Prozess aktiv wiederholt stören. Das Ordnungsgeld wird vom Vorsitzenden Richter festgelegt.
- Eine Ordnungshaft von bis zu 6 HE kann erhoben werden, sofern die Person wiederholt störend auffällt.
20 § 20 Berufung / Revision / Verfahrensfehler
- Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz. In der Berufung wird der Fall vor einem Berufungsrichter inkl. Beweisaufnahme neu verhandelt.
- Bei dem Rechtsmittel der Revision wird lediglich das Urteil auf Rechtsfehler vor dem Berufungsgericht überprüft.
- Eine Berufung/Revision muss 3 Tage nach dem Urteilsspruch bei Gericht eingehen.
- Die Berufungsbegründung muss, damit sie zulässig ist, mindestens einen grobe Verstoß gegen die StPO (Verfahrensfehler) enthalten.
- Über die Annahme/Abweisung der Berufung/Revision entscheidet der zuständige Richter. Eine Abweisung muss rechtlich begründet werden.
- Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.
21 § 21 Vernehmung von Zeugen
- Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor Gericht zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassen Ausnahme vorliegt.
- Zeugen haben das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn sie sich dadurch selbst belasten würden.
- Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ebenfalls berechtigt:
- Die durch den Staat Los Santos anerkannten Ehepartner des Beschuldigten.
- Sie müssen den Verzicht auf dieses Recht vor der Vernehmung äußern.
- Nur im Vorfeld geladene und anwesende Personen dürfen als Zeuge vernommen werden.
- Der Verteidiger und Ankläger kann nicht in den Zeugenstand berufen werden.
- Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld auferlegt und für den Fall, dass dieses nicht beglichen werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
- Bei Aussageverweigerung welche nicht durch Abs 1, 2 oder 3 gerechtfertigt ist, kann eine Beugehaft verordnet werden.
22 § 22 Belehrung der Zeugen
- Vor einer Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt.
- Vor der Vernehmung bei Gericht werden die Zeugen außerdem auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen. Im Falle der Vereidigung werden sie über die Bedeutung des Eides aufgeklärt und darüber belehrt, dass der Eid mit oder ohne religiöse Bedeutung geleistet werden kann.
23 § 23 Vereidigung von Zeugen
- Zeugen werden vereidigt, wenn das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund für die Verteidigung braucht im Protokoll nicht angegeben werden.
- Eine eidesstattliche Aussage kann auch vor dem Hauptverfahren durchgeführt werden. um die Identität des Zeugen zu wahren.
- Der Eid wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: „Schwören Sie, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen und nichts verschweigen werden?“ und der Zeuge hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es“.
24 § 24 Strafmaßverschärfung
- Die Strafe für eine Handlung kann nach Ermessen der Staatsanwaltschaft erhöht werden insofern die Kriterien der fahrlässigen Tateinheit oder der vorsätzlichen Tatmehrheit erfüllt werden.
25 § 25 Anrechnung
- Hat der Verurteilte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
26 § 26 Gesamtstrafe
- Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist die Höhe der höchsten Einzelgeldstrafe und die Gesamthaftstrafe maßgebend.
- Die maximale Gesamtfreiheitsstrafe beträgt 360 HE.
- Eine Freiheitsstrafe wird im offenen Vollzug geregelt. Es sind jedoch mindestens 15 Hafteinheiten ohne Unterbrechung abzuleisten.
- Der Verurteilte meldet sich nach der Urteilsfindung zum Haftantritt.
- Für Ruhezeiten ist der Häftling auf dessen Anforderung freizulassen.
- Sollten der Verurteilte sich im öffentlichen Raum, trotz der nicht vollständig verbüßten Strafe, befinden, ist § 11 StGB (Missachtung von gerichtlichen Anordnungen) anzuwenden. Das Strafmaß wird sofort in vollem Umfang fällig.
- Ausnahmen sind beantragte Freigänge bei der Staatsanwaltschaft. Bei Fluchtgefahr sind diese abzulehnen.
- Missachtung der Anordnung hat eine Verschärfung des Strafmaßes und die Ausstellung eines Haftbefehls zur Folge.
27 § 27 Bewährung
- Eine Haftstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Beklagte ein in ihn gesetztes Vertrauen rechtfertigen kann.
- Befindet sich ein Angeklagter in Untersuchungshaft, so kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft, dieser einem Richter vorgeführt werden. Der Richter entscheidet über den Antrag der Bewährung bis zum festgesetzten Hauptverhandlungstermin.
- Ist der Angeklagte rechtskräftig verurteilt worden, kann die Haftstrafe ganz oder teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden.
- Dem Inhaftierten ist eine gute Führung während der Haftzeit, nicht zum Nachteil auszulegen. Auf formlosen Antrag des Verurteilten, kann dieser eine Haftverkürzung bei der Richterschaft beantragen.
28 § 28 Urteil
- Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
- Das Urteil muss die Rechtsgrundlage und die Gründe für die Verurteilung enthalten.
- Ein Urteil kann in Abwesenheit des Beschuldigten gesprochen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält.
- Jede Person, die einer strafbaren Handlung bezichtigt wird, gilt solange als unschuldig, bis sie ihre Schuld eingesteht oder diese in einem ordentlichen Verfahren bewiesen ist. Im Zweifel für den Angeklagten.
- War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen.
- Kommt eine Einstellung zustande, durch Beantragung des zuständigen Anwalts oder des Beschuldigten, wird das Verfahrens mit sofortiger Wirkung beendet. Der Beschuldigte erhält das legale beschlagnahmte Eigentum zurück.
- Eine Einstellung des Verfahrens während der Hauptverhandlung ist nur zulässig wenn daran Auflagen an den Beschuldigten geknüpft sind.
29 § 29 Rechtsfolge
- Rechtswidrige Handlungen können wie folgt bestraft werden:
- Vermögens- oder Sachstrafen
- Freiheitsstrafen & Sozialstunden
- Je verhängter Hafteinheit kann diese in je 500 $ Geldstrafe umgerechnet werden.
- Entzug von Berechtigungen und Lizenzen.
- Für verhängte Geldstrafen sind in jedem Fall 15 % als Verfahrenskosten der Staatskasse zuzuführen. Absatz 5 greift NICHT.
- Sollte eine Geldzahlung nicht möglich sein so gilt folgendes:
- Je 1000 $ Geldstrafe kann eine Hafteinheit verhängt werden
- Die Geldstrafe kann in Raten gezahlt werden.
- Die Geldstrafe kann durch einen Dritten bezahlt werden.
- Können Wertgegenstände als Pfand hinterlassen werden
- Strafverfolgungsbehörden haben das Recht bis zu einem Gerichtsverfahren vorübergehend Führerscheine/Waffenscheine zu entziehen.
- Illegale Gegenstände müssen in der Asservatenkammer gelagert werden.
30 § 30 Entschädigung
- Bei vollständiger Rehabilitation in den Gründen eines freisprechenden Urteils ist der Beschuldigte wie folgt zu entschädigen.
- Bei unrechtmäßiger (Untersuchungs-) Haft: $ 25 pro HE.
- Bei Vertretung durch einen Wahlanwalt, wird dieser wie nach § 16 Abs. 3 entschädigt.
- Die Auszahlung der Entschädigung muss spätestens 3 Tage nach Freispruch durch den Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden.
- Die Entschädigung trägt die Staatskasse.
31 § 31 Verjährung
- Handlungen die strafrechtlich verfolgt werden sollen, müssen innerhalb von 14 Tagen bei einer Ermittlungsbehörde zur Anzeige gebracht werden.
- Eine Tat verjährt wenn sie nicht binnen 60 Tagen nach der Tat durch die Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht wird.
- Urteile und abgeschlossene Prozessakten sind nach 3 Monaten zu vernichten.
- Urteile und abgeschlossene Prozessakten sind nach 2 Monaten nur in erweiterten Führungszeugnissen aufzuführen.
- Abgeschlossene Gerichtsverfahren, die bereits zu den Akten gelegt wurden, haben für neue Verfahren keine hemmende Wirkung.
- Nicht abschließbare Verfahren, beispielsweise durch Ausreise, Verschwinden oder sonstigen Gründen, die das Fortführen unmöglich machen, werden nach zwei Monaten eingestellt.
- Mord, versuchter Mord sowie vergehen aus dem Antikorruptionsgesetz verjähren nicht.
32 Prozessablauf (Hauptverfahren)
33 1. Erhebung der Anklage (Anklageschrift)
Die Anklageschrift im Strafrecht muss von einem Staatsanwalt schriftlich erstellt werden und enthält:
- den Angeklagten mit vollständigen Vor- und Zunamen, Wohnort, Kontaktdaten.
- beistehender Rechtsanwalt, sofern vorhanden.
- die Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung,
- den Anklagesatz mit den anzuwendenden Strafvorschriften, sowie
- eine Auflistung der Beweismittel, sowie
- die Namen der Zeugen mit ladungsfähigen Kontaktdaten (E-Mail/Telefonnummer).
- Nach Eingang der Klageschrift bei Gericht, wird diese dem Angeklagten bzw. bei Kenntnis dessen Rechtsanwalt zugestellt.
34 2. Replik
- Der Angeklagte bzw dessen Rechtsanwalt hat eine Frist von 2 Tagen, um schriftlich die Verteidigung bei Gericht anzuzeigen. Es besteht die Möglichkeit auf die Anschuldigungen schriftlich einzugehen und Zeugen für den Prozess benennen.
35 3. Vorladung
- Nach Eingang der Replik bei Gericht bzw. nach Verstreichen der Frist zur Replik, wird ein Termin zur Verhandlung bestimmt und die Zeugen geladen. Die Replik wird, über das Gericht, der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt.
36 4. Hauptverhandlung (Ablauf)
- Aufruf zur Sache.
- Feststellung der Anwesenden (Angeklagter, Verteidiger, Beweismittel ,Zeugen).
- Zeugen verlassen den Saal.
- Verlesen der Anklageschrift.
- Einlassung des Angeklagten.
- Beweisaufnahme.
- Aufruf der Zeugen.
- Schlussplädoyers.
- Schlusswort Angeklagter.
- Urteilsfindung.
- Urteilsverkündung