1 § 1 Grundregeln
- Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
- Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder behindert oder belästigt wird.
- Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
- Das Führen von Kraft-/Lastkraftwagen ist nur mit entsprechenden Lizenzen gestattet.
- Es gilt das Rechtsfahrgebot.
- Der Halter eines Kraftfahrzeuges ist in jedem Fall für dieses verantwortlich. Dies beinhaltet das Fahrzeug selbst, sowie den Inhalt, als auch Fremdverschulden durch andere Nutzer.
- Bußgelder werden ausschließlich von dem San Andreas Police Department vollstreckt.
Kommentar zu § 1 StVO:
- Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
- Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
- Offene Tickets können mit Mahngebühren belegt werden (50 % des Bußgelds). Bei nicht gezahlten Tickets, innerhalb von 14 Tagen, wird das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben. Abschlepp-, Verwahr- sowie Standgebühren werden dem Halter auferlegt.
2 § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
- Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Von zwei Fahrbahnen die rechten. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
- Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholt werden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
Kommentar zu Absatz 1:
- Zwei Fahrbahnen sind nur dann vorhanden, wenn die Fahrstreifen für beide Fahrtrichtungen durch Mittelstreifen, Trenninseln, abgegrenzte Gleiskörper, Schutzplanken oder andere bauliche Einrichtungen getrennt sind.
- Ist bei besonders breiten Mittelstreifen, Gleiskörpern und dergleichen der räumliche Zusammenhang zweier paralleler Fahrbahnen nicht mehr erkennbar, so ist der Verkehr durch Verkehrszeichen auf die richtige Fahrbahn zu leiten.
3 § 3 Fahrerlaubnisprüfung
- Die Überprüfung der Kraftfahreignung obliegt vollständig Lifeinvader „Driveinvader“. Es wird die Eignung und Befähigung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr geprüft.
- Die Fahrerlaubnisprüfung beinhaltet eine theoretische und praktische Ausbildung. Der Fahrerlaubnisprüfer stellt nach der Ausbildung fest, ob die Kenntnisse ausreichend vorhanden sind.
- Stellt sich heraus, dass ein Fahrschüler sich als ungeeignet erweist oder vor Beginn der Ausbildung bereits gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, ist die Kraftfahreignung durch ein psychologisches Gutachten unter Beweis zu stellen. Der Lifeinvader hat vorab zu prüfen, ob die Antragsteller bereits gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen haben. Entsprechende Auskünfte sind vom SAPD und LSMJ einzuholen.
4 § 4 Geschwindigkeiten
- Wer ein Fahrzeug führt, hat sich an die gesetzlich vorgegebene Geschwindigkeit zu halten, solange das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
- Innerorts gilt für alle Kraftfahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
- Außerhalb von geschlossenen Ortschaften gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h und für Lastkraftwagen und Busse 130 km/h.
- Auf High- Und Freeways gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 230 km/h und für Lastkraftwagen und Busse 160 km/h.
- Auf High- und Freeways gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h.
- Leistungsschwache Fahrzeuge haben stets darauf zu achten, den Verkehrsfluss nicht zu behindern.
- Geschwindigkeitsüberschreitungen, die Mithilfe einer technischen Messeinrichtung ermittelt werden, sind durch ein Beweisfoto (Kennzeichen und Geschwindigkeit) zu dokumentieren und dem Bußgeldbescheid beizufügen.
5 § 5 Abstandsregelungen und Überholen
- Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
- Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann.
- Ein Fahrzeug darf nur in folgenden Fällen überholt werden:
- Bei einspurigen Fahrbahnen, die nicht durch eine Doppellinie von der Gegenfahrbahn getrennt ist,
- auf mehrspurigen Fahrbahnen ist stets die linke Fahrbahn zu nutzen,
- gestrichelte Linien schränken das Überholen nicht ein.
6 § 6 Vorfahrtsregelungen
- An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
- wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Stoppsignale jeglicher Art)
- für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen oder aus Ein- und Ausfahrten mit abgesenktem Bordstein.
- Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hinein getastet werden, bis die Übersicht gegeben ist.
- Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
- Auf Highways darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen eingefahren werden, auf Freeways nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
- Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
7 § 7 Parken und Halten
- Das Halten ist unzulässig
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven,
- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
- auf Bahnübergängen,
- vor staatlichen Departments.
- Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
- Das Parken ist unzulässig
- auf Parkplätzen von staatlichen Einrichtungen, ohne Anliegen,
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber.
- An roten Bordsteinkanten ist Halten und Parken grundsätzlich nicht gestattet.
- Das Halten und Parken auf dem Gehweg ist nur zulässig wenn:
- keine Markierung oder Beschilderung etwas anderes regelt, und die Straße nur eine Spur je Fahrtrichtung besitzt und
- das Fahrzeug mit 2 Rädern auf dem Gehweg so abgestellt werden kann, dass der fließende Verkehr, Rettungsfahrzeuge und Fußgänger nicht behindert werden.
8 § 8 Unfall
- Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
- unverzüglich zu halten,
- den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
- sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
- Verletzten zu helfen,
- bei Bedarf die Polizei zu informieren; Bedarf besteht sobald gesundheitliche Schäden, bei beteiligten Personen, entstanden sind.
- anderen am Unfallort und anwesenden Polizisten
- anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
- auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
- solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
- eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
- unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf von 15 Minuten vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
- Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
- Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
9 § 9 Beschilderung und Lichtsignale
- Richtungspfeilen der Spuren auf befestigten Straßen, innerorts und außerorts, ist folge zu leisten und es ist sich rechtzeitig auf der richtigen Spur einzuordnen.
- Stoppschilder und -schriften sind zu beachten. Das Fahrzeug ist an der Halte-/Sichtlinie zum vollständigen Halt zu bringen. Nachdem Halten ist ankommenden Fahrzeuge Vorfahrt zu gewähren. Sobald die Straße oder Kreuzung wieder frei ist, darf die Fahrt fortgesetzt werden.
- Lichtsignalanlagen sind nicht zu beachten!
10 § 10 Sonderrechte: Wege- und Sicherungsrechte
- Das Medical-, Police-, Justiz- und Fire-Department haben gesonderte Wegerechte auf Einsatzfahrten. Diese Rechte setzen geltende Verkehrsregeln für die Einsatzfahrt aus.
- Kolonnen staatlicher Fraktionen sind als ein Fahrzeug zu behandeln. Diese Kolonne sind durch ein voraus und ein nach fahrendes Fahrzeug mit eingeschalteten Signalen gekennzeichnet.
- Der ASCA und die staatlichen Elektriker haben gesonderte Sicherungsrechte mit ihrem Fahrzeug erhalten. Diese dienen der eigen und fremd Sicherung an Einsatzstellen.
Kommentar zu Absatz 1:
- Einsatzfahrten müssen begründet sein und einem Zweck dienen. Die Nutzung von Sonderrechten ohne Grundlage gilt als Ordnungswidrigkeit.
- Signale die Sonderwegerechte beinhalten sind durch blaue und rote Farben gegeben. Je nach Situation werden die Lichtsignale durch hörbare Signale unterstützt.
Kommentar zu Absatz 3:
- Die Lichtsignale zur Sicherung tragen die orangene/gelbe Farbe und erlauben keine besonderen Wegerechte und sind somit auch während der Fahrt nicht gestattet.
- Ausgenommen die Fahrzeuge des ACSA die durch ihre Tätigkeit ihre Fahrzeughöhe- und/oder länge vergrößern und besondere Aufmerksamkeit benötigen.
11 § 11 Kraftfahrzeuge
- Alle neu gekauften Fahrzeuge müssen nach Ihrem Kauf auf direktem Wege der Zulassungsstelle mitgeteilt werden. Dort muss das Fahrzeug auf den Halter registriert werden und ein personalisiertes Kennzeichen erstellt werden.
- Fahrzeuge die aktive am Straßenverkehr teilnehmen müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein. Des weiteren benötigen alle Fahrzeuge funktionieren Lichtanlagen vorne und hinten.
- Zwischen 21 und 6 Uhr sind Fahrzeuge mit entsprechendem Abblendlicht zu führen.
- Mängel an Fahrzeuge die eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr verhindern, müssen zeitnah durch professionelle Institutionen wieder in Ordnung gebracht werden.
- Fahrzeuge müssen durch ein amtliches Kennzeichen, bestehende aus Buchstaben und/oder Zahlen, registriert sein. Es dürfen keine Sonderzeichen außer Bindestriche (= Leerschritte auf Kennzeichen), benutzt werden.
- Die Registrierung muss auf dem direkten Wege nach dem Kauf geschehen oder nach dem Tuning vom ASCA.
- Kraftfahrzeuge die über kein sichtbares Kennzeichen verfügen, müssen vor der Nutzung beim LSMJ für für eine Zulassung angemeldet werden. Nur der Eigentümer ist berechtigt, das Fahrzeug anzumelden. Äußerliche Veränderungen sind dem LSMJ zu melden. Andernfalls erlischt die Zulassung.
- Das SAPD darf Fahrzeuge, welche über kein sichtbares Kennzeichen, sowie kein eingetragenes Kennzeichen verfügen, eigenständig oder über den ACSA abschleppen lassen und zur Feststellung des Fahrzeughalters einbehalten.
12 § 12 Weitere Regelungen
- Das Führen von Fahrzeugen unter der Wirkung von Rausch- und Betäubungsmitteln ist unter allen Umständen untersagt. Dieses Fahrverbot schließt illegale wie legale Rausch- und Betäubungsmittel ein.
- Das bedienen elektrischer Benutzerendgeräte (Smartphones, Tablets, digitaler Karten, Funkgeräten, etc.) ist während der Fahrt nicht gestattet. Zur Nutzung und Einstellung dieser Geräte ist an einem sicheren Ort zu halten, ohne den Verkehrsfluss zu behindern oder zu gefährden. Einsatzkräfte von SAPD und LSMD sind ausgenommen.
- Fahrzeuge die sich einem mit Sondersignalen (Martinshorn und Signalanlage) näheren oder den Fahrweg kreuzen ist Vorfahrt zu gewähren. Diese Fahrzeuge dürfen nicht absichtlich an ihrer Einsatzfahrt gehindert werden.
- Beim Fahren von motorisierten Zweirädern (Motorräder) gilt die Helmpflicht.
- Jeder Fahrzeughalter ist verpflichtet, einen Verbandskasten im Fahrzeug mitzuführen.
13 § 13 Entzug der Fahrerlaubnis
- Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach diesem Gesetz vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
- Die Wiedererteilung kann nur mit einem positiven Gutachten der Verkehrspsychologie erfolgen.
- Temporäre Entzüge (Fahrverbote) können maximal für 5 Tage ausgesprochen werden. Das SAPD ist berechtigt, die Weiterfahrt zu untersagen und die Fahrerlaubnis temporär zu entziehen. Vollständige Entzüge obliegen dem LSMJ.
14 § 14 Personenbeförderung
- Wer Personen gegen Entgelt befördert oder im beruflichen Umfeld Personen befördert, benötigt hier zu den Personenbeförderungsschein.
- Davon ausgenommen sind exekutive Behörden (Police, USMS) und Rettungsdienste (LSMD) die Personen aufgrund beruflicher Anforderungen befördern müssen.
15 § 15 Luftraum und Luftfahrzeuge
- Das Parken, Starten und Landen von Luftfahrzeugen ist ausschließlich in gekennzeichneten Bereichen zulässig
- Beim Parken dürfen keine gekennzeichneten Start- und Landebahnen blockiert werden.
- Vor dem Starten ist der Zustand des Fluggeräts auf Mängel zu überprüfen.
- Vor dem Landen ist der Landebereich auf andere Verkehrsteilnehmer oder Hindernisse zu überprüfen.
- Eine absolute Notlage erlaubt das Notlanden außerhalb von gekennzeichneten Flächen.
- Eine absolute Notlage definiert sich durch:
- Einen technischen Defekt, der kein Weiterfliegen ermöglicht.
- Eine körperliche Beeinträchtigung, die kein sicheres Weiterfliegen ermöglicht.
- Vor einer Notlandung oder unmittelbar danach ist das SAPD zu informieren.
- Das Überfliegen, Parken, Starten und Landen ist in einer Flugverbotszone verboten. Als Flugverbotszonen gelten: Fort Zancudo, sämtliche staatliche Einrichtung und ihre Helikopterlandeplätze , das Rathaus von Los Santos. Einsätze staatlicher Einrichtungen sind ausgenommen.
- Staatliche Einrichtung (hier: SAPD, LSMD) besitzen die Berechtigung, durch geschultes Personal, eigenständig eine Ausbildung zum Führen von Luftfahrzeuge durchzuführen. Die erworbenen Lizenzen sind dem DMV mitzuteilen.