1 § 1 Geltungsbereich
Das Waffengesetz ist eine Gesetzeserweiterung des Strafgesetzbuches von Los Santos. Es gliedert sich vollumfänglich ein und macht sich alle Normen und Bestimmungen zu eigen.
2 § 2 Definition Waffen
Waffen sind Gegenstände mit denen es möglich ist, Personen zu verletzen oder zu töten. Demnach gelten für diese Gegenstände Einschränkungen, definiert nach dem Gesetz.
3 § 3 Definition legale Waffen (Waffenscheinpflichtig)
- Stichwaffen
- Schlagring
- Pistole, (9mm, Vintage, SNS)
- Machete
4 § 4 Definition illegale Waffen
- Alle Waffen die nicht nach § 3 als Waffenscheinpflichtig deklariert sind.
- Alle Waffen die über keine Seriennummer verfügen.
5 § 5 Sportgeräte und Werkzeuge
Sportgeräte und Werkzeuge benötigen kein Waffenschein, werden jedoch dann zur Waffe, wenn damit eine Person bedroht, verletzt oder gar getötet wird.
Dazu zählen:
- Hammer
- Axt
- Baseballschläger
- Brecheisen
- Taschenlampe
- Golfschläger
- Billardqueues
6 § 6 Fahrzeuge
Fahrzeuge jeglicher Art werden zur Waffe, wenn damit versucht wird einer Person körperlich zu schaden, bzw geschadet wurde.
7 § 7 Waffenschein
Zum Führen einer Waffe, inkl. derer Munition, nach § 3 wird ein Waffenschein benötigt.
Waffenscheine werden im LSMJ beantragt und gegen Gebühr ausgestellt. Voraussetzung hierfür:
- Führungszeugnis ohne negativen Einträge (LSPD), max. 5 Tage alt.
- psychologisches Gutachten (LSMD) max. 30 Tage alt.
- Kenntnisse des Waffengesetzes.
- Zahlung der Anmeldegebühr von 4.000 $.
8 § 8 Waffenerwerb
- Eine Waffe darf legal ausschließlich bei lizenzierten örtlichen Händlern mit eingravierter Seriennummer erworben werden.
- Jede mit Seriennummer erworbene Waffe ist dem SAPD oder dem LSMJ zur Anmeldung vorzulegen.
- Wer Waffen oder Munition weitergibt, oder diese von nicht lizenzierten Händlern annimmt macht sich strafbar.
9 § 9 Waffenhandel
Es ist untersagt Waffen jeglicher Art zu gewerbsmäßig handeln und oder weiterzugeben. Hierzu zählt auch deren Munition.
10 § 10 Waffennutzung
Das Nutzen der Waffe ist definiert durch das Laden, das Abfeuern, sowie das öffentliche Tragen der Waffe.
Waffen dürfen nur
- zur Selbstverteidigung,
- auf geschlossenen Schießständen,
- auf privatem Gelände,
- im Dienst einer staatliche Institutionen
öffentlich benutzt werden.
11 § 11 Waffenmissbrauch
Dieser liegt vor, sobald eine Waffe eine andere Verwendung findet, als nach § 10 definiert.
12 § 11a illegaler Waffenbesitz
- Wer eine waffenscheinpflichtige oder gar illegale Waffe besitz und/oder mit sich führt, ohne einen gültigen Waffenschein zu besitzen, macht sich dem illegalen Waffenbesitz schuldig. - Finden die §§ 1 - 14 des WaffG entsprechende Anwendung, so sind alle Waffen zu beschlagnahmen und der Asservatenkammer zuzuführen.
13 § 12 Ausweispflicht
Das Mitführen einer Waffe muss bei einer polizeilichen Kontrolle den kontrollierenden Beamten im Vorfeld mitgeteilt werden. Zudem ist man verpflichtet den Waffenschein auf Verlangen vorzulegen.
14 § 13 Dienstwaffen
Als Dienstwaffen werden sämtliche Waffen bezeichnet, die von der Regierung offiziell an staatliche Institutionen herausgegeben wurden. Zum Führen einer Dienstwaffe berechtigt der jeweilige Dienstausweis des Trägers. Das Tragen der Dienstwaffe außerhalb des Dienstes fällt unter § 11.
15 § 14 Entzug des Waffenscheins
- Der Waffenschein kann durch einen Richter, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, sowohl temporär als auch dauerhaft entzogen werden. Wird einer Person der Waffenschein entzogen, so sind alle Waffen in seinem Besitz zu beschlagnahmen.
- Zuständige Staatsanwälte sind in Ausnahmefällen dazu berechtigt, Waffenscheinsperren auszusprechen, wenn aus folgenden vier Voraussetzungen drei zutreffend sind:
- illegaler Waffenbesitz,
- Waffenmissbrauch,
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 13 StGB),
- Körperverletzungen (§§ 27 - 29 StGB).