1 § 1 Rechtsfähigkeit
- Alle Bürger im Staate sind rechtsfähig. Alle Rechte und Pflichten regelt dieses Gesetz.
2 § 2 Personalausweis
- Jeder Bürger im Staate ist verpflichtet, einen Personalausweis mit sich zu führen und auf Verlangen den Beamten des SAPD vorzuzeigen.
- Das SAPD kann eine Person, welche sich nicht ausweisen kann, zur Identitätsfeststellung der Dienststelle zuführen.
3 § 3 Vermummungsverbot
- Es ist verboten, sich derart zu kleiden, dass die Feststellung der Identität verhindert wird.
- Auf verlangen des SAPD ist die Vermummung zu entfernen und sich auszuweisen.
4 § 4 Begriff der Sache
- Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur physische Gegenstände.
- Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Tiere gelten nur sachenrechtlich als Sache.
- Die Haltung eines Tieres muss beim SAPD gemeldet werden.
- Der Halter eines Tieres ist für die Taten des Tieres haftbar.
5 § 5 Vertragsschluss
- Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht. Dabei wird die zeitlich früher abgegebene Willenserklärung (Antrag bzw. Angebot) und die später darauf folgende Willenserklärung (Annahme) abgegeben.
6 § 6 Schriftform
- Ein Vertrag kann mündlich geschlossen werden, die schriftform ist jedoch vorzuziehen.
- Ein Vertrag muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- die Vertragsparteien
- Vertragsinhalt
- Laufzeit (falls vorhanden)
- Kündigungsfristen (falls vorhanden)
- Unterschriften der Parteien.
- Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf demselben Schriftstück erfolgen.
7 § 7 Nichtigkeit der Willenserklärung
- Nichtig ist eine Willenserklärung, die bei vorübergehender Störung der Geistestätigkeit oder die im Zustand der Bewusstlosigkeit abgegeben wird.
- Die Nichtigkeit einer Willenserklärung bewirkt, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft als nie abgeschlossen gilt. Beide Seiten sind zur Herausgabe und zum Ersatz der entstandenen Schäden verpflichtet.
8 § 8 Arglistige Täuschung
- Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
9 § 9 Anfechtung
- Bei einer irrtümlich abgegebenen Willenserklärung ist die Anfechtung möglich.
- Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.
10 § 10 Gesetzliches Verbot; Sittenwidrigkeit
- Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein Gesetz verstößt oder die guten Sitten verstößt, ist unwirksam.
11 § 11 Wirkung der Erklärung des Vertreters
- Eine Willenserklärung, die jemand im Namen des Vertretenen (Vollmacht) abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
12 § 12 Erteilung und Erlöschen der Vollmacht
- Die Erteilung der Vollmacht bedarf keiner besonderen Form, die Schriftform ist jedoch vorzuziehen.
- Sie dauert bis zur Erfüllung an und kann vorher widerrufen werden.
13 § 13 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
- Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet.
- Der Vertreter haftet nicht, wenn der Mangel der Vertretungsmacht bekannt war.
14 § 14 Einseitiges Rechtsgeschäft
- Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig.
15 § 15 Verjährung
- Ansprüche unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 1 Monate.
16 § 16 Wirkung der Verjährung
- Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
17 § 17 Schadensersatzpflicht
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
- Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
18 § 18 Art und Umfang des Schadensersatzes
- Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den unveränderten Zustand wiederherzustellen.
- Der Gläubiger kann ersatzweise den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
- Zum Schadensersatz verpflichtet ist, wer Pflichten aus einem Schuldverhältnis vorsätzlich verletzt.
19 § 19 Kündigung von dauerhaften Verträgen aus wichtigem Grund
- Andauernde Verträge können aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung verhindern.
20 § 20 Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistung
- Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner die Leistung nicht, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
- Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
21 § 21 Kaufvertrag
- Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
- Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
22 § 22 Rechte des Käufers bei Mängeln
- Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer
- Nacherfüllung verlangen,
- von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und
- Schadensersatz verlangen.
- Mängelansprüche verjähren nach 5 Tagen.
- Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt.
23 § 23 Mietvertrag
- Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache und den Genuss der Gewinnerzielung mit der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.
- Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
24 § 24 Ende des Mietverhältnisses
- Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis innerhalb einer zumutbaren Frist, bei vorliegen wichtiger Gründe fristlos kündigen.
- Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
25 § 25 Leihe
- Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
26 § 26 Dienstvertrag
- Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
- Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
- Wird die Leistung nicht innerhalb eines Monats erbracht, so wird der Dienstvertrag sofort unwirksam.
27 § 27 Arbeitsnehmer und Arbeitsvertrag
- Ein Arbeitsverhältnis beschreibt das personengebundene Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Rahmenbedingungen werden in der Regel in einem Arbeitsvertrag festgehalten.
- Das Arbeitsverhältnis kann entweder befristet oder unbefristet sein. Eine Befristung ist normalerweise nur durch das Vorliegen von sachlichen Gründen gerechtfertigt.
- Der Inhalt definiert sich entsprechend des § 6 dieses Gesetzes “Schriftform von Verträgen”.
- Staatliche Einrichtungen sind ausgenommen. Arbeitsrechtliche Inhalte werden durch die Leitung der staatlichen Einrichtungen festgehalten. Allgemeine Gesetze sind zu beachten.
28 § 28 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
- Das Dienstverhältnis kann mit einer angemessenen Frist gekündigt werden.
- Die Beendigung von Dienstverhältnissen durch Kündigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
29 § 29 Auslobung
- Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat.
- Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden.
- Wer zuerst kommt, kassiert zuerst.
- Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so entscheidet das Los.
30 § 30 Ungerechtfertigte Bereicherung
- Wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
31 § 31 Unerlaubte Handlungen
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig in irgendeiner Art und Weise widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
- Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
32 § 32 Üble Nachrede
- Schuldig macht sich, wer Dritte ohne ausreichende Beweise einer Straftat oder unmoralischem Verhalten beschuldigt.
33 § 33 Eigentum
- Der Eigentümer einer Sache kann über diese verfügen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
34 § 34 Besitz
- Wer etwas tatsächlich in den Händen hält, ist Besitzer der Sache.
35 § 35 Fund
- Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat er den Fund unverzüglich der SAPD anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Dollar wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
- Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der SAPD verpflichtet, die Sache an die SAPD auszuhändigen.
36 § 36 Eingehung der Ehe
- Ein Verlöbnis muss freiwillig ausgesprochen werden.
- Strafen für den Fall, dass die Ehe nicht eingegangen wird, sind untersagt.
- Die Eheschließung ist nur zwischen zwei Menschen möglich.
- Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn einer der Personen bereits verheiratet ist.
- Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor befugten Mitarbeitern des LSMJ erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
- Die Eheschließenden müssen die Erklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben.
37 § 37 Trauung
- Bei der Eheschließung sollen die Eheschließenden einzeln befragt werden, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, ausgesprochen werden, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
38 § 38 Eheliche Lebensgemeinschaft
- Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. Missbräuchliche Verlangen eines Ehegatten müssen nicht befolgt werden.
- Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln. Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines befugten Mitarbeiters des LSMJ geschlossen werden.
39 § 39 Scheidung
- Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und die Ehe als gescheitert angesehen werden kann. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.
- Besteht zwischen beiden Parteien kein Ehevertrag, wird das gesamte in der Ehe angeschaffte Eigentum, im Verhältnis 50 zu 50 geteilt, wenn nicht anderes geregelt wurde.
40 § 40 Adoption
- Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein adoptieren. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich adoptieren. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten gemeinschaftlich adoptieren.
- Eine Adoption ist zulässig, wenn diese sittlich gerechtfertigt ist.
- Zur Adoption ist die Einwilligung des Kindes sowie der bisherigen Eltern erforderlich. Leben diese nicht mehr, kann die Einwilligung gerichtlich ersetzt werden.
- Mit der Adoption erlöschen alle Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus diesen ergebenden Rechte und Pflichten.
41 § 41 Erbrecht
- Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
- Gesetzliche Erben sind die Kinder des Erblassers, ersatzweise die Eltern.
- Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben den Verwandten nach Abs. (2) zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen. Sind Verwandte nicht vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
- Ist zur Zeit des Erbfalls kein gesetzlicher Erbe vorhanden, erbt der Staat.
42 § 42 Testament
- Der Erblasser kann durch Testament den Erben bestimmen. Er kann auch einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
- Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
- Es kann eigenhändig oder als Niederschrift durch einen zugelassenen Anwalt errichtet, und beim LSMJ eingereicht werden.
- Nur beim LSMJ eingereichte Testamente sind rechtsgültig.
- Mit Errichtung eines neuen Testaments wird das alte widerrufen.
43 § 43 Testamentsverwahrung / Öffnung
- Das vor einem befugten Mitarbeiter des LSMJ verfügte Testament wird gerichtlich verwahrt.
- Die Eröffnung des Testaments erfolgt nur bei Vorlage einer Sterbeurkunde.
44 § 44 Sicherung des eigenen Lebens
- Auf Grundlage eines psychologischen Gutachtens und richterlichen Beschlusses kann das LSMD einem Patienten für bis zu 24 Stunden die Entlassung aus der ärztlichen Fürsorge verweigern.
- Zur Durchsetzung kann das LSMD auf Amtshilfe des SAPDs zurückgreifen.